Handelsleute. — Heuraths-Bewilligung.
Handels= und Kaufleute. Allgemelne Ver-
ordnung wegen der Befugnisse und Obliegenyei-
ten derselben bei dem Bezuge der inländischen
Jahrmärkee, besonders hinsichtlich der erforder-
lichen Handels-Parente, 610 — 604.
Hand werke, als Gewerbs-Gerechtlg-
keiten. Nähere Bestimmungen über den Sinn
des Mandats vom r. Dezember 190.), daß dde
liegende Gewerbs-Gerechrigkeiten
nicht wieder für Geld als Realitäten verkauft
werden dürfen, mit Festsezung des Jeitraums,
nach dessen Verfluß, und der Fille, in welchen
diese Erldschung erfolgt. 233 — 335.
Man sehe auch Gewerbe, und Meisterrecht.
Handwerks-Gesellen. Erweiterter Geschäfts=
kreis der General-Kreis= und Lokal-Kommis-
sariate wegen zu ertheilender Erlaubniß zu oen
Wanderungen in das Ausland und Dispensation
von Wanderiahren. 1505, 156.
Wiederholung der Über das Wandern der Hand-
werks -Gesellen in das Auesland bestebenden
Perordnungen zum genaueren Vollzug an die
General-Kreis= und Stadrt= Kommissariate.
1091, 1682.
Handwerks.-Zünfte. Aufbebung der soge-
genannten Siz= oder Muthfahre bei den Hand-
werkszünften im ganzen Kdnigreiche, welche bis-
her zur Ausldung des Meisterrechts ersoderlich
waren. 8, 6.
äuser, lehen bare. Herstellung der erfo-
derlichen Lehenfassion hlerüber. 18311 — 1844.
Haus-Stener zufolge des allgemeinen Steuer-
Mandats für das Etarolahr 18##1. S. 1751.
Jiele zu Erhebung derselben. 175é6.
Herrschafts -Ge richt kbniglich baierisches
des kaiserlich franzdsischen Reibsgrafen von
Wrede, zu Engelzell, Suben und Menosee. Kd-
nigliches Wablikanzum über die rechelichen Ver-
hältnisse dieser Dotations-Güter. 977 — 993.
Heuraths= und Niederlassungs-Bewil-
ligung für jüdische Unterthanen. Wirkungs-
kreis der kdniglichen General-Kreis-und Lokal-
Kommissariate hierin. 7506.
Heuraths-Bewilligung für protestantische
Unterthauen in verbotenen Verwandschaftö-
Graden. Bestinmungen der Taren hiefür. 516
– 518.
Hofdame. — Innern, des, k. geh. Min. Dep.
Hofdame der verwittweten Frau Churfürstin
Durchlaucht. Sogz.
Hof-Ceremonienmeister, zweiter. 187r.
Hofmarschall Seiner kbniglichen Hoheit des
Kronprinzen. 358.
Hofschuz-Verwandte. Allemeine Verord--
nung wegen der Gewerbsauölbung derselben
80#2: — 901. .
Hoftheater-Intendant. 504.
Holzhandel. Saͤmtlichen Forstäͤmtern und
Forstoffizianten, wie auch saͤmtlichen koͤniglichen
Rentämtern und deren Dienstpersonale wird der-
selbe verboten. 233, 221J.
Holz-Klafter-Maß, gleiches im Kbuig=
reich Baiern. Einführung dessclben. 1667.
Honig inlädndischer, und vom Auslande einge-
brachter. Konsumo-Maut, und Aufschlag von
demielben. 8a — 89. 276.
Hefmarks= und Patrimonial-Gerichte
in den vormaligen Fürstenthümern Salzburg und
Berchtesgaden. Verhöälrniß derselben zu den neu
konstituirten kdniglichen Landgerichten. §7.
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F.
Jahrmärkte inladndische. Allgemeine Ver-
ordnung über das Recht und die Obliegenheiten
bei dem Bezuge derselben, und die Ausstel-
lung der Handels = Vorweise bei In= und
Auslaͤndern. 649 — 6854.
Die Konzessions= Ertheilungen zum Beziehen
der Jahrmärkte werden wiederholt ausschlülssig
den kdniglichen General-Kommissariaten über-
tragen. 180, 1870.
Impfscheine, Blatter-Impfscheine bel
Kindern erfoderliche, die in eine bffentliche oder
Privatschule eintreten, und WVorschriften für dle
Lehrer zum dießfalsigen Benehmen. 730 — 733.
Indigenats-Verleihung. 2386.
Inneren, des, kdniglich geheimes Mi-
nisterial-Departement. Kompetenz des-
selben bei Besezung der Sreellen des subalternen
katholischen und protestantischen Kirchendienstes.
20 — 33.
Obere Aufsicht und Leitung der Geschäfte der
allgemeinen Brandversicherungeanstalrt in Bezug
auf die gesammte Monarchie von dem Ministe-
rium des Innern. 155. 164. 173, 174. 197.