Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

17  Königlich-Baierisches  18

Re  giern

ngsblatt.

 

IL  GStuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  9.  Jaͤnner  1811.

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Besezung  der  Stellen  des  sabalternen  katholischen
  und  protestkantischen  Kirchendienst-Personals
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  Uns  über  die  Besezungsweise
der  Stellen  des  subalternen  Kirchendienstersonals
  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf
  in  Erwägung  der  besondern  Dienstverhälinisse
  desselben,  dann  in  Rück  scht  auf  die,
Unsern  General:  Kreis-Kommissariaten  durch
das  Dekret  vom  16.  Oktober  vorigen  Jahrs
zugewiesene  Kempetenz  in  Betreff  der  Verwaltung
  des  allgemeinen  Srtiftungs-Vermsgens
  beschlossen,  wie  folgt:

1.  Da  den  Stellen  des  subalternen  Kirchen-Dienst-Personals
  sewohl  für  den  katholischen
als  protestantischen  Kultus,  als  der  Cherregeuten,
  Organisten,  dann  der  übrigen  Chormusiker,
  der  Kantoren,  Kalkanten,  ferner
der  Meßner,  Kuster,  Thürmer  u.  s.  w.,  wovon
  ein  großer  Theil  ohne  Nebenverdienst  den
bebensunterhalt  nicht  gewährt,  die  Eigenschaft
  der  Dienstes-Stabilität  nicht  zusommt;
so  sell  die  Verleihung  derlelben  nur  widerverstehen,

  als  das  angestellte  Individuum
die  Dienste  zur  Zufriedenheit  zu  versehen  im
Stande  seyn,  oder  Kch  durch  Nachlässigkeir,
oder  andere  Vergehen,  nicht  als  unwürdig
bezeigen  wird,  oder  so  serne  nichr  in  der  Folge
der  Dienst  selbst  entbehrlich,  oder  aus  andern
  Gründen  hinsichtlich  der  Person  des
Angestellten  eine  Veränderung  nothwendig
werden  sollte.

2.  Daß  zur  Verbesserung  des  Unterhalrs
der  Schullehrer  auf  dem  Lande,  wo  es  ohne
Nachtheil  der  Kirchenverrichtungen  und  des
Unterrichts  geschehen  kann,  dergleichen  Kirchendienste
  den  Schullehrern  übertragen  werden
  sollen,  ist  bereits  in  mehrern  frühern  Versfügungen
  aucgesrrochen,  und  biher  beobachtet
  worden.

Die  General:  Kommissariate  haben  daher
in  jedem  Erledigungsfalle  zu  untersuchen,  wenn
die  Orts=  Schulstelle  nicht  selbst  schen  ein
zureichendes  Auskommen  gewährt,  folglich
einer  Verbesserung  bedarf,  ob  die  Vereinigung
  eines  solchen  Kirchendienstes  mit  derselben
  füglich  statt  haben  könne,  und  hiernach
das  Geeignete  zu  verfügen.  Wo  es  sodann
ortliche  Verhältnisse  nothwendig  machen,  sollen

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