Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Weitere Erlaͤuterung des Edikts uͤber das Ver- 
mittlungs-Amt der Gemeinde-Vorsteher be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf. die Anfeage des Appellarionsge- 
richts des Pegniz= und Rab-Kreises, im 
Betreff verschiedener Anstände bei Vollziehung 
des den Dorfs-Vorstehern durch das Edikt 
über das Gemeinde-Wesen vom à4. Sep- 
tember 1808. und Unsere Verordnung vom 
31. Maiel. J.) übertragenen Vermirtlungs- 
Amtes, ertheilen Wir folgende Erlduterung. 
I. Das Vermittlungs-Amt der Vorste- 
her der Rural-Gemeinden, tritt nach dem deut- 
lichen Ausdrucke des Gemeinde= Edikts Titl. 
V. §#. 20. nur dann in Wirkung, wenn ein 
Streit zwischen Gliedern oder Einwohnern 
der ndmlichen Gemeinde entstanden ist; 
hat folglich nicht statt, wenn der Kläger und 
Beklagte sich in verschiedenen Gemeinden be- 
finden. Will jedoch der Dorfs-Vorsteher 
des Ortes, wo der Beklagte wohnt, auf 
Ansuchen des Klägers freiwillig die gütliche 
Vereinigung beider Theile versuchen, so bleibt 
ihm dieses, insoferne der Beklagte dazu be- 
reit ist, unbenommen. 
II. In den Fällen, wo Sereitigkeiten 
zwischen Einwohnern der ndmlichen Gemein- 
de zu vermitteln sind, sind sowohl der Klaͤ, 
ger, als der Beklagte vor dem Vorsteher ihres 
Ortes auf dessen Vorladung unweigerlich zu 
erscheinen schuldig. Die Vorladung geschieht 
») Regierungsbl. des l. J. St. XXVI. S. 441 et sep. 
  
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auf die naͤmliche Weise, wie in andern Ge- 
meinde-Angelegenheiten. Im ersten Ausblei- 
bens= Falle muß der Nichterschienene dreißig 
Kreuzer Strafe in die Gemeinde= Kasse ent- 
richten, wenn nicht gültige Entschuldigungs- 
Ursachen vorhanden Kid. Bleibt bei der zwei- 
ten Bestellung der Beklagte wieder aus, so 
wird angenommen, daß er sich der gütlichen 
Aussöhnung beharlich weigere, und der Klä- 
ger hat mit dem hierüber von den Dorfs= 
Vorstehern auszustellenden Atteste seine Klage 
vor dem gehörigen Gerichte anzubringen. Er- 
scheint der Kläger auf die zweite badung niche, 
so wird seine Klage als zurückgenommen an- 
gesehen, und er kann sich nur gegen eine Ge- 
bühr von dreißig Kreuzern zur Gemeinde- 
Kasse, wieder bei den Dorfs-WVorstehern um 
die Vermittlung in der nämlichen Sache 
melden. 
III. Das Vermittlungs-Amt gehört mit 
zu den allgemeinen Pflichten der Gemeinde- 
Vorsteher, und sie haben dafür keine Gebüh- 
ren zu fodern. Wir behalten Uns jedoch be- 
vor, die Verdienste derjenigen Dorso-Vor- 
steher„, welche sich durch häufige und ge- 
schickte Vermittlung der Streirigkeiten in ihren 
Gemeinden vorzüglich auszeichnen werden, 
auf andere Weise zu belohnen. 
IV. Zu dem, über die fruchtlos versachte 
Aussöhnung von den Orts-Vorständen, aus- 
zustellenden Zeugniße ist, wie zu andern in 
Prozessen zu produzirenden aussergerichrlichen 
Schriftren, ein drei Kreuzer Stempel zu ver- 
wenden; und dieser nebst der Auslage für
	        
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