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seyn. In so ferne solche verkaufsweise ge-
schieht, muß uͤbrigens, in Gemaͤßheit des
Art. 27. der rheinischen Bundes-Akte, das
zu veraͤußernde Besizthum vorher Uns um
den aufgeworfenen Kaufpreis angetragen
werden, und kann der Verkauf nur dann
erst in Erfuͤllung gehen, wenn Wir in
Zeit von sechs Monaten nach dem ge-
machten Anbote nicht für gut befunden
haben dieser anzunehmen.
Indem Wir gegenwärtige Verordnung
durch das allgemeine Regierungsblatt zur
öffentlichen Kunde bringen lassen, gewärti-
gen Wir seiner Zeit über den richtigen Voll-
zug derselben die berichtlichen Anzeigen Un-
serer einschlägigen General-Kommissäre.
München den 13. November 1820.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General = Sekretär
Baumuiller.
Bekanntmachungen.
(Die Erholung des Wein-Aufschlages in der Stadt
und dem Fürstenthume Regensburg betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Könlgs.
Seine Majesidt der König haben auf
den Bericht der General: Zoll= und Maux-
Direktion vom 12. I. M. erwiedert, daß,
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obgleich in der Verordnung vom 2. No-
vember I. J. die Stadt und das Fürsten-
thum Regensburg nicht auedrücklich unter
den nunmehr in den Mautverband gezoge-
nen neu erworbenen Gebierstheilen des Rei-
ches genannt sind, auf welche die angeord-
nete Nachholung des Wein-Aufschlages sich
erstrecken soll, sich dennoch dieses von selbst
verstehe, da Regensburg nunmehr in dem
Mautverbande begriffen ist, und folglich eben
dieselben Gründe, werauf die Nachholung
des Wein-Aufschlages beruht, für deren Aus-
dehnung auf diesen neuen Bestandtheil des
Regenkreises statt finden.
München den 13. November 1810.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Erledigung der Pfarrei Lachen berref-
fend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die Pfarrei Lachen im Bisthume
Augsburg und Landgerichte Grönenbach ist
durch die Beförderung des bisherigen Pfar-
rers in Erledigung gekommen.
Sie umfaßt 337 Seelen, hat nur eine
einzige Schule und 6 Filiale.
Ihre Einkünfte bestehen in 336 fl., wo-
zu eine bestimmte Geldbesoldung von o fl.,
die Naturalfrüchte sam; Seroh und Hol#
45 fl., die Stole und Jahrctäge 40 fl., die