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Baiern, und so auch umgekehrt aus die-
sem in jene ungehindert und zollfrei ein-
und ausgehen, und dießfalls keine fernere
Beschränkung mehr statt finden.
1V. Von derselben Zeit hören auch alle
Konposttionen, Eremptionen und einzelne
Begünstigungen ohne Unterschied gänzlich
auf; auch soll der Bier-Abnahmszwang,
insoferne er noch in einigen Orten bestehen
sollte, aufgehoben seyn; doch bleibt es in
Ansehung der Mühlen, in welchen allenfalls
das Malz bisher aueschließlich gebrochen
werden mußte, bei der bisherigen Einrich-
tung und Verfassung.
V. In Betref des an die Gemeindekasse
der Stadt Salzburg von den bürgerlichen
Bierbräuereien lisher abgegebenen Lokalbei=
trags bleibt es einstweil bei der bisherigen
Beobachtung.
VI. Für den Salzachkreis ist bereirs in
Unserer Kreisstadt Salzburg ein eigenes
Ober-Aufschlagamt angeordnet; welches die
Aufschlagsgefälle von den neuacquirirten,
diesem Kreise einverleibten Landestheilen
abgesondert zu halten und zu verrech-
nen, die von dem Distrikte von Altbaiern
treffenden Aufschlagsgefälle aber an die bis-
herigen Behörden einzusenden hat. Die
oberste Leitung des Aufschlagowesens wird
nach dem Inhalte und dem Sinne des
benangeführten Mandaks von der Steuer-
und Domänen-Sektion geführt.
VII. Die zur Behandlung und Perzep-
tien dieses Gesälls nöthigen Unteraufschlä-
ger werden sogleich aufgestellt, insteuirt, und
mit den nöthigen Papieren versehen.
1452
Diese Unsere allerhoͤchste Verordnung,
welche Wir genau befolgt wissen wollen,
wird demnach durch das Regierungsblatt
zu Jedermanns Wissenschaft und Nachach-
tung bekannt gemacht. Gegeben in Unse-
rer Haupt= und Residenzstadt München
den 23. Dezember 1810.
Marx Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretä#.
G. Geiger.
(Die Einführung des im Kdnigreiche Baiern be-
stehenden Malzaufschlages in dem Innviertel
und in dem Autheile vom Hausruckviertel.)
Wir Maximillan Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir haben auf den Anetrag Unseres
Ministeriums der Finanzen allergnädigst be-
schlossen, daß auch in dem neuerworbenen
Landestheile des Innviertels und des An-
theils vom Hausruckviertel der in Unserm
Königreiche bereits bestehende Malzausschlag
eingeführt, und dadurch eine völlige Gleichheit
dieser Staatsabgabe im ganzen Reiche her-
gestellt werden soll. Wir verordnen dem-
nach allergnädigst, wie folgt:
I. Soll von der Zeit der gegenwärtigen
Kundmachung an von jedem beierischen
Schäffel eingesprengten Malzes ohne Unter-
schied der in Baiern bestehende Malzauf=
schlag zu 3 fl. 45 kr. auch in den obenge-
nannten nen acquirirten Landestheilen em-
richtet, und überhaupt die in Ausschlagssa-
chen für das Königreich Baiern erlassene