Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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I.  Die  Justizkanzlei  zu  Oettingen-Wallerstein
  schließt  ihre  Funkrionen  mit  dem  31.
März  1811;  erledigt  bis  dahin  die  laufenden
  Gescháfte  und  Rückstände  nach  Thunlichkeit,
  und  bringt  vorläufig  Alles  zur  förmlichen
  Uebergabe  an  Unsere  Kreisstellen  in
Ordbnung.  «

Il.Vomt.Aprilankonstituirtsichum
ser  Appellationsgericht  im  Ober-Donaukreise
als  unmittelbares  Obergericht  und  lezte  Instanz
  fuͤr  alle  Rechtsangelegenheiten  im  mediatisirten
  Fuͤrstenthume  Oettingen--Wallerstein.
  An  dasselbe  gehen  von  der  Kanzlei
alle  Prozesse  und  Rechtsgeschaͤfte,  so  wie  sie
am  31.  Maͤrz  liegen,  uͤber.

III.  Eben  so  und  in  den  naͤmlichen  Terminen,
  fallen  die  von  der  Justizkanjlei  als
bisherigen  Zwischenbehoͤrde,  respizirten  Geschaͤfte
  der  staatsrechtlichen,  polizeilichen  und
staarswirthschastlichen  Verwaltung  auf  die
einzelnen  Mediatämter,  je  nach  ihren  Spreuzeln,
  zurück;  vorbehaltlich  der  nunmehr  unmittelbaren
  Oberaussicht  Unsers  Generalkommissarlats
  im  Ober-Donaukreise,  und  mie
ausdrücklicher  Hinweisung  auf  die  höhere
Genehmigung  desselben  in  allen  denjenigen
Fällen,  wo  solche,  nach  Unserm  Edikte  vom
10.  März  r  807  die  Verhältnisse  der  Unserer
  Souveränität  uncerworfenen  Fürsten,
Grafsen  und  Herren  betressend,  erfordert  wird.

IV.  Die  gedachten  Mediatämter,  über
deren  Durifizirung,  Formation,  und  ordnungsmaͤßige
  Bestellung  seiner  Zeic  besondere
  Verfürzung  getrossen  werden  wird,  has
ben  sich  daher,  eben  so  wie  die  Unzerthauen

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tes  Fuͤrstenthums  Oettingen-Wallerstein  mit
ihren  zur  höheren  Behandlung  geeigneten
Angelegenheiten,  Anzeigen  und  Berichten  nach
Auflösung  der  Justizkanzlei  an  die  bezeichneten
  Kreisstellen  zu  wenden,  empfangen  von

denselben  die  betreffenden  Enrscheidungen,

En#schließungen  und  Befehle,  und  haben
sich  hiernach  gehörig  zu  achten.

V.  Gleichwie  Wir  das  Dersonal  der
Justizkanzlei,  welches  einswellen,  bis  auf
weitere  Bestimmung  in  Quiescenz  tritt,  mit
seinen  Pensionen,  vorbehaltlich  der  Liquidation,
  und  in  der  Art,  wie  Wir  solches  der
Frau  Fürstin  schon  besonders  haben  erklären
lassen,  auf  Unser  allerhöchstes  Aerar  vom
1.  April  1811  an,  zu  übernehmen  geruhen;
so  werden  auch  dahin  alle  aus  der  mirrlern
Gerichtsbarkeit  fließenden  Gesälle,  Sporteln
und  Taxen,  von  dem  eben  bemerkten  Tage
an  verrechnet.

VI.  Unser  Generalkommissariat  und  Apvbellationsgericht
  im  Ober-Donaukreise  haben
diese  Unsere  Beschlüsse,  soweit  sie  hier  eine  jede
dieser  Stellen  angehen,  zu  vollziehen,  hiezu
unverzüglich  die  vorlänfigen  Einleirungen  zu
treffen,  seiner  Zeie  die  förmliche  Ertradition
und  Uebernahme  anznordnen,  und,  wie  geschehen,
  allerunrerthänigst  anzuzeigen.

München  den  10.  Jänner  1311.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.  Graf  Reigersberg.
Auf  kbniglichen  allerhöchsicn  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
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