Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Husführungsvorschriften

zu  den  Grundsätzen  über  die  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche  Arbeiter
des  Großherzogtums  und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an  ihre  Hinterbliebenen.

1.

Zur  Gewährung  des  staatlichen  Ruhelohnes  ist  neben  der  Erfüllung  der
Wartezeit  in  einem  ständigen  Betriebs=  oder  Dienstverhältnis  oder  in  einem  Saisonarbeitsverhältnis
  und  der  sonstigen  in  den  „Grundsätzen“  bezeichneten  Voraussetzungen
  erforderlich  entweder

a)  die  Erlangung  einer  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Unfallrente  bei
vorliegender  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes
oder

b)  die  Erlangung  der  reichsrechtlichen  Invalidenrente,  mag  diese  wegen
dauernder  Erwerbsunfähigkeit  oder  nach  Ablauf  einer  26  wöchigen  Erwerbsunfähigkeit
  in  Gemäßheit  des  §  16  des  Iunvalidenversicherungsgesetzes  gewährt
  werden  oder

Jc)  die  Erlangung  der  reichsrechtlichen  Altersrente.

Falls  die  staatlichen  Bezüge  mit  den  vorbezeichneten  Renten  zusammen  ¼¾  des
Jahresarbeitsverdienstes  (§  10  der  Grundsätze)  übersteigen,  wird  der  Ruhelohn
entsprechend  gekürzt.

Veränderungen  in  den  gedachten  gesetzlichen  Rentenbezügen  haben  entsprechende
Veränderungen  des  Ruhelohnes  zur  Folge.

2.

In  die  Beschäftigungszeit  (§§  3  und  6  der  Grundsätze)  sind  einzurechnen  solche
Tage,  an  denen  der  Arbeiter  zur  Arbeit  zwar  bestellt  und  bereit  gewesen  ist,  aber
infolge  von  Umständen,  die  außerhalb  seiner  Person  lagen,  nicht  hat  beschäftigt
werden  können.

Auf  die  Einrechnung  der  Krankheitszeiten  (§  5  der  Grundsätze)  finden  die
Vorschriften  des  Abs.  4  und  6  des  §  30  des  Invalidenversicherungsgesetzes  entsprechende
  Anwendung.