Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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im Widerfrruche finden, und führen sie auf 
die Vorschriften der Konstitution zurück. 
G. 10. Haben die Anwälte ihre Arbeiten 
beendigt, so giebt das protokollirende Mit- 
glied ihrer Versammlung die Protokolle, 
und alle Akten., mit einem genauen von ihm. 
und dem leitendem Anwalte umterschriebenem 
Verzeichnisse derselben, an den Sekretär 
des General-Komite für das Archiv des 
Vereins ab. 
B. Geschäftsgang insbesondere. 
Rechnungswesen. 
G. 17. Das Detail der Rechnungen und' 
Revisionen von Seiten der Bezirks-Komiteen, 
der Kassiere, des General Komite, und der 
Anwälte ist der Gegenstand einzelner In- 
sfruktionen, welchen jedoch folgende Bestim- 
mungen zum Grunde liegen. 
G. 18. Die ordentlichen Geldbeiträge der- 
Vereins-Mitglieder werden in den Mana- 
##en Juni und Juli in 4 voraus bekannt 
gemachten. Zahltagen von den Bezirks-Ko- 
miteen einkassirt. Diese quittiren dafür mit- 
uls gleichförmiger Scheine, welche ihnen 
von dem General-Komite mitgetheilt wer- 
den, senden die eingenommenen Gelder ver- 
stegelt, und mit einer Münzliste begleitet, 
ungesäumt an die Kassiere, und geben hie- 
von sogseich Nachricht an das General- 
Komite. 
G 10. Die Kasssere halten keine todte- 
Kasse; sie verwenden die erhaltenen Gelder 
wuch Gurbesinden „ verzinsen sie aber dem 
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Vereine, so lange sie in ihren Händen fnd. 
Jeder Kassier hat in seinem Buche essenen 
Konto für den Verein, jedoch auf keine 
höhrre Summe, als jene, die er wirklich 
vom Vereine in Händen hat. 
C. 20. Die zu bezahlenden Komi werden 
von den Bezirks-Komiteen monatlich zum 
General-Komite eingesendet, und von die- 
sem mit den auf einen Kassier des Vereins 
lautenden Anweisüngen remittirt. 
Die Kassiere haben nur zwölf bestimmte 
Zahltage im Jahre.“ 
In jeder Anweisung des General-Komi- 
te ist der Zahltag ausgedrückt, und der 
Kassier erhält wenigstens 14 Tage früher 
Aviso: von den angewiesenen Zahlungen. 
Ueber alle geschehenden Anweisungen führe 
die Kasse-Kommission des General-Komite 
ein eigenes. Buch-. 
F. a1. Die Bezirks Kemiteen und die 
Kassiere schliessen jährlich mit Ende Sep- 
tembers ihre Rechnungen, und senden sie 
um die Mitte Oktobers an das Gineral- 
Komite ein, welches sie durch die Kasse- 
Kommission, prüf## und nach der blquidi-- 
rung ihre Unbedenklichkeit erklärt, mit Vor- 
behalt der Bemerkungen der Anwälte über 
die Hauptrechnung. 
§. 22. Die Kasse-Kommmssion bilder aus 
den Rechnungen der Bezirks-Komiteen eine 
Haupt-Rechnung , deren Brlege jene Spe- 
zial-Rechnungen sind; sie legt selbe dem Ge- 
neral-Komite vor, und begleitet sse mit ei- 
ner Vergleichung zwischem dem genehmigten
	        
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