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N. Von allen diesen Getraͤnken werden
Zehn vom Hundert ihres Werthes in vier
vierteljaͤhrigen Fristen erhoben, von welcher
die erste mit dem 15. des kuͤnftigen Monats
eintrit. Der Betrag wird dem naͤchsten
Mautamte zur Verrechnung und Absendung
an die Central-Maut-Kasse abgeliefert.
Sollte von dem vorräthigen Getränke be-
reits eine Gebühr enrrichtet worden seyn,
welche der neuen Auflage von Zehn vom
Hundert gleich kommt, oder sie übersteigt,
so versteht sich von selbst, daß in diesem
Falle die Aufschlags-NRachholung nicht statt
fündec.
III. Wer die Zahlung statt in viertel-
jährigen Fristen auf einmal, und zwar noch
vor der Mitte des künftigen Monats leister,
erhält einen Nachlaß auf den zu bezahlenden
Aufschlags-Betrag von Sechs pr. Cené.
1V. Uebrigens wird nie und in keinem
Falle ein anderer Nachlaß auf den nachzu-
holenden Messchlag zugestanden werden. Viel-
mehr ist der schuldige Betrag mit Strenge,
und im erforderlichen Falle mit Anwendung
der gewöhnlichen Erekutions" Mittel einzu-
treiben.
V. Da die Auflage nach Procenten be-
stimmt ist, so folgt hieraus von selbst, daß
auch der geringste Wein, ohne Abzug der
Hefen, ihr unterliege.
VI. Die Gleichstellung der Konkuerenz
mit den zuvor schon im Mautverbande be-
griffenen übrigen Theilen des Reiches, ist
eines der vorzüglichern Motive dieser Nach-
holung des Aufschlages. Sie dehnt sich alse
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sowohl auf die inländischen als auf die aus-
ländischen Weine aus.
VII. Der bisherige Unterschied zwischen
Weinhändlern, Wirthen und Drivaten, in
Ansehung der Mautl-Belegung der Weine,
Brantweine, Liqueure, des Rums und Ar-
raks u. s. w. hört nach dem Empfange die-
ser Verordnung, gegen gleichzeitige Aufhe-
bung der Zoll-Patente für Weinhändler und
Wirthe gänzlich auf, und alles oben er-
wähnte Getränke wird einer durchaus glei-
chen Abgabe bei der Konsumo-Einfuhr un:
terworfen.
Diese Abgabe werden Wir in der zu er-
wartenden neuen Zoll: und Mautverordnung
vorzüglich nach dem Werthe der Getcänke
bestimmen. «
Vor der Hand wird die jezt fuͤr Private
bestehende erhoben; jedoch hiebei auf die fuͤr
die geringern Weine bereito sonktionirten nie-
drigen Belegungen im Rezat: Main= und
Iller-Kreise Nücksicht genommen.
Unsere General: Zoll= und Maut-Direk-
tion hat hienach das Geeignete auf der
Stelle an die betreffenden Maut-Inspektionen
zu erlassen, damit diese wegen des Voll-
zuges der Verordnung mit den einschlägigen
General-Kommissariaten und Finan;-Direktio-
nen sogleich die nöthigen Einleitungen ereffen.
München den 2. November 1810.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
#u #bkoniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Gelger.