Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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a. sie wacht uͤber die Erhaltung der konsti- 
tutionellen Geseze der Verwaltung in 
ihren drei Theilen, des Organismus, 
der Oekonomie, und der Rechenschaft; 
b. sie hat den Vortrag uͤber die Erlassung 
neuer, oder die Leuteration der bestehen- 
den Verwaltungs-Geseze, in Folge ent- 
weder eigener Erwägung, oder des von 
den Kreis-Admmitlrationen gestellten 
Postulats; 
c. sie ist der Depositar der Ertradirions und 
Juventarisations Akten, als der Basts 
des allgemeinen Vermögens, Katasters; 
d. sie ist der Deposstar aller Stiftungs Ur- 
kunden, welche bei neu entstehenden oder 
durch Konsolidieung neu gebildeter Scif- 
tungen mur einem Duphikate des Origi- 
nals, bei den übrigen Sriftungen mit 
einer von den Kreis -Admmistrationen 
beglaubigten Kopie in einem eigenen Re- 
positorium, als Quelle einer Geschichte 
der Sriftungen des Reiches, gesammelt, 
und verwahrt werden; 
-K. sie führt den Vortrag über die Konsoli- 
dirung, Isoltrun ), und Cenrralisirung 
des Vermögens und über die Dotarionen 
des Kultus, der Schule, und der Wohl- 
thaͤtigkeit; - 
f. sie ist mit der Semestralpruͤfung der dem 
Stiftungs= und Kommunal-Dienste 
sich widmenden Kandidaten beauftragt, 
in Folge der Reglementar-Verordnung 
vom 7. Juni 1809; 
g. ste har die Amts-Inspektion über die 
Distrikrs-Kreis= und Central-: Admini- 
strationen und führt den Vorcrag über 
die Anstellung, Quiescirung oder Entlas- 
sung der aktiven Funktiondre im Stif- 
tungs= und Kommunal-Dienste, über 
die Regulirung der Gehalte, Pensionen— 
Dienstes-Erigenzen, und Gr#isikatio- 
nen; über die Bestimmungen der Admi- 
nistcations-Distrikte, Size, und Amts- 
Lokalttären, und über die Neubanten far 
S#ftungs= und Kommunal-Zwecke; 
— — — 
techt haben. 
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b. ste hat die allgemeine Buchführung über 
Renten und Lasten des Stiftungs= und 
Kommunal-Vermögens, und über den 
Kommunal= Schuldenstand, mittels Re- 
daktion der Monats= und Haupt Jahres- 
Balanzen, welche sie spatestens bis zum 
15. des nächst darauf folgenden Monats 
dem Minister vorzulegen zar ; 
sie hat die Revision bis zur Ertheilung 
des Absolutoriums uͤber die Rechenschaft 
der Central: Administration: 
k. sie har die General-Redaknon der Mos 
nats und Jahres= Berichte der Kreiss 
Administrationen, und veranlaßt die den 
Belegen derselben erforderliche Sank- 
tion der obersten Staats= Kuratel; 
I. sie ist endlich mit dem umfassenden Jahres- 
Berichte der obersten Staats-Kuratel über 
das Stiftungs= und Kommunal-Verms- 
gen des Reiches, und mit der Edition des 
der Publizitär gewidmeten Jahrbuches der 
General, Administration beauftragt. 
Durch die vorhergehenden Bestimmungen 
wird sedoch dem XXI. G. des organischen 
Ediktes vom 8. d. M. nichts von seinee 
Kraft benommen. - 
Uebrigens richtet sich die Sektion in Allem, 
was den allgemeinen Geschaftsgang betrifft, 
nach den hierüber in senem Edikte enthaltenen 
Bestimmungen. Sie hält die in diesem vor- 
geschriebenen wochenrlichen Sektions: Sizun- 
gen, in welchen ausser den Ceneral-Räthen 
auch die ältesten zwei Assessoren das Stimm- 
Der Vorstand sorgt für die ge- 
naue Führung der Sizungs-Protokolle und. 
die richtige Emtragung der nach der Mehrheit 
der Stimmen gefaßten Beschlüsse in dieselben, 
so wie für die Ausscheidung der Gegenstände 
welche nach den Vorschriften des erwähnen 
organischen Edikts, theils von der Sektion 
unnttelbar zu erledigen, theuls in die Depar- 
temental-Sizungen zu bringen sind. 
Ueber die ersten muß, wie bisher der Sie- 
gelzettel dem Ministerium vor der Ausferti- 
Zung vorgelegt werden. 
München den 16. Oktober 1810.
	        
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