Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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tigen Landgerichte konsolidirten Pfarreien 
Schärdenberg und Freinberg. 
IV. 
Alle bisher im Inn = und Haueruck- 
viertel bestandenen unmittelbaren Aemter, 
von welcher Form und Namen sie auch 
sevn mögen, ohne irgend eine Ansnahme, 
lösen sich, so wie die durch Unsere gegen- 
wärtige Verordnung bezeichnete Landgerichte, 
Kriminalgerichte und Rentämter, für welche 
Wir das erforderliche Personal durch beson- 
ders allerhöchstes Reskript benennen, konstt- 
tuiren und in Wirkung sezen werden, läng- 
stens bis zum Schlusse des gegenwärtigen 
Jahres auf, so, daß die neue Verwaltung 
mit dem 1. Jäner 1817 überall in Gang ge- 
bracht seyn foll. 
V. 
Unsere ausserordentliche Hof! Kommis 
sion zu Ried wird mit der ungesäumten Voll- 
ziehung dieser Unserer Befehle beauftragt, 
wornach dieselbe, wenn die gehörigen Ertra- 
ditionen und Einweisungen vollendet sind, 
umständlichen Anzeige-Bericht zu erstatten, 
sofort ihre eigene zu Unserer allerhöchsten 
Zufriedenheit geführten Funktionen zu schlie- 
ben und die Akten an die betreffenden General= 
Kreis-Kommissariate abzugeben hat. 
München den r1. Dezember r810. 
Marx Joseph. 
Graf von Montrgelac. 
Tuf könlglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär. 
F. Kobell. 
1404 
(Die Personal-Ernennung fuͤr die Landgerichte 
im Jun- und Hausruckviertel betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nachdem Wir in der Verordnung vom 11. 
Dezember l. J. nach vorausgegangener Schei- 
dung des Inn- und Hausruckviertels die For- 
mation der Landgerichte nebst ihrer Einrei- 
hung theils zum Unter: Donau-, theils zum 
Salzachkreise ausgesprochen haben, bestim- 
men und verordnen Wir rücksichtlich der da- 
hin ernannten Individuen Folgendes, und 
lassen zugleich den Persoual-Status, der 
von Uns unterm Heutigen zu Landrichrern, Ad- 
junkten und Akruaren ernannten Individuen 
durch Unser Regierungsblatt bekannt geben. 
1) Die Anstellung der sämtlich nachfol- 
genden ernannten Individuen ist bis auf Un- 
sere weitere Entschliessung provisorisch. 
Die nicht zur Anstellung berufenen vor- 
mals im Inn und Hausruck-Viertel schon 
angestellten Indioiduen sind nach den Nor- 
men des Quiescenz: Regulativs zu behan- 
deln. 
3) Die durch gegenwärtiges Regierungs- 
Blatt bekannt gegebene Nomination ist zu- 
gleich die Abberufung der in sämtlichen Krei- 
sen bisher auf verschiedenen Stellen sich noch 
befindenden Individuen, welchen Wir hie- 
mit befehlen, sich, sobald ihnen ihre neue 
Bestimmung durch diese öffentliche offzzielle 
Anzeige kund geworden, ungesäumt an den
	        
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