Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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neuen Auflage nicht. entzogen werden, ist fol 
gende ämtliche Behandlung dabei zu beob- 
achten. 6 
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Alle unmittelbaren Grenz= Maut-Ober- 
und Beimaut = Aemter haben von den an 
ihrer Grenze zum Eintritte in das Königreich 
Baiern ankommenden Fuhrleuten über alle 
zur Ladung habenden Colli ohne Ausnahme, 
und ohne Rücksicht, ob darinn Kolonial-Waa- 
ren verpakt sind, oder nicht, die bereits ge- 
sezlich angeordneten Designationen, in welchen 
der Innhalt jedes einzelnen Collo genau ange- 
geben seyn muß, nebst den Frachtbriefen, ab- 
zufodern. « "« 
Hieraus stellen sie die erklaͤrten Gewichts- 
Summen zusammen, und erheben von dem 
Total-Betrage, ohne zu berücksichtigen, ob die 
Waaren zum Transit= oder zum Konsumo 
erklärt sind, die Transit: Maut (nicht mehr 
den Grenzzoll) nach der Entfernung von der 
Grenz= Eintritts-Postirung bis zu derjenigen 
Halle, die der Fuhrmann auf seinem Zuge 
zuerst betreten muß. 
6. 6. 
Ueber diesen Betrag, welcher nebst 
dem Weggelde, das ebenfalls nur nach er- 
wähnter Enrfernung berechnet wird, an der 
Eintritts-Pestirung baar zu enrrichten ist, 
fertiget das Amt die Zahlungs-Pollere aus, 
verschließt dieselbe, nebst der Designation und 
den Frachtbriefen, in einen Umschlag, welcher 
an die im vorstehenden F. bestimmte Halle 
addreßirt wird. 
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8.7. 
Die ganze Ladung des Fuhrmanns 
muß, nach vorgenommener aͤußerer Besichti- 
gung und Abzaͤhlung der geladenen Colli, 
mittels Verschnürung und Obsignirung gehörig 
versichert, und in diesem Zustande zur Halle 
verwiesen werden. 
g. 8. 
Ueberdieß werden an solchen Grenz- 
Postirungen, wo große Gewichts-Waagen er- 
richtet sind, die Wägen der Fuhrleute auf 
dieselben gebracht, und durch Abwägung aus- 
gemittelt, ob die (nach Abzug der Wagenlast) 
sich zeigende Gewichts= Zahl mit derfjenigen 
möglichst genau zusammen trift, die durch die 
überreichten Designationen, und Frachrbriefe 
als Ladung angegeben ist. 
K. O. 
Im Falle sich bei dieser Nachwä- 
gung Disferenzen zeigen, wie ste in den 29. J. 
des bestehenden Mautgesezes bemerkt sind, so 
muß die Grenz= Postirung an dle einschlägige 
Halle, mittels Korrespondenz, hieoon Nach- 
richt geben. 
S. 10. 
Alle von den Grenz-Postirungen. 
zur Halle gewiesenen Güter-Wagen müssen 
directe zu dieser gebracht, und bei derselben 
die verschloßenen Designationen, Frachtbriefe 
und Waagscheine abgegeben werden, wornach 
die Halle zur Verhandlung zu schreiten, und 
diese, wie folgt, vorzunehmen hat. 
g. 11. 
Der beladene Wagen wird zuerst 
auf die große Gewichts, Waage gebracht, und
	        
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