Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

vor schriftmaͤssig gebildete, und gepruͤfte Ge- 
hilfen aufgestellt werden, damit aus dieser 
Dienstes-Vereinigung kein Nachtheil ent- 
springe. Eben so soll in den Faͤllen, wo ein 
Kirchendienst ein Mittel zur Aufstellung eines 
erfoderlichen zweiten Lehrers darbietet, der ge- 
eignete Bedacht hierauf genommen werden. 
Bel Pfarreien von großem Umfange in 
Scädten oder auf dem Lande, wo die Ver- 
einigung des Kirchen= und Schuldienstes ohne 
Nachtheil eines oder des andern nicht gesche- 
hen kann, soll dieselbe nicht verfügt werden. 
Es darf daher über diese Umstände das be- 
sondere Gurachten des Ortopfarrers neben jet 
nen des Distrikts Schuliuspektors, und pro- 
testamischer Seits des Distrikte-Dekans nicht 
umgangen werden. 
Die Bestimmungen wegen Vereinigung 
dieser Dienste erstrecken sich nicht bloß auf 
die Meßnerdienste, sondern auch auf dle 
Stellen der Organisten, Chorregemen, und 
der übrigen Chormustker, wenn die Schul- 
lehrer zur Verlehung derselben die erfoderli- 
che Geschicklichkeit besizen. 
Da wo die Vereinigung solcher Dienste 
bisher schon statt fand, soll es auch in der 
Felge sein Verbleiben dabei haben, wenn 
nicht besondere Umstände eine Abänderung 
nöthig machen. 
3. Die Besezung der sämtlichen Stellen 
des weltlichen subalternen katholischen und 
protestantischen Kirchendienst: Personals, de- 
ren Diensteserträgnisse sich nicht auf jährliche 
dreihundert Gulden belaufen, wird Unsern 
  
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General-Kreis-Kommissariaten überlassen, 
welche die Beschlüsse hierüber in kollegialer 
Form zu fassen haben. 
Jene Dienste dieser Art, welche mit einer 
Schutlstelle vereinige sind, machen hievon da- 
rin eine Ausnahme, daß in diesem Falle die 
Besezung von den Bestimmungen über leztere, 
jedoch in der Vorauasezung der erfoderlichen 
Qualifikation für den Kirchendienst von Seite 
deo aufzustellenden Lehrers abhänge, und sind 
wie bioher zu Unserm Ministerium des In- 
nern geeignet. 
Die Berleihung jener subalternen Kirchen- 
dienste, welche die Summe von Joo fl. und 
darüber an Gehalte ertragen, behalten Wir 
Uns durch Unser Ministerium des Innern 
vor, an welches die General-Kreis-Kommis- 
sare ihre Vorschläge hierüber zu erstatten ha- 
ben. 
Für das Verfahren Unserer General-Kreis- 
Kommissariate in Ansehung dieser Gegenstän- 
de zeichnen Wir denfelben ausser den schon 
oben unter Zifer 1 und 2 ausgedrückten noch 
folgende nähere Bestimmungen vor: 
4. Die General-Kreis-Kommissariate haben 
in vorkommenden Ecledigungsfällen solcher 
Scellen die Eigenschaften der Bewerber um 
dieselben gehörig zu prüfeu und zu forgen, 
daß die Uebertragung derselben nur an wür- 
dige Subsekte geschehe. 
Bei den Erledigungen der Kirchen= Mufi- 
ker-Stellen soll jedesmal unter mehrern Kom- 
petenten eine Prüfung durch Kunstverständi- 
ge veranstaltet, und nach Maßgabe der Re-
	        
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