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ausdruͤckt. Sollte nichts destoweniger von
einem Fatenten die Bruto-Rente der Oeko-
nomie fatirt worden seyn, so wird dieselbe,
umeinseitige Bedrückungen zu vermeiden,
mit lo statt mit 20 zu Kapital erhoben
werden.
5. Nachdem in der wiederholten allegir-
ten Instruktion G. 1. die Geistlichen vor
der Hand von Fatirung ihrer steuerbaren
Renten ausgenommen worden sind, so er-
hále Unsere Hofkommission den Auftrag, diese
Fasstonen zur Gleichstellung der Geistlichkeit
mie jenen in Altbaiern noch nachzuholen,
wobei Wir Uns jedoch vorbehalten, bei der
provisorischen Besteuerung genanmer Geist-
lichkeit die nemliche allergnddigste Rücksicht
auf Congrua eintreten zu lassen, welche in
dem Reskripte vom 19. Juli laufenden Jahrs
ausgesprochen ist.
6. Die momentan provisorische Besteu-
erung aller vorhin benannten Bestzungen
tritt mit dem Jahre r8372 ein.
7. Als ordinäre Steuer-Quote wird
a) bei den Rittergütern und Domini-
kal= Renten 7 Prozene von dem
erhobenen Kapitals-Anschlage festgeseze.
b) Die B.Nteuerung der übrigen Bestzun-
gen richtet sich nach dem Steuerfuße
des einschlägigen Gebiets.
3. Die Bestimmung der Steuer= Ziele
für diese momentan provisorischen Stenern
wird Unsere Hofkommissson Uns in Antrag
bringen.
. Sobald sämrliche Fassionen eingesender,
berichtiget, und die Steuer Schuldigkeicen
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hienach berechnet seyn werden, sind die Re-
sultate berichtlich anzuzeigen.
10. Nachdem die gründliche Bearbeitung
der Steuer-Rektifikation immer eine genaue
Kenntniß der bestehenden Abgaben= Verhält=
nisse voraussezt, so hat Unsere Hofkommis-=
sion die Einsendung einer genauen, und soste-
matischen Darstellung der baireuthischen
Steuer-Verfassung, und ihrer verschiede-
nen Nuanden zu beschleunigen.
München den 10. Oktober 1810.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekretär
G. Gelger.
——
(Die Schulen für Landärzte betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die landärztliche Schule zu Mün-
chen, wegen des durch verschiedene Umstän=
de veranlaßten Zudranges mit Kandidaten,
welche dort ihre Studien zu machen
wünschen, übersezt ist, so haben Wir, um
den sich hieraus nothwendig für die Schule
ergebenden Nachrtheilen einstweilen so weit
möglich vorzubeugen, beschlossen, und ver-
ordnen hiemit: daß von nun an sämrliche
neuerdings in die landärztliche Schule
eintretenden Individuen, welche zu deu-
jenigen Gebiets-Theilen des Königreiches
gehören, die zu Folge Unserer Verordnung
vom 23. September laufenden Jahres (Re-
gierungsblatt St. XLVII.) den Main-, Re-