Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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schen Gebiete Unsers Koͤnigreiches in die vier 
General- Dekanate Baireuth, Ansbach, Re- 
gensburg und Muͤnchen, nunmehr auch die 
Anordunung der protestantischen Spezial; oder 
Distrikts-Dekanate folgen zu tassen, um 
dem Geschäfts Kreise Unsers protestan- 
tischen Geueral Konsistoriums durch vollen- 
dete Einrichtung der untergeordneten Organe 
seine vollständige Organisation zu geben, ha- 
ben Wir Uns bewogen gefunden, der Uns 
vorgelegten Eintheilung der protestantischen 
Distrikts-Dekanate, so wle der in Antrag 
gebrachten Ernennung der Distrikts-Dekane, 
(usere Bestätigung zu ertheilen. 
Indem Wir diese in der folgenden 
tabellarischen Uebersicht enthaltene Dekanats- 
Organisation durch das Regierungsblate 
zur allgemeinen Kenntniß bringen, fügen 
Wir noch folgende Bestimmungen hinzu: 
1) Da die Eineheilung der Dekanaks-Di- 
strikte mit der Eintheilung der Landge- 
richts Bezirke in wesentlichen Beziehun: 
gen steht, so kann auch die gegenwärtige 
Dekanats-Organisation nur in so weit 
unverändert bleiben, als die künftige Rek- 
tifikation der Landgerichts= Eintheilung 
nicht Aenderungen norhwendig macht; 
#) die Distrikte der bisher bestandenen De- 
kanate, Superintendenturen, und Inspek- 
tionen in den protestantischen Gebiethen 
des Königreiches sind durch diese neue 
Anordnung aufgelöst, und die bisherigen 
Dekane, Superintendenten und Inspek- 
toren auf die in der gegenwärtigen Orga- 
  
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nisation ihnen zugetheilten Dioͤcesan-Pfar- 
reien anzuweisen; 
3) die Dekane, Superintendenten oder 
Inspektoren, welche in dieser neuen Orga- 
nisation Pfarreien ihrer bisherigen Di- 
strikte einem andern Dekanate zugetheilt 
sinden, haben die einschlägigen Akten zu 
der Registratur des Dekans, dem die 
Pfarreien zugetheilt sind, abzugeben 
rücksichtlich derjenigen Diöcesen, in de- 
nen das Dekanat fuͤr jezt noch einem an- 
dern Pfarrer, als dem am Dekanats-Size 
befindlichen, zugetheilt bleibr, ist Bedacht 
darauf zu nehmen, daß bei erster Gele- 
genheit das Dekanat an den Dekanats- 
Siz verlegt werde; 
5) denjenigen der bisherigen Dekane und 
Superintendenten, deren Distrikt durch 
diese Organisation aufgelöst, und an die 
benachbarten Dekanate vertheilt worden 
ist, wird ihr bisheriger Charakrer und 
Nang, jedoch ohne in ihren Amrs-Ver- 
hälmissen zu dem Dekanat eine Ausnaht 
me zu begründen, vorbehalten: 
6) da zu Dekanats: Sizen meistens ein- 
trdgliche Pfarreien, auf welche nur den 
vorzüglichern Geistlichen Anfpruch einge- 
räume wird, in der Absicht gewählt sind, 
um mit denselben die zu Dekanen zu be- 
fördernden Pfarrer zu belohnen, und die- 
sen für die dekanatamtlichen Geschäfte 
eine Remuneration zu ertheilen; so ist 
Uns bei denjenigen zu Dekanats-Sizen 
erwählren Pfarreien, die nicht wenigstens
	        
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