209
I. Die Justizkanzlei zu Oettingen-Wal-
lerstein schließt ihre Funkrionen mit dem 31.
März 1811; erledigt bis dahin die laufen-
den Gescháfte und Rückstände nach Thun-
lichkeit, und bringt vorläufig Alles zur förm-
lichen Uebergabe an Unsere Kreisstellen in
Ordbnung. «
Il.Vomt.Aprilankonstituirtsichum
ser Appellationsgericht im Ober-Donaukreise
als unmittelbares Obergericht und lezte In-
stanz fuͤr alle Rechtsangelegenheiten im me-
diatisirten Fuͤrstenthume Oettingen--Waller-
stein. An dasselbe gehen von der Kanzlei
alle Prozesse und Rechtsgeschaͤfte, so wie sie
am 31. Maͤrz liegen, uͤber.
III. Eben so und in den naͤmlichen Ter-
minen, fallen die von der Justizkanjlei als
bisherigen Zwischenbehoͤrde, respizirten Ge-
schaͤfte der staatsrechtlichen, polizeilichen und
staarswirthschastlichen Verwaltung auf die
einzelnen Mediatämter, je nach ihren Spreu-
zeln, zurück; vorbehaltlich der nunmehr un-
mittelbaren Oberaussicht Unsers Generalkom=
missarlats im Ober-Donaukreise, und mie
ausdrücklicher Hinweisung auf die höhere
Genehmigung desselben in allen denjenigen
Fällen, wo solche, nach Unserm Edikte vom
10. März r 807 die Verhältnisse der Un-
serer Souveränität uncerworfenen Fürsten,
Grafsen und Herren betressend, erfordert wird.
IV. Die gedachten Mediatämter, über
deren Durifizirung, Formation, und ord-
nungsmaͤßige Bestellung seiner Zeic beson-
dere Verfürzung getrossen werden wird, has
ben sich daher, eben so wie die Unzerthauen
210
tes Fuͤrstenthums Oettingen-Wallerstein mit
ihren zur höheren Behandlung geeigneten
Angelegenheiten, Anzeigen und Berichten nach
Auflösung der Justizkanzlei an die bezeich-
neten Kreisstellen zu wenden, empfangen von
denselben die betreffenden Enrscheidungen,
En#schließungen und Befehle, und haben
sich hiernach gehörig zu achten.
V. Gleichwie Wir das Dersonal der
Justizkanzlei, welches einswellen, bis auf
weitere Bestimmung in Quiescenz tritt, mit
seinen Pensionen, vorbehaltlich der Liqui-
dation, und in der Art, wie Wir solches der
Frau Fürstin schon besonders haben erklären
lassen, auf Unser allerhöchstes Aerar vom
1. April 1811 an, zu übernehmen geruhen;
so werden auch dahin alle aus der mirrlern
Gerichtsbarkeit fließenden Gesälle, Sporteln
und Taxen, von dem eben bemerkten Tage
an verrechnet.
VI. Unser Generalkommissariat und Ap-
vbellationsgericht im Ober-Donaukreise haben
diese Unsere Beschlüsse, soweit sie hier eine jede
dieser Stellen angehen, zu vollziehen, hiezu
unverzüglich die vorlänfigen Einleirungen zu
treffen, seiner Zeie die förmliche Ertradition
und Uebernahme anznordnen, und, wie ge-
schehen, allerunrerthänigst anzuzeigen.
München den 10. Jänner 1311.
Max Joseph.
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhöchsicn Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(14.