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6. Der Posibeamte am Bestellungserte
fezt in den Post-Leeferschein nach dem ge-
druckten Worte: Unterschrift, das Ort,
den Tag, das Monar und Jahr der geschehenen
Ablieferung, sorgt für die ungesumt Be-
stellung und erhole die eigenhändig)e Unter-
schrist des Empfängers.
7. Der Post- Lieferschein wird alsdann
am nächsten Posttage dem Aute, welches sol-
chen abgesendet hat, ebenfalls unter Rekom-
mandation zurück geschickt.
3. Die Ueberlieferung mus an den
Adressaten selbst, oder da er in seiner Weh-
nung nicht anzutreffen ist, an seine Chegat-
tin, oder an seine erwachsenen, unter dessen
Gewalt stehenden Kinder, eder an des
Adressaten Bevollmächtigten, oder bei Hand-
lungehäusern an den zur Korrespondenz und
Waarcnempfang bestellten Handlungsdiener
eder Assccié gescheben.
0. Wird die Annahme des Brief-Pa-
kets oder Frachtstücks oder die Zablung des
dafür gebührenden Porto, oder die Unter-
schrift des Post-Lieferscheino verweigert, so
schickt der Poslbeumte am Bestellun zsorte den
Brief oder das Feachtstück nebst dem Pest-
Ablieferungsscheine an die Poststation, von
welcher die Absendung geschehen ist. mir der
Anzeige der Weigerung, der Negel nach zu-
rück. . , »-
10. Eine Ansnahme don dieser Regel
machen, die von dem königlichen Ober-Appel-
lationsgerichte oder einem Kreis ölrpellanons=
gerichte kommenden Aufgaben, welche, wenn de-
ren Annahme, Zahlung oder Bescheinchung
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verweigert wird, an das Land- oder Stadtge-
richt, in dessen Bezirk der Adressat wohnt,
oder ansaͤssig istzu uͤbergeben sind, um die
Insinnation gerichtlich zu besorgen, auch vor-
läusig den Post-Lieferschein zu uͤberschrei-
ben, und das Porto abzulösen.
II. Der mit oder ohne Unterschrift des
Empfingers zurückkommende Post= iefer-
schein, auch der, in lezterem Falle zurückkom--
mende Brief, das Paket, oder Frachtstück wird
dem Aufgeber gegen Bescheinigung im Ein-
schreib-oder Ausrragbuche, auch gegen allenfall-
sige i des Aufgabsscheins zugestellt.
In Ansehung der Gebühr für die
Vesun eines Post-Lieferscheins bleibt es
bei der schon in dem Tarif bestimmten Tare
von ka kr.; Privaten zahlen solche sogleich bei
der Aufgabe. Bei Aufgaben königlicher
Stellen und Behörden wird es in Ansehung
der Zahlunz gehalten, wie es am ag. Okto-
ber 1go0 wegen Bezahlung des Postyorto
bestimmt worden.
13. Da die Post-ieferscheine in die Häu-
de der Absender kommen, se muß der Em-
pkang der rekommandirten Breiese und der
Frachtstücke, ohngeachtet des unterschriebenen
Post-ieferscheins, noch besonders in dem
amtlichen Einschreib= oder Bestellungsbuche
bescheini jet werden.
14. Vor der Hand sind die Post-Liefer-
scheine nur für Briefe und Frachtstücke, wel-
che im Umfanze des Kinizsreichs verbleibem.
Man wird jedoch die Einleitung treffen,
daß auch die benachbarten Staaten zu Bei-
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