1151
B. Fuͤr das Kommunal-Vermoͤgen:
Kommunal-Administrator:
derselbe wird nach dem organischen Edikte
über das Gemeinde= Wesen besoldet.
10. Art.
Das Gehalts-Schema hat auf jene In-
dlviduen, welche bereits in dem pragmatischen
Anforuche auf ein höheres Standes-Gehalt
oder in dem Mehrbezuge eines Entschädi-
gungs= Gehaltes stehen, keine Rückwirkung.
11. Art.
Der Scandes= und Dienst-Gehalt bei
denjenigen Individuen, wo derselbe hieroben
nicht besonders bestimmt ist, wird nach der
pragmatischen Verordnung vom r. Jänner
1805. bemessen. ·
- 12. Art.
Die Pension der hinterlassenen Wittwen
und Waisen besteht in den pragmatischen
Fuͤnftheile, fuͤr dessen Berechnung das von
dem Verstorbenen in seiner Aktivitaͤt oder Qui-
eszenz bezogene Gesamt- oder Standes--Gehalt
dient. Doch wird die Pension der von den
königlichen allgemeinen oder besondern Seif-
tungs-Administratoren hinterlassenen Wittwen,
wenn diese Administratoren in ihrer Dienstes-
Abrivicit mit Tod abgehen, auf 400 fl. ohne
Rucksicht auf das Gesamt-Gehalt, bestimmt.
Für die Witcwen der in der Quieszenz
verstorbenen Administratoren aber werden die
Bestimmungen oben erwähnter pragmatischen
Verordnung in Anwendung gebracht.
13. Art.
Die Bestimmungen der Konsticutlon in
Betreff ber Verwaltungs-Beamten Tiel. III.
G. 7. dehnen sich auch auf die Stiftungs=
und Kommunal= Beamten aus.
[[ —.——
1152
14. Art.
Die Gehalte der Distrikts-Administra-
tionen der Stiftungen und Kommunen werden
unmittelbar aus den ihnen anvertrauten Stif=
tungs= oder Kommunal: Kassen bezahlt.
Die Gehalts= und Regie= Erigenz der
Kreis-Administratlonen wird aus einer Dien-
stes -Konkurrenz: Kasse bestritten, welche
durch eine gleiche Umlage auf den rohen Er-
trag des Gesamt-Stiftungs= und Kommunal-
Vermögens des Kreises gebildet wird.
Die Gehalts= und Regie= Erigenz der
Ministerial:Sektion wird aus einer Konkur-
renz des Gesamt= Stiftungs und Kommu-
nal-Vermögens des Reiches, welche nach ei-
ner gleichen Umlage auf den rohen Ertrag des-
selben von den Kreis-Administrationen erho-
ben, und zur Central-Stiftungs-Kasse ein-
geliefert wird, geleistet.
15. Art.
Das Quieszenz: Gehalt und die Pension
wird aus jener Kasse geleistet, aus welcher
das Gehalt des aktiven und des. verstorbenen
Dieners geflossen ist.,
16. Art.
Die Uniformirung verbleibt fuͤr die beste-
henden Stellen in den gegebenen Vorschriften,
und tritt fuͤr die neu gebildeten Stellen nach
ihrer Rang-Klasse ein.
IHI. Abschnitt.
Kompetenz.
4A. Distrikts-Administration.
17. Art.
Die Kowpetenz der Srtistungs-Admini-
stratoren bleibt in ihren Verbindlichkeiten und
Befugnissen dieselbe, wie sie im III. Ab-
schnitte der Instruktion zum Vollzuge des or-