Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1451 
Baiern, und so auch umgekehrt aus die- 
sem in jene ungehindert und zollfrei ein- 
und ausgehen, und dießfalls keine fernere 
Beschränkung mehr statt finden. 
1V. Von derselben Zeit hören auch alle 
Konposttionen, Eremptionen und einzelne 
Begünstigungen ohne Unterschied gänzlich 
auf; auch soll der Bier-Abnahmszwang, 
insoferne er noch in einigen Orten bestehen 
sollte, aufgehoben seyn; doch bleibt es in 
Ansehung der Mühlen, in welchen allenfalls 
das Malz bisher aueschließlich gebrochen 
werden mußte, bei der bisherigen Einrich- 
tung und Verfassung. 
V. In Betref des an die Gemeindekasse 
der Stadt Salzburg von den bürgerlichen 
Bierbräuereien lisher abgegebenen Lokalbei= 
trags bleibt es einstweil bei der bisherigen 
Beobachtung. 
VI. Für den Salzachkreis ist bereirs in 
Unserer Kreisstadt Salzburg ein eigenes 
Ober-Aufschlagamt angeordnet; welches die 
Aufschlagsgefälle von den neuacquirirten, 
diesem Kreise einverleibten Landestheilen 
abgesondert zu halten und zu verrech- 
nen, die von dem Distrikte von Altbaiern 
treffenden Aufschlagsgefälle aber an die bis- 
herigen Behörden einzusenden hat. Die 
oberste Leitung des Aufschlagowesens wird 
nach dem Inhalte und dem Sinne des 
benangeführten Mandaks von der Steuer- 
und Domänen-Sektion geführt. 
VII. Die zur Behandlung und Perzep- 
tien dieses Gesälls nöthigen Unteraufschlä- 
ger werden sogleich aufgestellt, insteuirt, und 
mit den nöthigen Papieren versehen. 
  
1452 
Diese Unsere allerhoͤchste Verordnung, 
welche Wir genau befolgt wissen wollen, 
wird demnach durch das Regierungsblatt 
zu Jedermanns Wissenschaft und Nachach- 
tung bekannt gemacht. Gegeben in Unse- 
rer Haupt= und Residenzstadt München 
den 23. Dezember 1810. 
Marx Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretä#. 
G. Geiger. 
  
(Die Einführung des im Kdnigreiche Baiern be- 
stehenden Malzaufschlages in dem Innviertel 
und in dem Autheile vom Hausruckviertel.) 
Wir Maximillan Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir haben auf den Anetrag Unseres 
Ministeriums der Finanzen allergnädigst be- 
schlossen, daß auch in dem neuerworbenen 
Landestheile des Innviertels und des An- 
theils vom Hausruckviertel der in Unserm 
Königreiche bereits bestehende Malzausschlag 
eingeführt, und dadurch eine völlige Gleichheit 
dieser Staatsabgabe im ganzen Reiche her- 
gestellt werden soll. Wir verordnen dem- 
nach allergnädigst, wie folgt: 
I. Soll von der Zeit der gegenwärtigen 
Kundmachung an von jedem beierischen 
Schäffel eingesprengten Malzes ohne Unter- 
schied der in Baiern bestehende Malzauf= 
schlag zu 3 fl. 45 kr. auch in den obenge- 
nannten nen acquirirten Landestheilen em- 
richtet, und überhaupt die in Ausschlagssa- 
chen für das Königreich Baiern erlassene
	        
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