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Mahnung oder Exekution abgeordneten Amts-
diener die zulässigen Gebühren zu bestimmen,
und dadurch die rentenpflichtigen Privaten
gegen jede ungerechte Bedrückung zu schüzen.
Wir beschliessen zu diesem Ende, wie
folgt:
I. Die Renten aus dem Vermägen der
in Folge des organischen Edikres vom 1. Okto-
ber 1807 unter die königliche konsolidirre Ver.
waltung gesezten Stiftungen koͤnnen bei Pri-
vaten auf dem Wege der Exekution erhoben
werden, insofern die Liquiditaͤt der Fode-
rung nicht widersprochen wird, in welchem
Falle sie der richterlichen Entscheidung unter-
liegt.
I[II. Unter den Stistungs-Renten sind
begriffen:
a) Zinse von Aktiv Kapitalien, welche bei
Privaren und Gemeinden anliegen;
b) der Ercrag der in Pacht gegebenen Ges
bäude und Gründe;
[ck) Grund und Bodenzinse von veräusser-
ten Stiftungs-Realitäten;
d) Gattergileen und Ewiggeld-Zinsen;
e) grundherrliche Foderungen an Siiften,
Gilten, Küchendiensten, Scharwerkgel-
dern, Laudemien, und grundherrlichen
Taxen;
".)0 lehenreiche= und lehenherrliche Taxen;
g.) Zehente, sie mögen in eigener Regie der
Stiftungen oder in Verpachtungen benuzt
werden;
lh) Pachtschillinge von Gewerben, Jagden
und Fischereien;
1) geheime Raths= und Expeditions-Taxen.
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III. Die Gradationen des exekutiven
Verfahrens #ind:
a) wenn das rentenpflichtige Individuum
die Zahlung an dem Verfall-Tage, wel-
cher theils durch administrative Verorde
nungen, theils durch Verträge, theils
durch bestehende Uebungen festgesezt ist,
nicht leistet, so wird am zten Tage hierauf
ein Mahnungsbot abgesendet, und
ein neuerlicher Termin von 14 Tagen zur
Zahlung gegeben:
b.) wenn dieser Termin fiuchtlos vorüber
gehr, so wird ein Strafbot abgeord-
ner, welcher bis zur Entrichtung der schub
digen Rente, jedoch nicht über 14 Tage,
auf Erekution bleibt;
Jpc) wenn auch der Strafbot nicht geachtet
wird, so tritt entweder die Selbstpfän-
dung oder die ordentliche Anru-
fung der einschlägigen Justiz-Behäör-
de ein.'
IV. Die Selbstofändung sindet nue
in grundherrlichen Foderungen, und nur ge-
gen solche Grundholden statt, worüber die
Stiftungen zugleich die Gerichtsbarkeit,
welche unterm 7. Jänner 180g den Landge-
richten provisorisch übertragen worden ist,
auszuüben berechtiget sind.
V. Wegen allen Andern, unter dem ver-
stehenden Zifer & nicht bezeichneten Stiftungs-
Renten muß nach fruchtloser Erekucion die
ordentliche Anrufung der einschldgigen Scadt-
oder Landgerichte gewählt werden Undd die
Selbstpfändung wird den Administrationen
dießfalls nicht zugestanden.