Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1455 
(Die Aufhebung einiger Stadtgerlschte betreffend.) 
Wir Marxinmllian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wir erklaͤren hiemit die Stadtgerichte 
dritter Klasse zu Rothenburg, Neuburg, 
Ingolstadt, Nördlingen und Burghausen 
als aufgehoben. 
Die Gerichtsbezicke dieser Justizbehr- 
den werden den in diesen Sechten bereits 
bestehenden Landgerichten untergeordnet. 
Dieser Unser Beschluß wird mit dem 
Elntritte des neuen Jahres in Vollzug gesezt. 
Den bisherigen Mitgliedern dieser Stadt- 
Kerichte werden Wir ihre künftige Bestim- 
mung demncchst eröffnen. 
München den ab. Dezember 1870. 
Max Joseoh. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Neumer. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Aemter-Organisation im ehemaligen Für- 
sienthume Regensburg betressend.) 
Ministerium des Innern. 
  
Auf Befehl Seiner Majestäc des Königs. 
Das allerhöchste Reseript, welches an 
die königliche Hofkommission in Regensburg 
wegen der Aemter-Organisation im ehemali- 
gen Fürstenthume Regenoburg und dessen 
Zugehbrungen unterm heutixen Dats erlaß 
  
1456 
sen worden, wied hiedurch zur öffentlichen 
Kenneniß gebracht. 
München den az. Dezember 1810. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General= Sekretär 
. Kobell. 
Wir Marimilkan Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Balern. 
Ueber die künftige Eintheilung der Aem- 
ter in dem ehemaligen, nun Unserm König- 
reiche einverleibten Fürstenehume Regensburg 
ertheilen Wir, auf die berichtlichen Ancräge 
Unserer Hofkommisssen, zur Einführung ei- 
ner gleichförmigen Verfassung mit den übri- 
gen Theilen des Staates folgende Ent- 
schließung: 
I. Es sollen mit der Stadt Regensburg 
und ihrem bisherigen Burgfrieden auch 
nachstehende Orte, nämlich 
1I) die Stadt Stadtamhof, 
2) das Dorf Sceinweg, 
3) — — Kumofmöhl, 
4) — — Weichs, 
5) — — Reinhausen, 
6) — — Pruͤll, 
7) — — Pfaffelstein, 
wegen ihrer nahen Lage und wegen der of- 
fenbaren Vortheile für den wechselseitigen 
Gewerbs= und Nahrungsstand in einen 
Kärper vereinigt, nur einer Polizeistelle 
und einer Justizstelle, so wie einem Reut' 
Amte gemeinschaftlich untergeben, jedoch die 
Kommunal-Verwaltung vor der Hand bis 
zur Ausscheidung des Schuldenwesens noch 
getrennt werden.
	        
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