Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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rungs-Auftraͤge zu vermeiden, sieht sich die 
unterzeichnete Stelle durch die von allerhoͤch- 
sten Orten zugekommenen Erinnerungen aufge- 
fodert, genannten Stadt" und Landgerichten 
des Inn= und zum Theile noch ehemaligen 
Eisackkreises nachstehende Belehrungen zu 
geben: 
1. In der Rubrik Nro. der gegen- 
wärtigen, der vorigen Tabelle, sind die 
Zifer nicht zu verwechseln und genau auf- 
zuführen, damit nicht die Nr. (wie öfters 
geschehen) verkehrt eingetragen werde, wobei 
sich von selbst verstehr, daß die vorige Ta- 
belle nur auf die nächst verhergehende, und 
nicht auf frühere, Beziehung habe. 
2. Die dritte Kolumne ist mit Vor- 
und Zunamen, Stand, Gewerbe und Wohn- 
ort des Angeschuldigten genau zu erschöpfen. 
3. Bei den angeschuldeten Verbrechen 
sind sich die gesezlichen Aussprüche der Ver- 
brechens-Gattungen gegenwärtig zu halten. 
4. Da der Anfang der Inquisition mit 
dem Tage der ersten vorkommenden Anzeige 
beginnet, so kann die Verhaftung nie ein 
seuheres Datum als der Anfang der In- 
quisition enthalten. 
§. Die Tage des Verhörs sind von je- 
der Untersuchung vollständig, und ohne 
Zurückweisung auf die vorigen Tabellen ge- 
nau einzutragen, daher das ständige Proto- 
koll über die Kriminal-Geschäfte, gemäß 
der diesseitigen Verordnung vom 0. Okkober 
1807 unerläßlich zu führen ist, da keine 
  
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Entschuldigung für geltend angenommen 
werden würde, daß die Akten an diese oder 
jene Behörde abgesendet werden müßten. 
6. Die Hemmungs-Ursochen sind in der 
Kolumne: ob der Prozeß noch unentschic- 
den sey, und worauf er beruhe — näher 
zu erörtern, indem man sich mit bloß all- 
gemeinen Ausdrücken nicht begnügen kann. 
Auch sind hier die etwaigen Aufträge des 
königlichen Appellationsgerichts zur Verbes 
serung der Untersuchung mit dem dato und 
Praesentato einzuschalten. 
7. Die Akten-Einsendung, wenn selbe 
wiederholt wegen Verbesserung der Unter- 
suchung, oder wegen der ergriffenen Appel- 
lation geschehen muß, ist so oft verlässig 
aufzuführen, als diese erfolgte. 
8. Die Urtheile des königlichen Appel- 
lations= so wie des Ober-Appellationsge= 
richts des Königreichs sind nicht nur allein 
mit dem datum sondern auch praesentstum 
und ausführlich in die einschlägige Kolumne 
aufzunehmen. 
. Jede Verzögerungs-Ursache der Dub- 
likation, oder des Vollzugs des Erkennt- 
nisses ist in der lezten Rubrik verantwort- 
lich zu bemerken. 
lo. Ist es nicht genug, wenn bloß das 
Datum der Erekurion aufgeführt wird, son- 
dern ee muß hier ersichtlich gemacht werden, 
wann und in welchen Strafort der Verur- 
theilte abgeliefert worden sey, und ob der, 
selbe die Appellation ergriffen, oder der-
	        
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