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V. Mit diesem Finanz-Direktions--Dekret
belege die gedachte Kasse ihre Rechnung, das
heißt: die bis dahin bezahlte, und von nun
an sistirte Pension des Betheiligten.
VI. Die Finanz-Direktion erläßt zu glei-
cher Zeit an die Finanz= Direktion desjenigen
Kreises, in welchem sich der Pensionist nie-
derlassen will, ein Requisstions" Schreiben
mit dem Ersuchen, die Pension des Bitte-
stellers nunmehr auf die dortige Kreiskasse
anzuweisen, oder durch dieselbe an das be-
leichnete Rentamt assigniren zu lassen.
Diesem Schreiben wird nicht nur die ge-
naue Bezeichnung des Densionärs, seines
Penstons oder Quieszenz-Gehaltes, des
Tages, bis zu welchem er bei der vorigen
Kasse bezahlt wurde, das dießfallsige Atest
dieser Kasse, sondern auch die auf dieses In-
dividuum einschlägigen Akten, in soweit sol-
che zu dem fra3lichen Zwecke erfoderlich sind,
beigeschlossen.
VII. Diese Finanz-Direktion besorge nun
auch auf den Grund dieser Requisition die
fragliche Pensions= Anweisung ohne Beden-
ken, und instruirt die Kasse über den Pen-
sions-Betrag, und dann über die Zeit, wo
die Bezahlung anzufangen hat, welche auch
ihrer Seirs ihre Verrechnung mie diesem De-
krete (wie oben V.) belegt.
VIII. In den monatlichen zu Unserm ge-
heimen Finanz-Ministerium einzusendenden
Denstons-Anzeigen werden diese Transferi-
rungeu nach ihrem spezisischen Betrage in
Zu= oder Abgang geschrieben, und in einer
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besondern Kolumne der dießfallsigen Tabelle
vorgemerkt.
IX. Wenn ein Individuum in demselben
Kreise von einem Rentamte an ein anderes,
oder von der Kasse auf ein Rentamt angewie-
sen werden will, so hängt die Transferirung
im ersten Falle von der Assignation der Kreis=
kasse, im lezkern Falle aber, wenn hiefür be-
sondere Bewilligungs-Gründe rorliegen,
von der Genehmigung, und besondern An-
weisung der Finanz-Direktion ab. Hienach
haben sich sämeliche Stellen zu achten.
München den r8. Dezember 1810.
Mar Joseph.
Graf von Monegelas.
uf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die Aufhebung der Henkergelder im Fuͤrsten-
thume Baireuth betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir bereits durch Unsere Ver-
ordnung vom 16. Oktober l. J.') im Allgemei-
nen die Aufhebung aller bisher in den verschie-
denen Theilen des Fürstenthums Baireuth
bestandenen Personal-Auflagen gegen Einfüh-
rung des Familien= Schuzgeldes beschlossen
haben, so nehmen Wir keinen Anstand nach
dem Antrage Unseres General = Kommissa-
riats des Main-Kreises vem 1. dieß Mo-
nats auch die Aufhebung des bieher in eini-
"*) Negierungeti. St. LXI. G. 1#116.