Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Vorzuͤge als Thieraͤrzte nachsuchen, zu un- 
terziehen haben. 
G. 23. Diejenigen Elevrn, welche nach 
einem dreijährigen Kurse in der Final: Prü 
fung kein Genüge leisten, unterliegen der G. 
20. gegebenen Bestimmung, und werden nach 
Befinden entweder zur Wiederholung des Er- 
forderlichen auf eigene Kosten angehalten oder 
dimittirt. 
Damit aber das Institut nicht offt in diese 
Verlegenheit komme, sind unfähige und un- 
fleißige Schuͤler in Zeiten zu entlassen. 
S. 24. Endlich finden Wir in Erwaͤ- 
gung des Schadens, der dem Pferde-Ge- 
schlechte häufig durch schlechtes und unzweck- 
mäßiges Beschläge, wie nicht minder durch 
Unkenneniß mancher Beschlagschmiede in den 
gewöhnlichen Zufällen und Krankheicen des 
Pferdefusses und Hufes zugeht, zur Errei- 
chung Unserer Absichten (O. 14.) noch noth- 
wendig, dieser Central = Veterinärschule 
eine dritte Klasse von Unterriches = Bedürf- 
tigen, nämlich die Beschlag= oder Kur- 
Schmiede beizugeben. 
Wir verordnen demnach, daß in Zukunft 
jeder Schmid, welcher das Recht des Huf- 
Beschlages als Meister ausüben oder einer Be- 
schlag Schmiede vorstehen will, ohne Aus- 
nahme an der Central = Vecterinärschule 
zu München zuror eine Prüfung über die 
Anatomie des Pferde-Fusses und Hufes, 
dann über die diese Theile gewöhnlich befallen- 
den Krankheiten und Zufälle ablegen, und 
B. weise sciner Faͤhigkeit in der Beschlag- 
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Kunde des gesunden und kranken Pferde- 
hufes geben muß. 
Diejenigen, welche dieses nicht zu leisten 
im Stande sind, sollen verbunden seyn, uͤber 
die benannten Gegenstaͤnde Unterricht an den. 
Institute zu nehmen, dessen Dauer nach 
Erforderniß unbestimmt bleibt, aber in kei- 
nem Falle ein Jahr überschreiten darf, und 
fuͤr welchen dem Institute außer dem etwa 
unbrauchbar gemachten. Materiale Nichts zu 
verguͤten kommt. 
Dieselben erhal'#en nach abgelegter Prü- 
fung ein von der Schule gefertigtes Zeugniß, 
welches der Obrigkeit des Ortes, wo sse sich 
ansäßig machen, vorgezeigt werden muß, 
und das zur Erlangung des Meisterrechts 
oder zum Vorstande einer Beschlag-Schmiede 
qualifizirt. 
Unsere Civil= und Polizei = Behörden 
werden hiemit besonders angewiesen, dieser 
Unserer Verordnung die genaueste Folge zu 
leisten. 
Die Zeic, welche ein Beschlag= Schmid 
im Unterrichte an der Central= Veterindr= 
Schule zubringe, darf in die üblichen Wan- 
derjahre eingerechnet werden. 
Wir erwarten von dieser Einrichtung, 
daß ein besserer Hufbeschlag im ganzen Reiche 
eingeführt, und nebenbet erzweckt werde, daß 
verschiedene häufig vorkommende Uebel des 
Pferde-Fusses und Hufes, nicht ferner ver- 
kanne, unzwekmäßig behandelt, und dadurch 
unheilbar gemacht werden. 
G. 25. Damit die Central= Veterindr= 
chule beständig in ihrem wissenschaftlichen
	        
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