Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1449 
Koͤniglich-Baierisches 
1450 
Regierungsblatt. 
  
LXXVI. Stuick. Munchen, Samstag den 29. Dezember 1810. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Einfuͤhrung des im Königreiche Baiern be- 
stehenden Malzaufschlages im neuacquirirten 
Landestheile von Salzburg und Berchtesga- 
den betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben auf den Antrag Unsers 
Ministeriums der Finanzen allergnädigst 
beschlossen, daß auch in den neu erworbe- 
nen kandestheilen Salzburg und Berch- 
tesgaden der in Unserm Kenigreiche be- 
reits bestehende Malzaufschlag eingeführt, 
und dadurch eine völlige Gleichheit dieser 
Staatsabgabe im ganze Reiche hergestellt 
werden soll. Wir verordnen demnach aller- 
Inddigst wie folgt: 
1I. Soll von der Zeit der gegenwirtigen 
Kundmachung an von jedem baierischen 
Schäffel eingesprengten Malzes, ohne Un- 
teeschied, der in Baiern bestehende Malz- 
Ausschlag von 3 fl. 45 kr. auch in dem 
neuacquirirten Landestheile von Salzburg 
und Berchtesgaden entrichtet, und überhaupt 
die in Aufschlagssachen für das Königreich 
Batern erlassene allerhöchste Verordnung 
vom 28. Juli 1807, und jede in diesem 
Gegenstande erlassene Novelle genau ange- 
wendet und befolgt, und mithin von dem- 
jenigen eingesprengten Malze, welches nach 
Bekanntmachung dieser Verordnung in die 
Mühle gebracht wird, der nach dieser Ver- 
ordnung treffende Malzaufschlag entrichtet 
werden. 
II. Dagegen hören von derselben Zeic an 
vorldußg alle in den oben genannten Lan- 
destheilen bisher bestandenen Umgelds-Trank- 
accise und Bierzwangs= Reluitions-Abgaben 
gänglich auf, und die zum Schuldentilgungs- 
Fonde bestimmte Trankaccise soll mit dem 
bisherigen Durchschnitts-Betrage einstweil, 
und bis zur weitern Verfügung aus dem 
Malzaufschlags-Ertrage abgegeben, und zu 
der besagten Bestimmung verwendet werden; 
doch bleiben vor der Hand die in diesen 
Landestheilen bestehenden Abgaben von 
Branntwein, Essig und Meth, insoferne sie 
nicht zum Theile schon- unter dem Matlz= 
Aufschlage begriffen sind. 
III. Soll von eben dieser Zeit an das 
Bier, und der aus dem Bräuabfalle, oder 
aus Malz erzeugte Branntweis oder Essig 
aus obigen Landestheilen in das Königreich 
(90)
	        
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