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viele als stillschwelgenb einwilligend zu rech-
nen seyen. Sie schicken dieses Protokoll
spätestens zur Mitte Dezembers verschlossen
an das General Komite, mit ihren allen-
falsigen Bemerkungen begleitet, ein, und
bezeichnen ihre Schrelben von aussen mie dem
Betreffe z. B. Opcratrons-Plan.
§. 12. Das General-Komite übergiebt
alle diese Schreiben verschlossen an die Ver-
sammlung der Anwälte; die Anwlte zie-
hen alle Seimmen über jeden einzelnen Ge-
genstand in jedem Distrikte zusammen, und
übergeben spätestens bis Ende Jänner das
in tabellarischer Form abgefaßte Resultat
dim General: Komite, welches den nun-
mehrigen Vereinsbeschluß sogleich in das
Wochenblatt einrücken läßt.
. 13. Zu jenen Gegenstaͤnden, woruͤber den
Anwlten durch die Kensttrution . XXVII.
Ut. c. f. g. eine Eutscheidung eingerdumt
wird, gehört zuerst die Genehmigung der
Jahresrechnung des Vereins. Sie muß
mit allen ihren Belegen von dem General-
K mite den Anwälten vorgelegt werden;
diese untersuchen, ob alle Einnahmen und
Ausgaben richtig verrechnet, und ob der
Operations= und Kasse-Dispositions-Plan
befolgt worden? sie eröffnen dem General=
Komite ihre Bedenken, und ertheilen ihm
das Absolurorium, welches von allen An-
wälten unterzeichnet, und durch das Wo-
chenblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht
wird.
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6. 14. In Hinsicht des stehenden Ka-
pitals wird die anzulegende Summe in dem
jährlichen Kasse: Dieposttions-Plane durch
den Gesamrverein beschlossen, die Wahl
der Schuldner begurachtet die Kasse-Kommis-
ston an das vereinigte General-Komite; die-
ses wählt uncer den verschiedenen Individuen,
und zeigt die getroffene Wahl den Anwl-
ten motivirt an. Die Anwälte genehmigen
oder verwerfen selbe, und laden im letzten
Falle das Komite ein, andere Individuen
zu wählen. Jede Anlage wird mit der
betreffenden Hypethek im Wochenblatte be-
kannt gemache.
I. §. Beschwerden über konstieutionswi-
driges Verfahren der Bezirks Koiniteen kön-
nen zwar an das General-Komite eingesen-
det werden; dieses kann aber nur die betref-
senden Bezirks-Komiteen um Erlduterung erfu-
chen, und den Anwälten die Akten zum wei-
teren Verfahren übergeben. Beschwerden ge-
gen das General-Komite werden in jedem Fal-
le an die Versammlung der Anwälte gerich-
tet. Sie rufen das General-Komite um
Erlduterung auf. Diese geschieht durch ei:
nen schriftlichen Vorcrag, welchen der Vor-
steher, der Sekcetär, und ein drictes Mitglied
des General-Komite in die Versammlung
der Anwälte bringen. Der Sekretär verliest,
der Vorsteher übergiebt ihn mit den nöthigen
Belegen, und die Mitglieder des General=
Komite treten ab. Die Anwälte vrüfen die
Beschwerden, sie mißbilligen die Handlungen
der Komiteen, welche sic mit der Konstitution