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Eben so unterliegen zu
2) alle diejenigen Bezirke, wo die Ehe
bereits als bürgerlicher Vertrag aner-
kannt und nach statutarischem oder allge-
meinem Gesez ohne Unterschied des Re-
ligions-Verhältnisses der Beurtheilung
des weltlichen Richters untergeordnet
ist, provisorisch den ndmlichen Beziehun=
gen und Grundsézen.
Für beiderlei zu J. erwähnte Bezirke,
creten aber übrigens noch folgende zwei ge-
segliche Bestimmungen ein:
4A) der Instanzenzug beschränkt sich auch
in katholischen Ehesachen nur auf zwei
Instanzen und sind demnach die über
protestantische Ehesachen in der allge-
meinen Verordnung vom 26. Angust
d. J. aufgestellten Grundsäze auch auf
katholische Ehesachen in der Art anzu-
wenden, daß jede Kompetenz der Stadt-
und Untergerichte in protestantischen
Ehe-Streitsachen aufgehoben, und das
Appellationsgericht des Kreises als er-
ste, das königliche Ober-Appellations-
Gericht aber, als zweite und lezte In-
stanz bestimmt ist.
"1) In Beziehung auf die Verhandlungs-
Weise solcher Ehesachen, dient die In-
struktion vom 8. Juli 1806, (Regie-
rungsblatt 1806, S. 235) dem nach
dem preußischen Landrechte sprechenden
Appellationsgerichte vom 1. Jaͤnner
k. J. an, in katholischen Ehe-SLreirig-
keiten, wie in protestantischen zur Norm.
1380
Nur ist
a) bei Anwendung der gedachten Instruk-
tion nicht so sehr auf die Religions-Eigen-
schaft, als vielmehr auf die Ansicht der
Ehe, als bürgerlichen Vertrag Rück-
siche zu nehmen, und sind die einzelnen
Anordnungen hierauf zu beziehen.
b) Unterbleiben auch, wie bereits schon
aus dem Bisherigen erhellet, die Ak-
ten-Versendungen unter den Appella-
tionsgerichten, die in den 69. 14, 15
und 10 der angeführten Instruktion
verordnet sind.
Was zu
II. die übrigen Bezirke des Rezat-Kreises
betrifft, wo die preußischen Geseze keine
Anwendung finden, und auch der oben
erwähnte Grundsaz, der die Ehe als
bürgerlichen Vertrag betrachtet, zur Zeit
nicht stam hat, soll in katholischen Ehe-
Sachen, einstweilen die in Alt= Baiern
bestandene Verfassung, wornach die Tren-
nung der Ehe zu den geistlichen Gerich-
ten, die bürgerlichen Wirkungen zu dem
weltlichen Richter sich eignen, aufrecht
erhalten werden.
III. Die Evokation der königlichen Unter-
thanen an auswärtige Gerichtshöfe bleibt
jedoch sowohl in Rücksicht der Person,
als der Sache in Ehehändeln, fortwäh-
rend verboten.
Ansbach den #ten Dezember 1810.
Königliches Appellationsgericht
des Rezat-Kreises.
von Roeder.
Sieben kees.