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I. Die Justizkanzlei zu Oettingen-Wallerstein
schließt ihre Funkrionen mit dem 31.
März 1811; erledigt bis dahin die laufenden
Gescháfte und Rückstände nach Thunlichkeit,
und bringt vorläufig Alles zur förmlichen
Uebergabe an Unsere Kreisstellen in
Ordbnung. «
Il.Vomt.Aprilankonstituirtsichum
ser Appellationsgericht im Ober-Donaukreise
als unmittelbares Obergericht und lezte Instanz
fuͤr alle Rechtsangelegenheiten im mediatisirten
Fuͤrstenthume Oettingen--Wallerstein.
An dasselbe gehen von der Kanzlei
alle Prozesse und Rechtsgeschaͤfte, so wie sie
am 31. Maͤrz liegen, uͤber.
III. Eben so und in den naͤmlichen Terminen,
fallen die von der Justizkanjlei als
bisherigen Zwischenbehoͤrde, respizirten Geschaͤfte
der staatsrechtlichen, polizeilichen und
staarswirthschastlichen Verwaltung auf die
einzelnen Mediatämter, je nach ihren Spreuzeln,
zurück; vorbehaltlich der nunmehr unmittelbaren
Oberaussicht Unsers Generalkommissarlats
im Ober-Donaukreise, und mie
ausdrücklicher Hinweisung auf die höhere
Genehmigung desselben in allen denjenigen
Fällen, wo solche, nach Unserm Edikte vom
10. März r 807 die Verhältnisse der Unserer
Souveränität uncerworfenen Fürsten,
Grafsen und Herren betressend, erfordert wird.
IV. Die gedachten Mediatämter, über
deren Durifizirung, Formation, und ordnungsmaͤßige
Bestellung seiner Zeic besondere
Verfürzung getrossen werden wird, has
ben sich daher, eben so wie die Unzerthauen
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tes Fuͤrstenthums Oettingen-Wallerstein mit
ihren zur höheren Behandlung geeigneten
Angelegenheiten, Anzeigen und Berichten nach
Auflösung der Justizkanzlei an die bezeichneten
Kreisstellen zu wenden, empfangen von
denselben die betreffenden Enrscheidungen,
En#schließungen und Befehle, und haben
sich hiernach gehörig zu achten.
V. Gleichwie Wir das Dersonal der
Justizkanzlei, welches einswellen, bis auf
weitere Bestimmung in Quiescenz tritt, mit
seinen Pensionen, vorbehaltlich der Liquidation,
und in der Art, wie Wir solches der
Frau Fürstin schon besonders haben erklären
lassen, auf Unser allerhöchstes Aerar vom
1. April 1811 an, zu übernehmen geruhen;
so werden auch dahin alle aus der mirrlern
Gerichtsbarkeit fließenden Gesälle, Sporteln
und Taxen, von dem eben bemerkten Tage
an verrechnet.
VI. Unser Generalkommissariat und Apvbellationsgericht
im Ober-Donaukreise haben
diese Unsere Beschlüsse, soweit sie hier eine jede
dieser Stellen angehen, zu vollziehen, hiezu
unverzüglich die vorlänfigen Einleirungen zu
treffen, seiner Zeie die förmliche Ertradition
und Uebernahme anznordnen, und, wie geschehen,
allerunrerthänigst anzuzeigen.
München den 10. Jänner 1311.
Max Joseph.
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhöchsicn Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
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