Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

Post-Tare. — Peinzen und rinzessinnen rc. 
Post-Taxe. Herabsezung der Taren für Ertra- 
Posten. 848. 14357. 
Allgemeine Verordnung zur Einführung einer 
neuen Brief-Porto-Tare für das Inland 
nach der Enrfernung in geographischen Meilen 
und Berechnung des Gewichtes nur noch andern 
Bestimmungen, rücksichtlich der Aufgabe der 
Briefe auf den koniglichen Posten. 1301—1206. 
Herabsezung der Pesiwagens-Tare für Pas- 
saglers von 24 auf 22 kr. per Postmeile und 
deren künftige Berechnung nach den hiezu eigeno. 
gesezten Lokal-Melienzeigern. 008, 600. 1257, 
1288. 
Posiwagen, königlicher. Normen zur Be- 
handlung des Gewichts und des Werths von 
der zusammengepackren Bagage mehrerer Rei- 
senden auf den kdniglichen Posiwägen. 303. 
Zur Erleichterung der Versendungen mu dem 
koniglichen Postwagen sollen von den baaren 
Geld-VWVersendungen und der Bagage der Rei- 
senden, alo Kossers, Felleisen, Mantelsäcken, 
in so ferne sie keine mantbaren Gegensiände ent- 
halten, keine, — von allen andern mit dem 
Postwagen transitirenden Paqueten und Fracht- 
stücken aber die Transito-Maut nach der anmit 
vorgeschriebenem Tarif entrichtet werden. 409, 
410. 
Herabsezung der Pestwagens-Tare für Pas- 
sagiers. 608, 609. 
Präsentations-Rechte der geistlichen Kbr- 
perschaften, mit Hinsicht auf die Konstitutlon 
des Kinigreichs und die allgemeine Verordnung. 
Besiimmungen hierüber. 1400, 1410. 
Präsentir-Gelder bei Eingabe eines Erhibits. 
9## · . .. . 
Präsidium bei dem kdniglichen Famllien-Ra- 
the. 794. 795. » 
Pragmatisches Familien = Gesez des 
kdniglichen Hauses, auf welches die 
Glieder desselben, die National-Repräsentation 
und alle Landesstellen verpflichtet find. 777—706. 
Preussisches kimgl. allgemeine5 Landrecht 
und Justruktion über das Verbältniß in katho- 
lischen und protestant. Ehesachen. 7378— 1380. 
Prinz, kdniglicher, als Reichsverweser wäh= 
rend der Minderjährigkeit des Kdnigs. 70—703. 
Prinzen und Prinzessinnen des kdnig- 
lichen Hauses, nachgeborne. Teitel 
und Wappen derselben gemäáß des k#niglichen 
Familien= Gesezes. 778, 779. Von den Heu- 
Prioritäts-Rechtd. Gläubiger. — Privilegium. 
rathen derselben. 780, 781. Von den Akten 
über die Geburt, Vermählungen und Sterbfälle 
derselben. 787 — 783. Aufsicht des Kduigs über 
dieselben. 7g3. Erbfolge-Ordnung unter ihnen 
bei Erldschung des Mannsstammes. 784—787. 
Ueber Appanage, Auestener und Witthum der- 
selben. 787, 786. Disposition über ihr Privak- 
Vermegen, und Erbfolge in demselben richtet 
sich nach den bürgerlichen Gesezen. 700. Vor- 
münder von denselben für die Verwaltung des 
Permbgens und die Erziehung ihrer minder- 
jährigen Kinder, zu ernennende. 793, 70“. 
Gerichesbarkeit in Real= und vermischten Kla- 
gen, und für persdnliche gerichtliche Angelegen- 
heiten der Glieder des kdniglichen Hauses. 
794 — 70. 
Prioritäts-Recht der Gläubtger. Sieh: 
Konkurs-Prozesse. 
Privat-Lehen. Bestimmungen über die Auf- 
ldsung derselben. 6587— 660. 
— — Lotto-Anstalt. Verbot des Unterneh- 
mens derselben. 674— 678. 
— — Bermdgen der Prinzen und Prinzes- 
sinnen des königlichen Hauses. Die Erbfolge 
in demselben soll nach den bürgerlichen Gesezen 
geschehen. 790. 
Privilegirte und unprivilegirte Per— 
sonen als Streitgenossen in der nämltchen 
Streiesache. Beslimmungen über die Kompe- 
tenz des Gerichtsstandes in diesem Falle. 637 
bis 633. 
Priv'slegirter Gerichts stand. Verleihung 
desselben. 0#3, 94. 385. 10 
Privilegium gegen den Nachdruck der voll- 
ständigen Sammlung sämtlicher Werke des 
verstorbenen kbniglich = westphälischen Staats= 
rathes, Johannes von Müller. 238, 229. 
— — gegen den Nachdruck der Karl und 
Leander Eß'schen Bibel für die drei christ- 
lichen Konfessionen von dem kdnigl. Kommer= 
zien-Rath, Esaias Scidel, zu Sulzbach. 
394 — 30. 
— — impressorium für den kdniglichen Ar- 
tillerie-Hauptmann und Ingenieur-Gergra- 
phen, Friederich Herdegen zur Heraus- 
gabe seines Werkes, betitelt: Praktische 
Jeichnungs-Lehre zur Selbstübung 
für Militär = und Civil-Personen. 
337 —339.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.