Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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6. Der Posibeamte am Bestellungserte 
fezt in den Post-Leeferschein nach dem ge- 
druckten Worte: Unterschrift, das Ort, 
den Tag, das Monar und Jahr der geschehenen 
Ablieferung, sorgt für die ungesumt Be- 
stellung und erhole die eigenhändig)e Unter- 
schrist des Empfängers. 
7. Der Post- Lieferschein wird alsdann 
am nächsten Posttage dem Aute, welches sol- 
chen abgesendet hat, ebenfalls unter Rekom- 
mandation zurück geschickt. 
3. Die Ueberlieferung mus an den 
Adressaten selbst, oder da er in seiner Weh- 
nung nicht anzutreffen ist, an seine Chegat- 
tin, oder an seine erwachsenen, unter dessen 
Gewalt stehenden Kinder, eder an des 
Adressaten Bevollmächtigten, oder bei Hand- 
lungehäusern an den zur Korrespondenz und 
Waarcnempfang bestellten Handlungsdiener 
eder Assccié gescheben. 
0. Wird die Annahme des Brief-Pa- 
kets oder Frachtstücks oder die Zablung des 
dafür gebührenden Porto, oder die Unter- 
schrift des Post-Lieferscheino verweigert, so 
schickt der Poslbeumte am Bestellun zsorte den 
Brief oder das Feachtstück nebst dem Pest- 
Ablieferungsscheine an die Poststation, von 
welcher die Absendung geschehen ist. mir der 
Anzeige der Weigerung, der Negel nach zu- 
rück. . , »- 
10. Eine Ansnahme don dieser Regel 
machen, die von dem königlichen Ober-Appel- 
lationsgerichte oder einem Kreis ölrpellanons= 
gerichte kommenden Aufgaben, welche, wenn de- 
ren Annahme, Zahlung oder Bescheinchung 
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verweigert wird, an das Land- oder Stadtge- 
richt, in dessen Bezirk der Adressat wohnt, 
oder ansaͤssig istzu uͤbergeben sind, um die 
Insinnation gerichtlich zu besorgen, auch vor- 
läusig den Post-Lieferschein zu uͤberschrei- 
ben, und das Porto abzulösen. 
II. Der mit oder ohne Unterschrift des 
Empfingers zurückkommende Post= iefer- 
schein, auch der, in lezterem Falle zurückkom-- 
mende Brief, das Paket, oder Frachtstück wird 
dem Aufgeber gegen Bescheinigung im Ein- 
schreib-oder Ausrragbuche, auch gegen allenfall- 
sige i des Aufgabsscheins zugestellt. 
In Ansehung der Gebühr für die 
Vesun eines Post-Lieferscheins bleibt es 
bei der schon in dem Tarif bestimmten Tare 
von ka kr.; Privaten zahlen solche sogleich bei 
der Aufgabe. Bei Aufgaben königlicher 
Stellen und Behörden wird es in Ansehung 
der Zahlunz gehalten, wie es am ag. Okto- 
ber 1go0 wegen Bezahlung des Postyorto 
bestimmt worden. 
13. Da die Post-ieferscheine in die Häu- 
de der Absender kommen, se muß der Em- 
pkang der rekommandirten Breiese und der 
Frachtstücke, ohngeachtet des unterschriebenen 
Post-ieferscheins, noch besonders in dem 
amtlichen Einschreib= oder Bestellungsbuche 
bescheini jet werden. 
14. Vor der Hand sind die Post-Liefer- 
scheine nur für Briefe und Frachtstücke, wel- 
che im Umfanze des Kinizsreichs verbleibem. 
Man wird jedoch die Einleitung treffen, 
daß auch die benachbarten Staaten zu Bei- 
(23.)
	        
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