Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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B. Fuͤr das Kommunal-Vermoͤgen: 
Kommunal-Administrator: 
derselbe wird nach dem organischen Edikte 
über das Gemeinde= Wesen besoldet. 
10. Art. 
Das Gehalts-Schema hat auf jene In- 
dlviduen, welche bereits in dem pragmatischen 
Anforuche auf ein höheres Standes-Gehalt 
oder in dem Mehrbezuge eines Entschädi- 
gungs= Gehaltes stehen, keine Rückwirkung. 
11. Art. 
Der Scandes= und Dienst-Gehalt bei 
denjenigen Individuen, wo derselbe hieroben 
nicht besonders bestimmt ist, wird nach der 
pragmatischen Verordnung vom r. Jänner 
1805. bemessen. · 
- 12. Art. 
Die Pension der hinterlassenen Wittwen 
und Waisen besteht in den pragmatischen 
Fuͤnftheile, fuͤr dessen Berechnung das von 
dem Verstorbenen in seiner Aktivitaͤt oder Qui- 
eszenz bezogene Gesamt- oder Standes--Gehalt 
dient. Doch wird die Pension der von den 
königlichen allgemeinen oder besondern Seif- 
tungs-Administratoren hinterlassenen Wittwen, 
wenn diese Administratoren in ihrer Dienstes- 
Abrivicit mit Tod abgehen, auf 400 fl. ohne 
Rucksicht auf das Gesamt-Gehalt, bestimmt. 
Für die Witcwen der in der Quieszenz 
verstorbenen Administratoren aber werden die 
Bestimmungen oben erwähnter pragmatischen 
Verordnung in Anwendung gebracht. 
13. Art. 
Die Bestimmungen der Konsticutlon in 
Betreff ber Verwaltungs-Beamten Tiel. III. 
G. 7. dehnen sich auch auf die Stiftungs= 
und Kommunal= Beamten aus. 
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14. Art. 
Die Gehalte der Distrikts-Administra- 
tionen der Stiftungen und Kommunen werden 
unmittelbar aus den ihnen anvertrauten Stif= 
tungs= oder Kommunal: Kassen bezahlt. 
Die Gehalts= und Regie= Erigenz der 
Kreis-Administratlonen wird aus einer Dien- 
stes -Konkurrenz: Kasse bestritten, welche 
durch eine gleiche Umlage auf den rohen Er- 
trag des Gesamt-Stiftungs= und Kommunal- 
Vermögens des Kreises gebildet wird. 
Die Gehalts= und Regie= Erigenz der 
Ministerial:Sektion wird aus einer Konkur- 
renz des Gesamt= Stiftungs und Kommu- 
nal-Vermögens des Reiches, welche nach ei- 
ner gleichen Umlage auf den rohen Ertrag des- 
selben von den Kreis-Administrationen erho- 
ben, und zur Central-Stiftungs-Kasse ein- 
geliefert wird, geleistet. 
15. Art. 
Das Quieszenz: Gehalt und die Pension 
wird aus jener Kasse geleistet, aus welcher 
das Gehalt des aktiven und des. verstorbenen 
Dieners geflossen ist., 
16. Art. 
Die Uniformirung verbleibt fuͤr die beste- 
henden Stellen in den gegebenen Vorschriften, 
und tritt fuͤr die neu gebildeten Stellen nach 
ihrer Rang-Klasse ein. 
IHI. Abschnitt. 
Kompetenz. 
4A. Distrikts-Administration. 
17. Art. 
Die Kowpetenz der Srtistungs-Admini- 
stratoren bleibt in ihren Verbindlichkeiten und 
Befugnissen dieselbe, wie sie im III. Ab- 
schnitte der Instruktion zum Vollzuge des or-
	        
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