1195
ordneten Kommissaͤre, und zwar für Augs-
burg, dem Kreis-Schulrathe Stephani,
und für Nürnberg, dem Kreis-Schulrathe
Paulus, provisorisch übertagen.
In Fällen, wo es nothwendig seyn wird, ha-
ben sie sich auf Verlangen der bemerkten Kom-
missariate an ihre Size zu begeben, und ihre
Vorträge bei denselben persönlich zu erstatten.
XI. Der bisherige Kreis-Schulrath des
Ober: Donaukreises, Klement Baader, hat
eine andere Bestimmung zu erwarten.
XII. Die zeither in dem Nab= und
Salzach-Kreise angestellten Schulräche Fröh-
lich und Eberl sollen, bis über ihre wei-
tere Verwendung Unsere besondere Eneschlie-
Hung erfolgt, nach den Bestimmungen Un-
serer Dienstes-Pragmatik quieszirt werden.
XIII. Sämtliche obengenannte in Akti-
vität bleibende Kreis= Schulräthe haben sich
ungesäumt an die Stze der ihnen angewie-
senen General-Kommissariate, wenn sie sich
nicht bereits daselbst befinden, zu begeben,
und ihre Stellen allda zu übernehmen.
Gegenwärtige Nominatienen sollen als
Nachtrag zur Ernennungs-iste für die Be-
lezung der General-Kreis-Kommisse vom
1I. Oktober 18170 (Regierungsblatt St.
LVIII. S. 104 7) durch Unser Regierungsblam
öffenrlich bekannt gemacht werden.
München den a. November 1810.
Mar Joseoh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
1196
(Die Aufnahme von Kandidaten in die land-
Arztliche Schule und die Verleihung von Stie
pendien an dieselben betreffend.)
Ministertum des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem es aus mehrern Gründen er-
soderlich ist, die Art genauer festzusezen,
wie diejenigen, welche ihre Studien an den
landärztlichen Schulen machen wollen, um
ihre Aufnahme in dieselbe, und um die Ver
leihung eines Seudien-Beierages, falls se
sich dessen würdig halten, in Zukunft be-
werben sollen, so haben Seine königliche
Majestär Nachstehendes zu verordnen geruht:
I. Jeder, welcher mie den vorschriftmaßi-
gen Erfordernissen versehen, in die Schule
für Landärzte einzutreten wünsche, hat sich
beßhalb mie seinem Gesuche ausschließlich
während der Monate April und Mat in
jedem Jahre an die allerhöchste Stelle zu
wenden, und dieses Gesuch mit den Origi-
nal-Zeugnissen über die zurückgelegten Seu-
dien zu begleiten.
II. Wer überdieß sich in Hinsicht seiner
erweislichen Mittellosigkeir und seines mora-
lischen Charakters der Verleihung eines
Studien-Beltrags werth erachret, hat die-
ses zugleich seinem Gesuche um die Aufnah-
me in die Schule beizufügen.
II. Jedes Gesuch dieser Arc beziehe sich
nothwendig nur auf den Eineritt in die
Schule mie dem Aufange des jedesmal be-
vorstehenden Wmttersemesters, und kein Be-
zug eines Stipendiums für eine schon vor-