—
0
gen Jahres §. 7. zum Behufe der Alledi-
fikation vorgeschriebenen Scházungen der zum
Theil nur unbedeutenden Lehen verbunden
sind, so haben Wir zur Erleichterung der
Vasallen beschlossen, für die Erhebung des
behenwerthes folgende Normen festzusezen.
1) Da das Quantum der sogenannten
adelsteuermäßigen Giebigkeiren, als Zehnten,
Zinse, Gilten 2c., wie es in den Adels-Sum-
marium einkommt, in den meisten Fällen
als richtig angenommen werden kann, so
bedarf es auch in der Regel einer besondern
Schezung solcher Giebigkeiten nicht, sondern
es sollen die Naturalien nach dem Mittel
der Normal-Preise, welche in den Jahren
1305, 1307 und 180g durch das einschlä-
gige Rencamt für die Reluition von der-
gleichen Naturalzinsen bekannt gemacht wor-
den sind, zu Geld angeschlagen, und so-
dann von diesem Betrage, wie es bei der
Steuerbereitung geschehen ist, ein Gulden mit
fünf und zwanzig zu Kapital erhoben wer-
den. Das leztere findet auch bei Geldzin-
sen Statt, und der so erhobene kapitalische
Anschlag bestimmt in der Regel den Werch
eines lehenbaren Bodenzinses oder Zehents,
nach welchen dann das Allodifikations-Quan-
tum bemessen wird.
2) Bei den lehenbaren Grundzinsen ist
der Ertrag des Laudemiums und allenfalls
der Brief= und Siegelgelder nach einem
zwanzigjährigen Durchschnitte auszumitteln,
auf die C. 1. vorgeschriebene Weise zu Ka-
pital zu erheben, und dem kapitalischen An-
200
schlage des Grundzinses beizusezen, wodurch
erst der ganze wahre Werth desselben erhal-
ten wird.
3) Bei liegenden Gründen, welche le-
henbar sind, wollen Wir gestatten, daß in
der Regel der mittlere Kurrentwerth, wel-
cher bei der Steuerregulirung zum Grunde
gelegt worden ist, als derjenige angenommen
werde, nach welchem das Allodifikations=
Quantum bemessen wird.
4) Dieser mittlere Kurrenewerth wird
erheben, wenn zu dersenigen Summe, wel-
che im Rustikalkataster als die von der Gle-
ba zu versteuernde depurirte Summe ein-
kommr, der bei der Decaration abgezogene
Betrag wieder hiezu addirt, und diese Sum-
me mit à3 didvidirt wird.
Z. B. in einem Gerichte, welches zur
III. Detarations-Klasse gehört, ist eine le-
henbare Wiese, welche mit 420 fl. (depurir:
te Summe) einkommt. Da in der Ill.
Klasse # von dem (mit 3) zur Steuer
eingezogenem Kurrentwerthe detarirt worden
sind, so sind diese 420 fl. nur 78 jenes Steu-
ersubstratums und dieses somit =
= boo fl. Allein auch diese Summe giebt
noch nicht den ganzen mittlern Kurrentwerth,
wie es bei der Peräquation erhoben wurde,
sondern nur 3 desselben, weil nur so viel
in die Besteuerung gezogen worden ist. Der
ganze mittlere Kurrentwerth ist also — *
16oo fl. (im 21 Gulden-Fuß),— 1823 fl.
34 kr. im :4 Gulden Fuß, welcher Betrag