1113 Koͤniglich-Baierisches 1114
Regierungsblatt.
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 31. Oktober 1810.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Appellationsgerichte in Hinsicht der Terri-
torial-Eintheilung des Koͤnigreichs betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batlern.
Durch die Territorial-Eintheilung Unsers
Reiches vom 23. September l. J. siud
auch die Gerichtsbezirke Unserer Appella-
rionsgerichte bestimmt worden. Diesem
zufolge müssen wesentliche Resormen und
neue Konstruirungen dieser Instizkollegien
nothwendig eintreten.
Wir finden Uns daher veranlaßt, deß-
wegen folgende vorléusige Beschlüsse hiemit
zu erlassen:
1) Der künftige Personalstand der sämt-
lichen Appellationsgerichte soll bis
zum ersten Dezember l. J. hergestellt
und allgemein bekannt gemacht werden.
a) Mit dem 1. Jänner des Jahrs 2817,
welchen Zeitpunkt Wir auch bereies
für die allgemeine Anwendung der
baierischen Gerichts-Ordnung festgeseze
haben, beginnen die Funktionen dre
neu konstruicten Appellationsgerichte.
3) Bis dahin werden die bisher in die
ser Hinsicht bestandenen Anordnungen
und Appellationszüge noch einsweilen
beibehalten.
4) Unsere zweiten Instanz-Gerichte ha-
ben sich besonders zu bemühen, bis
zum 1. Jänner 1811 wo möglich alle
Akten zu erledigen, die zu ihnen aus
denjenigen Gebietstheilen gediehen sind,
über welche für die Zukunft die Ge-
richtsbarkeit andern Appellationsgerich-
ten zusteht.
5) Wegen der Justiz-Administration in
zweiter Instanz in den Fürstenthümern
Regensburg, Salzburg und Berchtes-
gaden, und in dem Inn= und Haus-=
ruckviertel werden die bis zu dem 1.
Jänner des künftigen Jahrs nothwen-
digen provisorischen Verfügungen näch-
stens erfolgen.
München den 25. Oktober 1810.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl
der General = Sekretär
Nemmer.
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