Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gen  Jahres  §.  7.  zum  Behufe  der  Alledifikation
  vorgeschriebenen  Scházungen  der  zum
Theil  nur  unbedeutenden  Lehen  verbunden
sind,  so  haben  Wir  zur  Erleichterung  der
Vasallen  beschlossen,  für  die  Erhebung  des
behenwerthes  folgende  Normen  festzusezen.

1)  Da  das  Quantum  der  sogenannten
adelsteuermäßigen  Giebigkeiren,  als  Zehnten,
Zinse,  Gilten  2c.,  wie  es  in  den  Adels-Summarium
  einkommt,  in  den  meisten  Fällen
als  richtig  angenommen  werden  kann,  so
bedarf  es  auch  in  der  Regel  einer  besondern
Schezung  solcher  Giebigkeiten  nicht,  sondern
es  sollen  die  Naturalien  nach  dem  Mittel
der  Normal-Preise,  welche  in  den  Jahren
1305,  1307  und  180g  durch  das  einschlägige
  Rencamt  für  die  Reluition  von  dergleichen
  Naturalzinsen  bekannt  gemacht  worden
  sind,  zu  Geld  angeschlagen,  und  sodann
  von  diesem  Betrage,  wie  es  bei  der
Steuerbereitung  geschehen  ist,  ein  Gulden  mit
fünf  und  zwanzig  zu  Kapital  erhoben  werden.
  Das  leztere  findet  auch  bei  Geldzinsen
  Statt,  und  der  so  erhobene  kapitalische
Anschlag  bestimmt  in  der  Regel  den  Werch
eines  lehenbaren  Bodenzinses  oder  Zehents,
nach  welchen  dann  das  Allodifikations-Quantum
  bemessen  wird.

2)  Bei  den  lehenbaren  Grundzinsen  ist
der  Ertrag  des  Laudemiums  und  allenfalls
der  Brief=  und  Siegelgelder  nach  einem
zwanzigjährigen  Durchschnitte  auszumitteln,
auf  die  C.  1.  vorgeschriebene  Weise  zu  Kapital
  zu  erheben,  und  dem  kapitalischen  An-200



schlage  des  Grundzinses  beizusezen,  wodurch
erst  der  ganze  wahre  Werth  desselben  erhalten
  wird.

3)  Bei  liegenden  Gründen,  welche  lehenbar
  sind,  wollen  Wir  gestatten,  daß  in
der  Regel  der  mittlere  Kurrentwerth,  welcher
  bei  der  Steuerregulirung  zum  Grunde
gelegt  worden  ist,  als  derjenige  angenommen
werde,  nach  welchem  das  Allodifikations=Quantum
  bemessen  wird.

4)  Dieser  mittlere  Kurrenewerth  wird
erheben,  wenn  zu  dersenigen  Summe,  welche
  im  Rustikalkataster  als  die  von  der  Gleba
  zu  versteuernde  depurirte  Summe  einkommr,
  der  bei  der  Decaration  abgezogene
Betrag  wieder  hiezu  addirt,  und  diese  Summe
  mit  à3  didvidirt  wird.

Z.  B.  in  einem  Gerichte,  welches  zur
III.  Detarations-Klasse  gehört,  ist  eine  lehenbare
  Wiese,  welche  mit  420  fl.  (depurir:
te  Summe)  einkommt.  Da  in  der  Ill.
Klasse  #  von  dem  (mit  3)  zur  Steuer
eingezogenem  Kurrentwerthe  detarirt  worden
sind,  so  sind  diese  420  fl.  nur  78  jenes  Steuersubstratums
  und  dieses  somit  =
=  boo  fl.  Allein  auch  diese  Summe  giebt
noch  nicht  den  ganzen  mittlern  Kurrentwerth,
wie  es  bei  der  Peräquation  erhoben  wurde,
sondern  nur  3  desselben,  weil  nur  so  viel
in  die  Besteuerung  gezogen  worden  ist.  Der
ganze  mittlere  Kurrentwerth  ist  also  —  *
16oo  fl.  (im  21  Gulden-Fuß),—  1823  fl.
34  kr.  im  :4  Gulden  Fuß,  welcher  Betrag