Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich- 
Baierisches 
1130 
Regierungsblat t. 
  
LXII. Stück. München, Samstag den 3. November 1810. 
  
— 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Einführung des momentanen Steuer-Pro- 
visoriums im Fürstenehume Baweuth be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über die Berichte Unse- 
rer Hofkommission in Baireuth vom 16. 
August und 4. Seprember, die Einführung 
des Steuer-Provisoriums im Fürstenthume 
Baireuth betreffend, umständlichen Vortrag 
erstatten lassen, und beschliessen hierauf, wie 
folge: 
1. Indem Wir Uns vorbehalten, das 
Austagen= System des Fürstenthums Bai- 
reuth jenem Unserer altern Reichs-Lande, so- 
bald als möglich, durch die Steuer-Rektift- 
kation gänzlich zu assimiliren, wollen Wir, 
daß vor der Hand die bisher gar nicht, 
oder unverhástnißmässig gering besteuerten 
Grund-Besizungen und Dominikal-Renten 
durch ein momentanes Steuer-Provisorium 
zu einer verhälmißmssigen Konkurrenz ge- 
zogen werden. 
2. Die Grundlagen zu dieser momenta- 
nen provisorischen Besteuerung bilden, hin- 
sichtlich der Ritterguͤter und Deminikal= 
Renten die dutch eine Instruktion der Hof—- 
kommission in Bairenth vom 7. August lau- 
senden Jahrs abgefoderten Fassionen, hin- 
sichtlich der übrigen Besizungen die durch 
ein Publikandum der königlichen Kamer 
in Baireuth vom 17. August laufenden 
Jahrs abgefoderten Anzeigen, und hierauf 
zu gründenden Abschäzungen. 
3. Die Leuteration vom to. Mai 1803. 
(Reggsblt desselben Jahres, St.XXI. S.y) 
welche für das momencane Steuer: Proviso- 
rium in der Provinz Baiern erfolgt ist, und 
gemäß welcher sowohl für die Getreid: Ren- 
ten, als für die Renten aus den auf eigene 
Regie betriebenen Bräuhdusern und andern 
Fabriken, geringere Anschläge bewilltzer wor- 
den sind, soll auch auf das Fürstenthum Bai- 
reuth ausgedehnt werden. 
4. Um Mißverständnissen vorzubeugen 
wird nachträglich zu der erwähnten Instruk- 
tion vom 7. August erkläárt, daß unter jenen 
Administrations= und Perzeptions-Kosten, 
welche gemäß F. 13. in den Fassionen nicht 
in Ansatz und Abzug gebracht werden dür, 
fen, keineswegs die sogenannten Bau- 
unkosten bei der Oekonomie, oder die 
Auegaben pro cura ct cultura zu rechnen 
sepen, indem vielmehr nur die reinen Oeko- 
nomie-Renten fatirt werden dürfen, wie 
dieses auch schon das Fassions-Formular V. 
(7)
	        
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