Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

259 
so konnte dafuͤr keine eigene Rubrik Statt 
finden. Indessen ist doch die Wichtigkeit 
des Gegenstandes niches weniger als gleich- 
gülrig, und wichtige Sachen erfodern, daher 
eine gründliche Bearbeitung, obschon der 
Thatbestand einfach und das Rechtsverhält- 
niß klar zu seyn scheine. Ihr habe deswe- 
gen hierauf stets besondern Bedacht zu neh- 
men, und wenn der Strettgegenstand sehr 
wichtig ist, solches im Qualisikations-Buche 
allemal zu bemerken, welches dem Rubrum 
untergesezt werden kann. 
So offt außer dem eine Sache dem Un- 
tergerichts-Personale eine besondere Mühe und 
Schwierigkeit verursacht hat, wovon nicht 
alle Ursachen vorausgesehen, noch weniger 
klassifzirt werden können, so ist auch dies 
unter den Bemerkungen anzuführen. 
4) Unter der V. Rubrik werden keine 
Gerichtspersonen genannr, welche nicht ent- 
weder den Prozeß instruirt haben, oder Re- 
ferenten gewesen sind, oder schriftliche Ab- 
stimmungen zu den Akten gegeben haben. 
5) Für die Rubriken VI. VII. VIII. IX. 
und X. bestimmen Wir folgende Qualifkka- 
tionsnoten als gesezlich: 
a) Für die Instruktion. 
Diese theilet sich in die Nummern VI. 
und VII. Die Beschaffenheit der In- 
struktion ist entweder „gut oder schlecht“ 
— gut, wenn sie fehlerfrei befunden wird, 
„schlecht“, wenn sie Mängel an sich #rägr. 
Die zweite Abtheilung Nummer VII. bedarf 
keiner Erlduterung. 
  
260 
8) Fuͤr den schriftlichen Vortrag 
Nro. VIII. „vorzüglich“, „gut“, 
„mittelmágig“, „schlecht.“ 
Wenn in einem Vortrage viele und gro- 
ße Schwierigkeiten zu überwinden waren, 
und der Referent sie nicht nur glücklich be- 
siege, sondern auch Beweise einer lichtvollen 
und präcisen Darstellung gegeben, und eine 
gründliche nicht weitschweisige Rechtsausfüh- 
rung geliefert hat, so gebührt seiner Arbeit 
das Prädikat „vorzüglich“. 
Hiebei ist Unsere Absicht nicht, den 
Fall einer besondern Auszeichnung unter die- 
ses erste Prddikat mitzubegreisen, oder gar 
auszuschließen. Die Auzzeichnung kann auf 
mancherlei und sehr verschiedene Weise ge- 
schehen. Deswegen ist sie keiner gesezlichen 
Bestimmung fähig, sondern für sie muß in 
einem jeden vorkommenden Falle das geeig- 
nete Prädikat nach der eigenthümlichen Be- 
schaffenhett und dem Grade der Auszeich= 
nung von der würdigenden Behörde gewählt 
werden. 
An sich gur gerathene Vorträge, welche 
die Sache gründlich, kurz und doch voll- 
ständig darstellen, wobei aber weder mit be- 
sendern Schwierigkeiten zu kämpfen, weder 
die aufzulösende Rechtsfrage sehr verwickelt 
war, noch weitldusige Akten des Referenten 
Talent auf die Probe sezten, verdienen das 
Praͤdikat „gut“. 
Fehlt es an jenen guten Eigenschaften, 
ohne daß jedoch eigentliche Mißgriffe began- 
gen, Verwirrungen verursacht, oder zu erse- 
zende Maͤngel uͤbersehen worden waͤren; so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.