Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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X. Was die in dieser Verordnung nicht be- 
rührten Theile des Wirkungskreises und Ge- 
schäftsganges bei Unserm Finanz-Ministe- 
rimm berrife, so bleibt es vor der Hand hierin 
bei der dermaligen Form und Einrichtung. 
Doch ermächtigen Wir den Finanz-Minister, 
so oft er es dem Geschäfte zuträglich finder, 
nach eigener Beurtheilung in der Geschäfts- 
Behandlung diesenigen Modifßikationen ein- 
treten zu lassen, wodurch der von Uns beab- 
sichugte Zweck leichter und sicherer erzielt wird. 
Uebrigens beauftragen Wir denselben, ge- 
genwärtige Verordnung unverzuglich zum 
Vollzuge zu bringen und das erfoderliche dar- 
über an die ihm untergebenen betreffenden 
Stellen zu erlassen. 
München den 7. Oktober 1810 
Max Josepyh. 
(IL. S.) 
Auf koniglichen. allerböchtten Befehl 
r General-Sekretär 
Geiger. 
  
Bekanntmachung. 
(Die Ernennung des Personalo der Finanz-Di- 
rekrionen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
In Folge Unserer allerhechsten Verordnung 
vom y. dieses Monats die Formation der 
in Zukunft bestehenden neuen Kreis-Finanz- 
Drektionen betreffend 
wollen Wir nunmehr in der nachfolgenden biste 
das Personale dieser Finanz= 
Stellen öffentlich bekanm machen, und fuͤgen 
dieser Bekanmmachung noch folgende weitere 
Bestimmungen bei. 
Verwältungs= 
1024 
1) Diejenigen Individuen, welche noch 
nicht nominirt sind, werden Wir demnaͤchst 
benennen. 
2) Fuͤr die Rechnungsgehilfen, und fuͤr 
die noch nicht besezten Kasse-Offizianten— 
Stellen haben Uns die Finanz-Direktionen, 
sobald sie konstituirt sind, so wie auch fur die 
noch abgängigen Kanzleiboten pflichtmässigen 
Antrag zu erstarten, wobei zu Rechnungsge- 
hilfen und Kasse-Offiziamen solche Judioiduen 
in Vorschlag zu bringen ind, welche den ver- 
ordnungsmäßigen Bedingungen des Einteitts 
in den Staatsdienst Genuge geleistet haben, 
umd schon bisher als Rechnungögehilfen mit 
Erfolg verwender worden uund, wobei aber 
ganz vorzüglich diejenigen Quieszenten beruͤck- 
sichtigt werden sollen, welche schon einen Qui- 
eszenz:-Gehalt geneßen, und für solche 
Pläze qualifizirt sind. 
3) Wir gestatten zugleich den Finanz-"Di- 
rektionen für den ersen Drang der Geschifte 
zu den Kanzlei= Arbeiten die hiezu tanglichen 
Quieszenten, wenn und wo solch: verhar iden 
sind, zu verwenden, wogegen die Ausla gen 
auf Kanzlei: Diurusten möglichst vermieden 
werden müssen. 
4) Der Siz der Finan-Direkon des 
Main: Kreises soll so lange, als Wir das, 
Fürstenryum Baireurth abgesöndert werden ver- 
walten lassen, einsweilen in Bamberg ver- 
bleiben. 
5) Jedes Individuum „welcheim Wir durch 
vorstehende Ernennungen einen andern Siz als 
den bisherigen, angewiesen haben, muß sich 
längstens bis zum 1I Noember l. J. an sei- 
sein neuen Plaze befinden. 
München den to. Okteber 1810. 
Mar Joseph 
Graf von Montgelas. 
Uuf konlglichen allenöchsten Befebl 
er Generan= Sekretär 
G. Geiger.
	        
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