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neuen Auflage nicht. entzogen werden, ist fol
gende ämtliche Behandlung dabei zu beob-
achten. 6
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Alle unmittelbaren Grenz= Maut-Ober-
und Beimaut = Aemter haben von den an
ihrer Grenze zum Eintritte in das Königreich
Baiern ankommenden Fuhrleuten über alle
zur Ladung habenden Colli ohne Ausnahme,
und ohne Rücksicht, ob darinn Kolonial-Waa-
ren verpakt sind, oder nicht, die bereits ge-
sezlich angeordneten Designationen, in welchen
der Innhalt jedes einzelnen Collo genau ange-
geben seyn muß, nebst den Frachtbriefen, ab-
zufodern. « "«
Hieraus stellen sie die erklaͤrten Gewichts-
Summen zusammen, und erheben von dem
Total-Betrage, ohne zu berücksichtigen, ob die
Waaren zum Transit= oder zum Konsumo
erklärt sind, die Transit: Maut (nicht mehr
den Grenzzoll) nach der Entfernung von der
Grenz= Eintritts-Postirung bis zu derjenigen
Halle, die der Fuhrmann auf seinem Zuge
zuerst betreten muß.
6. 6.
Ueber diesen Betrag, welcher nebst
dem Weggelde, das ebenfalls nur nach er-
wähnter Enrfernung berechnet wird, an der
Eintritts-Pestirung baar zu enrrichten ist,
fertiget das Amt die Zahlungs-Pollere aus,
verschließt dieselbe, nebst der Designation und
den Frachtbriefen, in einen Umschlag, welcher
an die im vorstehenden F. bestimmte Halle
addreßirt wird.
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8.7.
Die ganze Ladung des Fuhrmanns
muß, nach vorgenommener aͤußerer Besichti-
gung und Abzaͤhlung der geladenen Colli,
mittels Verschnürung und Obsignirung gehörig
versichert, und in diesem Zustande zur Halle
verwiesen werden.
g. 8.
Ueberdieß werden an solchen Grenz-
Postirungen, wo große Gewichts-Waagen er-
richtet sind, die Wägen der Fuhrleute auf
dieselben gebracht, und durch Abwägung aus-
gemittelt, ob die (nach Abzug der Wagenlast)
sich zeigende Gewichts= Zahl mit derfjenigen
möglichst genau zusammen trift, die durch die
überreichten Designationen, und Frachrbriefe
als Ladung angegeben ist.
K. O.
Im Falle sich bei dieser Nachwä-
gung Disferenzen zeigen, wie ste in den 29. J.
des bestehenden Mautgesezes bemerkt sind, so
muß die Grenz= Postirung an dle einschlägige
Halle, mittels Korrespondenz, hieoon Nach-
richt geben.
S. 10.
Alle von den Grenz-Postirungen.
zur Halle gewiesenen Güter-Wagen müssen
directe zu dieser gebracht, und bei derselben
die verschloßenen Designationen, Frachtbriefe
und Waagscheine abgegeben werden, wornach
die Halle zur Verhandlung zu schreiten, und
diese, wie folgt, vorzunehmen hat.
g. 11.
Der beladene Wagen wird zuerst
auf die große Gewichts, Waage gebracht, und