Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gen Jahres §. 7. zum Behufe der Alledi- 
fikation vorgeschriebenen Scházungen der zum 
Theil nur unbedeutenden Lehen verbunden 
sind, so haben Wir zur Erleichterung der 
Vasallen beschlossen, für die Erhebung des 
behenwerthes folgende Normen festzusezen. 
1) Da das Quantum der sogenannten 
adelsteuermäßigen Giebigkeiren, als Zehnten, 
Zinse, Gilten 2c., wie es in den Adels-Sum- 
marium einkommt, in den meisten Fällen 
als richtig angenommen werden kann, so 
bedarf es auch in der Regel einer besondern 
Schezung solcher Giebigkeiten nicht, sondern 
es sollen die Naturalien nach dem Mittel 
der Normal-Preise, welche in den Jahren 
1305, 1307 und 180g durch das einschlä- 
gige Rencamt für die Reluition von der- 
gleichen Naturalzinsen bekannt gemacht wor- 
den sind, zu Geld angeschlagen, und so- 
dann von diesem Betrage, wie es bei der 
Steuerbereitung geschehen ist, ein Gulden mit 
fünf und zwanzig zu Kapital erhoben wer- 
den. Das leztere findet auch bei Geldzin- 
sen Statt, und der so erhobene kapitalische 
Anschlag bestimmt in der Regel den Werch 
eines lehenbaren Bodenzinses oder Zehents, 
nach welchen dann das Allodifikations-Quan- 
tum bemessen wird. 
2) Bei den lehenbaren Grundzinsen ist 
der Ertrag des Laudemiums und allenfalls 
der Brief= und Siegelgelder nach einem 
zwanzigjährigen Durchschnitte auszumitteln, 
auf die C. 1. vorgeschriebene Weise zu Ka- 
pital zu erheben, und dem kapitalischen An- 
200 
schlage des Grundzinses beizusezen, wodurch 
erst der ganze wahre Werth desselben erhal- 
ten wird. 
3) Bei liegenden Gründen, welche le- 
henbar sind, wollen Wir gestatten, daß in 
der Regel der mittlere Kurrentwerth, wel- 
cher bei der Steuerregulirung zum Grunde 
gelegt worden ist, als derjenige angenommen 
werde, nach welchem das Allodifikations= 
Quantum bemessen wird. 
4) Dieser mittlere Kurrenewerth wird 
erheben, wenn zu dersenigen Summe, wel- 
che im Rustikalkataster als die von der Gle- 
ba zu versteuernde depurirte Summe ein- 
kommr, der bei der Decaration abgezogene 
Betrag wieder hiezu addirt, und diese Sum- 
me mit à3 didvidirt wird. 
Z. B. in einem Gerichte, welches zur 
III. Detarations-Klasse gehört, ist eine le- 
henbare Wiese, welche mit 420 fl. (depurir: 
te Summe) einkommt. Da in der Ill. 
Klasse # von dem (mit 3) zur Steuer 
eingezogenem Kurrentwerthe detarirt worden 
sind, so sind diese 420 fl. nur 78 jenes Steu- 
ersubstratums und dieses somit = 
= boo fl. Allein auch diese Summe giebt 
noch nicht den ganzen mittlern Kurrentwerth, 
wie es bei der Peräquation erhoben wurde, 
sondern nur 3 desselben, weil nur so viel 
in die Besteuerung gezogen worden ist. Der 
ganze mittlere Kurrentwerth ist also — * 
16oo fl. (im 21 Gulden-Fuß),— 1823 fl. 
34 kr. im :4 Gulden Fuß, welcher Betrag
	        
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