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Alle General-Koinmissariate haben auf
diesen Unfug ihre Aufmerksamk eit zu wenden,
ihre Unter behoͤrden zu mehrerer Behutsam-
keit anzuweisen, und durch diese allen Mei-
stern und Fabrikanten ihres Bezirkes die
strengste Wahrheit in ihren Angaben bei
empfindlicher Strafe anbefehlen zu lassen.
München den ro. Mäcz 1810.
Auf Seiner Majestät des Königs
Special-Befehl.
Graf Morawitzky.
Durch den Minister
v. Krempelbuber.
(Die Grenzen = Ausscheidung der Landgerichte
Hemau und Kelheim betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
ron Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir genehmigen hiemit, daß nach der,
zwischen den Landgerichten Hemau und
Kelheim im Regenkreise zur Ausgleichung
der bisher unter ihnen bestandenen Vermi-
schungen, getroffenen Uebereinkunft, — die so-
wohl von den treffenden Rentämtern ange-
nommen, als von dem General-Kreiskom=
missariate und der Kreis-Finanzdirektion als
zweckmssig begutachtet ist, — nachbenannte
Orte wechselseits an einander übergehen sollen:
I.
Zum Landgerichte Hemau sollen gehören,
die Ortschaften:
1) Bachleuten,
2) Heimberg,
3) Hillohe,
4) Steinenbrückel,
5) Stegenhof,
— =
6) Tauerling, und
7) das Dorf Schönheofen.
11.
Zum Landgerichte Kelheim fallen das
gegen:
1) das Dorf Bergmatting,
2) die Einoͤde Duͤrnstetten,
3) das Dorf Reichenstetten,
4) die Einsde Wifelsfurth,
5) das Dorf Haugenried,
6) das Dorf Thumhausen, und
7) der einschichtige Unterthan zu Eu's-
brunn.
III.
Beiderseitige Landgerichte nehmen von den
vorstehendermassen an sie überwiesenen Orten
unverzüglich Besiz; machen den treffenden
Parreien, Patrimonial-Gerichten und Ge-
meinde= Vorstehern die verordnete Ueberwei-
sung bekannt, und ertradiren sich gegenseits
über die abgegebenen Orte die in Handen
habenden Deposita, Testamencee und
currenten Akten, unter Anfertigung sörm-
licher Verzeichnisse.
Die reponirten Abkten werden erst bei
sich ergebenden Fällen auf Requisition aus-
gehändiger.
*
Jedes der benannten Landgerichte ist ver-
bunden, dem General= Kommissariate des
Regenkreises die geschehene Ertradition der
Depostta, Testamente und anhängigen Rechts-
sachen, durch Einsendung des Duplikars der
6 fertigten Verzeichnisse, anzuzeigen: und
dieses hat darüber zu wachen, daß künftig