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X. Was die in dieser Verordnung nicht be-
rührten Theile des Wirkungskreises und Ge-
schäftsganges bei Unserm Finanz-Ministe-
rimm berrife, so bleibt es vor der Hand hierin
bei der dermaligen Form und Einrichtung.
Doch ermächtigen Wir den Finanz-Minister,
so oft er es dem Geschäfte zuträglich finder,
nach eigener Beurtheilung in der Geschäfts-
Behandlung diesenigen Modifßikationen ein-
treten zu lassen, wodurch der von Uns beab-
sichugte Zweck leichter und sicherer erzielt wird.
Uebrigens beauftragen Wir denselben, ge-
genwärtige Verordnung unverzuglich zum
Vollzuge zu bringen und das erfoderliche dar-
über an die ihm untergebenen betreffenden
Stellen zu erlassen.
München den 7. Oktober 1810
Max Josepyh.
(IL. S.)
Auf koniglichen. allerböchtten Befehl
r General-Sekretär
Geiger.
Bekanntmachung.
(Die Ernennung des Personalo der Finanz-Di-
rekrionen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
In Folge Unserer allerhechsten Verordnung
vom y. dieses Monats die Formation der
in Zukunft bestehenden neuen Kreis-Finanz-
Drektionen betreffend
wollen Wir nunmehr in der nachfolgenden biste
das Personale dieser Finanz=
Stellen öffentlich bekanm machen, und fuͤgen
dieser Bekanmmachung noch folgende weitere
Bestimmungen bei.
Verwältungs=
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1) Diejenigen Individuen, welche noch
nicht nominirt sind, werden Wir demnaͤchst
benennen.
2) Fuͤr die Rechnungsgehilfen, und fuͤr
die noch nicht besezten Kasse-Offizianten—
Stellen haben Uns die Finanz-Direktionen,
sobald sie konstituirt sind, so wie auch fur die
noch abgängigen Kanzleiboten pflichtmässigen
Antrag zu erstarten, wobei zu Rechnungsge-
hilfen und Kasse-Offiziamen solche Judioiduen
in Vorschlag zu bringen ind, welche den ver-
ordnungsmäßigen Bedingungen des Einteitts
in den Staatsdienst Genuge geleistet haben,
umd schon bisher als Rechnungögehilfen mit
Erfolg verwender worden uund, wobei aber
ganz vorzüglich diejenigen Quieszenten beruͤck-
sichtigt werden sollen, welche schon einen Qui-
eszenz:-Gehalt geneßen, und für solche
Pläze qualifizirt sind.
3) Wir gestatten zugleich den Finanz-"Di-
rektionen für den ersen Drang der Geschifte
zu den Kanzlei= Arbeiten die hiezu tanglichen
Quieszenten, wenn und wo solch: verhar iden
sind, zu verwenden, wogegen die Ausla gen
auf Kanzlei: Diurusten möglichst vermieden
werden müssen.
4) Der Siz der Finan-Direkon des
Main: Kreises soll so lange, als Wir das,
Fürstenryum Baireurth abgesöndert werden ver-
walten lassen, einsweilen in Bamberg ver-
bleiben.
5) Jedes Individuum „welcheim Wir durch
vorstehende Ernennungen einen andern Siz als
den bisherigen, angewiesen haben, muß sich
längstens bis zum 1I Noember l. J. an sei-
sein neuen Plaze befinden.
München den to. Okteber 1810.
Mar Joseph
Graf von Montgelas.
Uuf konlglichen allenöchsten Befebl
er Generan= Sekretär
G. Geiger.