Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Balerisches 
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Regierungsblatt. 
XIX. Stück. München, Samstag den 23. März 1871. 
  
Allgemeine Werordnung. 
  
Ratifikations-Urkunde 
über 
den zwischen Baiern und Württemberg anr 
18. Mai 1810 geschlossenen Staatsvertrag. 
  
Wir Marimillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern 
Urunden und fügen hlemit zu wissen: 
Nachdem Wir den durch Unsern ersten 
Staats= und Konferenzminister Grafen von 
Montgelas, in Kraft der ihm von Uns zu 
solchem Behufe ertheilten Vollmacht, mit 
dem königlich Württembergischen Staats- 
und Kabinetsminister Grasen von Taube, 
nach der demselben von des Königs von 
Württemberg Majestät gleichfalls gegebenen 
Vollmacht, am 13. v. M. zu Paris abge- 
schlossenen und unterzeichneten Vertrag ge- 
sehen, und nach seinem ganzen Inhalt ge- 
prüst haben, welcher also lautet: 
Seine Maiestät der König von Baiern, 
und Seine Majestät der König von Würt= 
temberg von gleichem Wunsche beseelt, so- 
wohl die bisher unberichtigt gebliebenen 
Grenz-Differenzien und sonstige gegenseitige 
Ansprüche mit einemmale, und auf eine 
dauerhafte Weise zu beendigen, als auch 
diejenigen Stipulationen, welche in den 
beiderseitigen mit Frankreich neuerdings ab- 
geschlossenen Traktaten festgesezt worden sind, 
durch einen abzuschließenden Vertrag in Er- 
füllung zu bringen, haben zu Erreichung 
dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächrigten 
ernannt, nämlich 
Seine Masestät der König von Balern: 
Ihren ersten Staats= und Konferenzminister 
Marximilian Joseph, Grafen von Mont- 
gelas, Großkanzler des Zivil-Verdienst-Or- 
dens der baierischen Krone, Nitter des Se. 
Huberti-Ordens, Großkreuz der Ehren-Legion, 
Großkreuz des königlich Sächsischen Ordens 
der grünen Krone, und Großkreuz des Mal- 
theser-Ordens, und 
Seine Majestäc der König von Würctem- 
berg: Ihren Staats= und Kabinetsminister, 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
Kammerherrn Eudwig Carl August Gra- 
sen von Taube, Großkanzler der königli- 
chen Orden und Großkreuz des königlich. 
Holländischen Ordens de l'union: 
(25)
	        
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