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Bei der Gemarkung von Waldmannshe“
fen schließt sich die Grenzlinie zwischen den
Königreichen Baiern und Württemberg, und
Alles, was der bls jezt beschriebenen Linie öff-
lich liegt, gehrt mit allen Territorial-Lehen-
und Patronatsrechten der Krone Baiern,
wie das westlich dieser Linie gelegene Gebier
mit allen Territorial Lehen= und Patronaté-
rechten der Krone Wuͤrttemberg.
Da nun dieser Vertrag zum Vollzuge ges
kommen und die Ertradition der an Uns nach
dieser Linie übergehenden Unterthanen und Be-
stzungen geschehen ist, so haben Wir Befehl
gegeben, den Bestz förmlich zu ergreifen, und
wollen denmach, daß alle nunmehr Unserm
Königreiche einverleibren vorhin königlich-würt-
tembergischen Unterthanen Uns als ihren recht-
mässigen Souverän anerkennen, und Unsern
Anordnungen den schuldigen Gehorsam lei-
sten sollen, wogegen Wir mit gleicher landes-
väterlicher Sorgfalt ihr Wohl zu befördern
Uns angelegen seyn lassen werden.
Gegeben in Unserer Haupt= und Rest-
denzstadt München den zweiten Monatstag,
November im Eintausend achthundert und
zehenten, Unsers Reichs im fünften Jahre.
Max Josepb.
(L. S.)
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsien Befehl
der General-Sekretär
Baumüller.
1232
Entlassungs-Patent
zur
Vollziehung des mit der Krone Württemberg
abgeschlossenen Grenz-Vertrags.
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Entbieten allen und jeden, die dieses lesen,
oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern
Gruß, und fügen denselben zu wissen:
Wir sind vermöge eines am 18. Mai lau-
senden Jahres zu Paris geschlossenen Ver-
trags mit des Königs ron Württemberg Ma-
jestät über nachfolgende Grenzen der beider-
seitigen Staaten übereingekommen:
Der Grenzzug nimmt seine Richtung von
Süden nach Norden, und den Anfang am
Bodensee, da, wo sich die Landgerichte
Tettnang und Lind an scheiden.
Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht
e. sich fort, das Landgericht Tettnang
westlich fuͤr Wuͤrttemberg, das Land-
gericht Lindau mit Wasserburg oͤst—
lich fuͤr Baiern belassend.
Sie folgt der Grenze des Landgerichts
Lindau, die Herrschaft Neu-Ravensburg
für Württemberg ausschliessend; zwischen der
württembergischen Herrschaft Neu= Ravens-
burg westlich, und dem baierisch bleibenden
Landgerichte Weiler östlich, lauft die Linie
fort, an die Grenze des Landgerichts Wan-
gen, und durchschneidet dasselbe dergestalt,
daß die beiden Steuer-Distrikte Wombrechts
und Thann mit 110 Familien bei Baiern ver—