17 Königlich-Baierisches 18
Re giern
ngsblatt.
IL GStuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Jaͤnner 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Besezung der Stellen des sabalternen katholischen
und protestkantischen Kirchendienst-Personals
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben Uns über die Besezungsweise
der Stellen des subalternen Kirchendienstersonals
Vortrag erstatten lassen, und hierauf
in Erwägung der besondern Dienstverhälinisse
desselben, dann in Rück scht auf die,
Unsern General: Kreis-Kommissariaten durch
das Dekret vom 16. Oktober vorigen Jahrs
zugewiesene Kempetenz in Betreff der Verwaltung
des allgemeinen Srtiftungs-Vermsgens
beschlossen, wie folgt:
1. Da den Stellen des subalternen Kirchen-Dienst-Personals
sewohl für den katholischen
als protestantischen Kultus, als der Cherregeuten,
Organisten, dann der übrigen Chormusiker,
der Kantoren, Kalkanten, ferner
der Meßner, Kuster, Thürmer u. s. w., wovon
ein großer Theil ohne Nebenverdienst den
bebensunterhalt nicht gewährt, die Eigenschaft
der Dienstes-Stabilität nicht zusommt;
so sell die Verleihung derlelben nur widerverstehen,
als das angestellte Individuum
die Dienste zur Zufriedenheit zu versehen im
Stande seyn, oder Kch durch Nachlässigkeir,
oder andere Vergehen, nicht als unwürdig
bezeigen wird, oder so serne nichr in der Folge
der Dienst selbst entbehrlich, oder aus andern
Gründen hinsichtlich der Person des
Angestellten eine Veränderung nothwendig
werden sollte.
2. Daß zur Verbesserung des Unterhalrs
der Schullehrer auf dem Lande, wo es ohne
Nachtheil der Kirchenverrichtungen und des
Unterrichts geschehen kann, dergleichen Kirchendienste
den Schullehrern übertragen werden
sollen, ist bereits in mehrern frühern Versfügungen
aucgesrrochen, und biher beobachtet
worden.
Die General: Kommissariate haben daher
in jedem Erledigungsfalle zu untersuchen, wenn
die Orts= Schulstelle nicht selbst schen ein
zureichendes Auskommen gewährt, folglich
einer Verbesserung bedarf, ob die Vereinigung
eines solchen Kirchendienstes mit derselben
füglich statt haben könne, und hiernach
das Geeignete zu verfügen. Wo es sodann
ortliche Verhältnisse nothwendig machen, sollen
(:)