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rungs-Auftraͤge zu vermeiden, sieht sich die
unterzeichnete Stelle durch die von allerhoͤch-
sten Orten zugekommenen Erinnerungen aufge-
fodert, genannten Stadt" und Landgerichten
des Inn= und zum Theile noch ehemaligen
Eisackkreises nachstehende Belehrungen zu
geben:
1. In der Rubrik Nro. der gegen-
wärtigen, der vorigen Tabelle, sind die
Zifer nicht zu verwechseln und genau auf-
zuführen, damit nicht die Nr. (wie öfters
geschehen) verkehrt eingetragen werde, wobei
sich von selbst verstehr, daß die vorige Ta-
belle nur auf die nächst verhergehende, und
nicht auf frühere, Beziehung habe.
2. Die dritte Kolumne ist mit Vor-
und Zunamen, Stand, Gewerbe und Wohn-
ort des Angeschuldigten genau zu erschöpfen.
3. Bei den angeschuldeten Verbrechen
sind sich die gesezlichen Aussprüche der Ver-
brechens-Gattungen gegenwärtig zu halten.
4. Da der Anfang der Inquisition mit
dem Tage der ersten vorkommenden Anzeige
beginnet, so kann die Verhaftung nie ein
seuheres Datum als der Anfang der In-
quisition enthalten.
§. Die Tage des Verhörs sind von je-
der Untersuchung vollständig, und ohne
Zurückweisung auf die vorigen Tabellen ge-
nau einzutragen, daher das ständige Proto-
koll über die Kriminal-Geschäfte, gemäß
der diesseitigen Verordnung vom 0. Okkober
1807 unerläßlich zu führen ist, da keine
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Entschuldigung für geltend angenommen
werden würde, daß die Akten an diese oder
jene Behörde abgesendet werden müßten.
6. Die Hemmungs-Ursochen sind in der
Kolumne: ob der Prozeß noch unentschic-
den sey, und worauf er beruhe — näher
zu erörtern, indem man sich mit bloß all-
gemeinen Ausdrücken nicht begnügen kann.
Auch sind hier die etwaigen Aufträge des
königlichen Appellationsgerichts zur Verbes
serung der Untersuchung mit dem dato und
Praesentato einzuschalten.
7. Die Akten-Einsendung, wenn selbe
wiederholt wegen Verbesserung der Unter-
suchung, oder wegen der ergriffenen Appel-
lation geschehen muß, ist so oft verlässig
aufzuführen, als diese erfolgte.
8. Die Urtheile des königlichen Appel-
lations= so wie des Ober-Appellationsge=
richts des Königreichs sind nicht nur allein
mit dem datum sondern auch praesentstum
und ausführlich in die einschlägige Kolumne
aufzunehmen.
. Jede Verzögerungs-Ursache der Dub-
likation, oder des Vollzugs des Erkennt-
nisses ist in der lezten Rubrik verantwort-
lich zu bemerken.
lo. Ist es nicht genug, wenn bloß das
Datum der Erekurion aufgeführt wird, son-
dern ee muß hier ersichtlich gemacht werden,
wann und in welchen Strafort der Verur-
theilte abgeliefert worden sey, und ob der,
selbe die Appellation ergriffen, oder der-