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Vorzuͤge als Thieraͤrzte nachsuchen, zu un-
terziehen haben.
G. 23. Diejenigen Elevrn, welche nach
einem dreijährigen Kurse in der Final: Prü
fung kein Genüge leisten, unterliegen der G.
20. gegebenen Bestimmung, und werden nach
Befinden entweder zur Wiederholung des Er-
forderlichen auf eigene Kosten angehalten oder
dimittirt.
Damit aber das Institut nicht offt in diese
Verlegenheit komme, sind unfähige und un-
fleißige Schuͤler in Zeiten zu entlassen.
S. 24. Endlich finden Wir in Erwaͤ-
gung des Schadens, der dem Pferde-Ge-
schlechte häufig durch schlechtes und unzweck-
mäßiges Beschläge, wie nicht minder durch
Unkenneniß mancher Beschlagschmiede in den
gewöhnlichen Zufällen und Krankheicen des
Pferdefusses und Hufes zugeht, zur Errei-
chung Unserer Absichten (O. 14.) noch noth-
wendig, dieser Central = Veterinärschule
eine dritte Klasse von Unterriches = Bedürf-
tigen, nämlich die Beschlag= oder Kur-
Schmiede beizugeben.
Wir verordnen demnach, daß in Zukunft
jeder Schmid, welcher das Recht des Huf-
Beschlages als Meister ausüben oder einer Be-
schlag Schmiede vorstehen will, ohne Aus-
nahme an der Central = Vecterinärschule
zu München zuror eine Prüfung über die
Anatomie des Pferde-Fusses und Hufes,
dann über die diese Theile gewöhnlich befallen-
den Krankheiten und Zufälle ablegen, und
B. weise sciner Faͤhigkeit in der Beschlag-
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Kunde des gesunden und kranken Pferde-
hufes geben muß.
Diejenigen, welche dieses nicht zu leisten
im Stande sind, sollen verbunden seyn, uͤber
die benannten Gegenstaͤnde Unterricht an den.
Institute zu nehmen, dessen Dauer nach
Erforderniß unbestimmt bleibt, aber in kei-
nem Falle ein Jahr überschreiten darf, und
fuͤr welchen dem Institute außer dem etwa
unbrauchbar gemachten. Materiale Nichts zu
verguͤten kommt.
Dieselben erhal'#en nach abgelegter Prü-
fung ein von der Schule gefertigtes Zeugniß,
welches der Obrigkeit des Ortes, wo sse sich
ansäßig machen, vorgezeigt werden muß,
und das zur Erlangung des Meisterrechts
oder zum Vorstande einer Beschlag-Schmiede
qualifizirt.
Unsere Civil= und Polizei = Behörden
werden hiemit besonders angewiesen, dieser
Unserer Verordnung die genaueste Folge zu
leisten.
Die Zeic, welche ein Beschlag= Schmid
im Unterrichte an der Central= Veterindr=
Schule zubringe, darf in die üblichen Wan-
derjahre eingerechnet werden.
Wir erwarten von dieser Einrichtung,
daß ein besserer Hufbeschlag im ganzen Reiche
eingeführt, und nebenbet erzweckt werde, daß
verschiedene häufig vorkommende Uebel des
Pferde-Fusses und Hufes, nicht ferner ver-
kanne, unzwekmäßig behandelt, und dadurch
unheilbar gemacht werden.
G. 25. Damit die Central= Veterindr=
chule beständig in ihrem wissenschaftlichen