1097
durch Abwägung untersucht, ob sich von der
grenzämtlichen Gewichts-Angabe eine Abwei-
chung zeige.
S. 12.
Entsteht schon wegen verlezt befun-
dbener Obsignation einiger Verdacht von
Defraudations= Absicht, und wird dieser Ver-
dacht durch eine Gewichts-Differenz noch ver-
stärkr, welche das §. 9. bemerkte Verhäleniß
übersteig"; so hat das Hallamt die Abladung
des Wagens zu verfügen, und nicht allein
durch Abwägung der einzelnen Colli, sondern
auch durch deren innere Besichtigung zu un-
tersuchen, ob eine Gefährde wirklich schon
eingetreten, oder doch eine Beabsichtigung
derselben zu vermuthen ist.
G. 13. .
Im ersten Falle sind die treffenden Colli
in Amts-Verwahr zu nehmen, zugleich aber
ist gegen den Fuhrmann der Prozeß einzulei-
ten, und durchzufuͤhren.
Im zweiten Falle ist der gesezwidrigen
Unternehmung dadurch vorzubeugen, daß jeder
einzelne Collo obsignirt, und nur in dieser Art
wieder verladen wird.
. 14
Dasjenige Fuhrwerk hingegen, welches
bei dem ersten Hallamte, sowohl hinsichtlich
der Obsignation, als der Gewichts-Schwere
unverdächtig erscheint, wird von diesem Amte
ohne Abladung belassen, und in seinem wei-
tern Zuge nicht länger aufgehalten, als es
nachfolgende, damit vorzunehmende, gewöhn-
liche Amtsbehandlung erfodert:
1093
A.
Muß die Transito-Maut, und das Weg-
geld nach der Entfernung berechnet, und er-
hoben werden, welche von der ersten Halle zu
einer zweiten, oder im Falle keine solche mehr
betreten wird, bis zur Ausbruchs-Postirung
besteht.
B.
Darf das Hallamt uͤber die fuͤr den wei-
tern Zug anfallenden Betraͤge keine eigene
Pollete mehr ertheilen, auch die Ladungs-
Gegenstaͤnde nicht mehr specificirt in die Ma-
nualien aufnehmen, sondern fuͤr den Vortrag
in den Manualien ist es genug, wenn die in
den lezteren vorkommenden Rubriken, nebst den
neuen Zoll: und Weggelds-Beträgen, sum-
marisch ersezt werden, und hinsichtlich der
Polleren genüge es, wenn eben dieser Vor-
trag nebst den neuen Betradgen, mit dem Bei-
saze: bezahlt, in die vom Einbruchs-Amte
eimpfangene Pollete ausfgenommen wird.
C.
Nach dieser Geschäfts-Verhandlung
werden von dem Hallamte die Designation,
die Frachtbriefe, die Grenz: Waagscheine,
(im Falle leztere aus Mangel einer grossen
Gewichts-Waage an der Grenz-Postirung
nicht vorliegen, werden sie von dem betref-
senden Hallamte ersezt,) und die Grenzpollete
wieder in einen Umschlag gebracht, und an
die weiter zu betretende Halle addressict, wel-
che ein glelches Verfahren mit dem von G. 10
bis hieher Vorgeschriebenen zu beobachten hat.
15.
Das Hallamt, welches auf dem Zu-