Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Mahnung oder Exekution abgeordneten Amts- 
diener die zulässigen Gebühren zu bestimmen, 
und dadurch die rentenpflichtigen Privaten 
gegen jede ungerechte Bedrückung zu schüzen. 
Wir beschliessen zu diesem Ende, wie 
folgt: 
I. Die Renten aus dem Vermägen der 
in Folge des organischen Edikres vom 1. Okto- 
ber 1807 unter die königliche konsolidirre Ver. 
waltung gesezten Stiftungen koͤnnen bei Pri- 
vaten auf dem Wege der Exekution erhoben 
werden, insofern die Liquiditaͤt der Fode- 
rung nicht widersprochen wird, in welchem 
Falle sie der richterlichen Entscheidung unter- 
liegt. 
I[II. Unter den Stistungs-Renten sind 
begriffen: 
a) Zinse von Aktiv Kapitalien, welche bei 
Privaren und Gemeinden anliegen; 
b) der Ercrag der in Pacht gegebenen Ges 
bäude und Gründe; 
[ck) Grund und Bodenzinse von veräusser- 
ten Stiftungs-Realitäten; 
d) Gattergileen und Ewiggeld-Zinsen; 
e) grundherrliche Foderungen an Siiften, 
Gilten, Küchendiensten, Scharwerkgel- 
dern, Laudemien, und grundherrlichen 
Taxen; 
".)0 lehenreiche= und lehenherrliche Taxen; 
g.) Zehente, sie mögen in eigener Regie der 
Stiftungen oder in Verpachtungen benuzt 
werden; 
lh) Pachtschillinge von Gewerben, Jagden 
und Fischereien; 
1) geheime Raths= und Expeditions-Taxen. 
  
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III. Die Gradationen des exekutiven 
Verfahrens #ind: 
a) wenn das rentenpflichtige Individuum 
die Zahlung an dem Verfall-Tage, wel- 
cher theils durch administrative Verorde 
nungen, theils durch Verträge, theils 
durch bestehende Uebungen festgesezt ist, 
nicht leistet, so wird am zten Tage hierauf 
ein Mahnungsbot abgesendet, und 
ein neuerlicher Termin von 14 Tagen zur 
Zahlung gegeben: 
b.) wenn dieser Termin fiuchtlos vorüber 
gehr, so wird ein Strafbot abgeord- 
ner, welcher bis zur Entrichtung der schub 
digen Rente, jedoch nicht über 14 Tage, 
auf Erekution bleibt; 
Jpc) wenn auch der Strafbot nicht geachtet 
wird, so tritt entweder die Selbstpfän- 
dung oder die ordentliche Anru- 
fung der einschlägigen Justiz-Behäör- 
de ein.' 
IV. Die Selbstofändung sindet nue 
in grundherrlichen Foderungen, und nur ge- 
gen solche Grundholden statt, worüber die 
Stiftungen zugleich die Gerichtsbarkeit, 
welche unterm 7. Jänner 180g den Landge- 
richten provisorisch übertragen worden ist, 
auszuüben berechtiget sind. 
V. Wegen allen Andern, unter dem ver- 
stehenden Zifer & nicht bezeichneten Stiftungs- 
Renten muß nach fruchtloser Erekucion die 
ordentliche Anrufung der einschldgigen Scadt- 
oder Landgerichte gewählt werden Undd die 
Selbstpfändung wird den Administrationen 
dießfalls nicht zugestanden.
	        
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