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Koͤniglich-Balerisches
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Regierungsblatt.
XIX. Stück. München, Samstag den 23. März 1871.
Allgemeine Werordnung.
Ratifikations-Urkunde
über
den zwischen Baiern und Württemberg anr
18. Mai 1810 geschlossenen Staatsvertrag.
Wir Marimillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern
Urunden und fügen hlemit zu wissen:
Nachdem Wir den durch Unsern ersten
Staats= und Konferenzminister Grafen von
Montgelas, in Kraft der ihm von Uns zu
solchem Behufe ertheilten Vollmacht, mit
dem königlich Württembergischen Staats-
und Kabinetsminister Grasen von Taube,
nach der demselben von des Königs von
Württemberg Majestät gleichfalls gegebenen
Vollmacht, am 13. v. M. zu Paris abge-
schlossenen und unterzeichneten Vertrag ge-
sehen, und nach seinem ganzen Inhalt ge-
prüst haben, welcher also lautet:
Seine Maiestät der König von Baiern,
und Seine Majestät der König von Würt=
temberg von gleichem Wunsche beseelt, so-
wohl die bisher unberichtigt gebliebenen
Grenz-Differenzien und sonstige gegenseitige
Ansprüche mit einemmale, und auf eine
dauerhafte Weise zu beendigen, als auch
diejenigen Stipulationen, welche in den
beiderseitigen mit Frankreich neuerdings ab-
geschlossenen Traktaten festgesezt worden sind,
durch einen abzuschließenden Vertrag in Er-
füllung zu bringen, haben zu Erreichung
dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächrigten
ernannt, nämlich
Seine Masestät der König von Balern:
Ihren ersten Staats= und Konferenzminister
Marximilian Joseph, Grafen von Mont-
gelas, Großkanzler des Zivil-Verdienst-Or-
dens der baierischen Krone, Nitter des Se.
Huberti-Ordens, Großkreuz der Ehren-Legion,
Großkreuz des königlich Sächsischen Ordens
der grünen Krone, und Großkreuz des Mal-
theser-Ordens, und
Seine Majestäc der König von Würctem-
berg: Ihren Staats= und Kabinetsminister,
Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Kammerherrn Eudwig Carl August Gra-
sen von Taube, Großkanzler der königli-
chen Orden und Großkreuz des königlich.
Holländischen Ordens de l'union:
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