Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Alle General-Koinmissariate haben auf 
diesen Unfug ihre Aufmerksamk eit zu wenden, 
ihre Unter behoͤrden zu mehrerer Behutsam- 
keit anzuweisen, und durch diese allen Mei- 
stern und Fabrikanten ihres Bezirkes die 
strengste Wahrheit in ihren Angaben bei 
empfindlicher Strafe anbefehlen zu lassen. 
München den ro. Mäcz 1810. 
Auf Seiner Majestät des Königs 
Special-Befehl. 
Graf Morawitzky. 
Durch den Minister 
v. Krempelbuber. 
  
(Die Grenzen = Ausscheidung der Landgerichte 
Hemau und Kelheim betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
ron Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir genehmigen hiemit, daß nach der, 
zwischen den Landgerichten Hemau und 
Kelheim im Regenkreise zur Ausgleichung 
der bisher unter ihnen bestandenen Vermi- 
schungen, getroffenen Uebereinkunft, — die so- 
wohl von den treffenden Rentämtern ange- 
nommen, als von dem General-Kreiskom= 
missariate und der Kreis-Finanzdirektion als 
zweckmssig begutachtet ist, — nachbenannte 
Orte wechselseits an einander übergehen sollen: 
I. 
Zum Landgerichte Hemau sollen gehören, 
die Ortschaften: 
1) Bachleuten, 
2) Heimberg, 
3) Hillohe, 
4) Steinenbrückel, 
5) Stegenhof, 
— = 
6) Tauerling, und 
7) das Dorf Schönheofen. 
11. 
Zum Landgerichte Kelheim fallen das 
gegen: 
1) das Dorf Bergmatting, 
2) die Einoͤde Duͤrnstetten, 
3) das Dorf Reichenstetten, 
4) die Einsde Wifelsfurth, 
5) das Dorf Haugenried, 
6) das Dorf Thumhausen, und 
7) der einschichtige Unterthan zu Eu's- 
brunn. 
III. 
Beiderseitige Landgerichte nehmen von den 
vorstehendermassen an sie überwiesenen Orten 
unverzüglich Besiz; machen den treffenden 
Parreien, Patrimonial-Gerichten und Ge- 
meinde= Vorstehern die verordnete Ueberwei- 
sung bekannt, und ertradiren sich gegenseits 
über die abgegebenen Orte die in Handen 
habenden Deposita, Testamencee und 
currenten Akten, unter Anfertigung sörm- 
licher Verzeichnisse. 
Die reponirten Abkten werden erst bei 
sich ergebenden Fällen auf Requisition aus- 
gehändiger. 
* 
Jedes der benannten Landgerichte ist ver- 
bunden, dem General= Kommissariate des 
Regenkreises die geschehene Ertradition der 
Depostta, Testamente und anhängigen Rechts- 
sachen, durch Einsendung des Duplikars der 
6 fertigten Verzeichnisse, anzuzeigen: und 
dieses hat darüber zu wachen, daß künftig
	        
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