Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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aber bei dem koͤniglich-preußischen Reskripte 
vom 26. November rgoc. 
München den 29. November 1810. 
Max Jose ph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die durch die neue Territorial -Eintheilung 
veranlaßte Dislokation verschiedener Behdr- 
den betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Do durch die jüngste Kreis= oder Territo= 
rial= Eintheilung die Size und Cokalitéten 
mehrerer höhern und niedern Stellen verän- 
dert worden sind, so ist Unserer Steuer= und 
Domänen: Sektion bereits aufgetragen wor- 
den, die geelgneten Arrangements in Vor- 
schlag zu bringen. 
Damit aber hiebei Alles in der gehörigen 
Ordnung geleitet, nirgends vorgegriffen, und 
keine willkührlichen Ameublements angeschaft, 
oder unnöthige oder wohl gar übertriebene 
Ausgaben verursacht werden, so verordnen 
Wir hiemit allergnädigst, wie folgt: 
1) Keine Stelle, welche versezt oder neu 
etablirt worden, darf für sich eine Bau- 
abänderung unternehmen, oder ein Ameub- 
lement anordnen oder bestellen. Im 
Falle der sich dußernden Nothwendigkeit 
haben die höhern und niedern Stellen hie- 
von der einschlägigen Finanz-Direktion 
Anzeige zu machen; welche hlerüber die 
  
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Voranschläge zu verfassen, und zur Steuer- 
und Domänen-Sektion einzusenden hat, 
worauf ungesäumt die geeigneten Ent- 
schliessungen erfolgen werden. 
Ohne vorldusige Ratisikation darf niches 
unternommen oder verändert werden, und die 
einschlägigen Finanz-Direktionen haben bei Ver- 
meidung des Selbstersazes weder auf Bauten 
und Dislokations= noch auf Meublirungsko- 
sten das Mindeste vorzuschiessen, oder zu ver- 
ausgaben, oder eine fremde Einmischung zu ge- 
statten, sondern vielmehr zu wachen, daß von 
keiner Seite vorgegrifsen werde. 
à) Die Finanz-Direktionen haben ferners zu 
sorgen, daß die Meubeln von den ausge- 
lösten Stellen nicht verschleppt, sondern 
bis zur anderwärtigen Disposition sicher 
aufbewahrt werden. 
Sie haben auch zum Behufe der versezten 
oder neu etablirten Stellen keine neuen Meu- 
beln anzuschaffen, sondern die schon rorhau- 
denen hiezu nach dem wahren Bedarfe zu ver- 
wenden; jedoch ebenfalls nur nach vorläufi#“ 
ger Ratifikarion. 
3) Alle diejenigen Stellen und Behörden, 
welche nach der jüngsten Organisation ihe 
ren Standort und ihre Bestimmung nicht 
verändern, dürfen bei Haftung für alle 
Kosten das bisherige Lokale weder veran- 
dern noch erweitern, wenn nicht hiezu Un- 
sere ausdrückliche allerhöchste Ratiftkation 
durch den Weg der kompetenten Stellen 
nachgesucht und erhalten worden ist. 
4) Diesenigen Verfügungen, welche in spe- 
jiellen Fallen bereits auf Unsern Befehl
	        
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