Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

369 
abzutretenden Besizungen, bis zur wirklichen 
Uebergabe, wogegen alle bis dahin verfalle- 
nen Zahlungen von dem dermaligen Besizer 
geleistet werden. 
Art. VI. 
Beide kontrahirende Mächte nehmen 
sämtliche auf den wechselseitig übergehenden 
Landestheilen haftenden, wie immer Namen 
habenden Schulden dergestalt auf sich, daß 
eine jede für den sie trefsenden, und nach 
den Steuer-Katastern zu berechnenden An- 
theil an Kapital und Zinsen von dem Tage 
der vollzogenen gegenseitigen Ueberweisung 
einzustehen hat. 
Das königliche baierische allgemeine Land- 
anlehen von 1Sol ist, als in die Kathegorie 
der Provinzial-Schulden gehörig, in diesen 
Bestimmmungen mitbegriffen. 
· Art. VII. 
Eben so werden 
a. die auf die Besizungen der vormaligen 
Bisthuͤmer, Abteien und Kloͤster, reichs- 
schlußmaßig radizirten Pensionen der Bi- 
schsfe, Aebte, Kanoniker und Konvemualen, 
und zwar nach dem Betreffniß der überge- 
henden Theile dieser Besizungen, 
b. die Befriedigung der auf Verträge, 
und andere öffenrliche Akten gegründeten 
Entschädigungs-Ansprüche der unter die re- 
spektive Souveränität übergehenden Mediari- 
sirten, wie auch 
Art. VIII. 
das für die unmittelbare Verwaltung der 
übergehenden Distrikte angestellte Lokal-Her- 
sonale mit Belassung desselben bei dem un- 
37% 
geschmälerten Genusse der Dienst-Erträg- 
nisse und Emolumente, nicht weniger die auf 
solchen Distrikten spezlal hastenden Pensionen, 
wechselseitig übernommen. 
Art. IX. 
Von dem für die Verwaltung ganzer 
Kreise angestellten Personal gehet an Seine 
Majestät den König von Württemberg, eine 
Anzahl nach dem Verhäli'niß des Antheils 
über, der Allerhöchstdenselben durch gegen- 
wärtigen Vertrag von einem jeden Kreise 
überwiesen wird. 
Art. X. 
Den nach der neuen Grenz-Linie in das 
Gebier der kontrahirenden Königreiche wech- 
selseitig übergehenden Gemeinden, Stistungen 
und Privaten, bleibt der freie ungeschma- 
lerte Genuß und Gebrauch, aller ihrer in 
den Staaten des andern Souverains gelege- 
nen Besizungen. 
Art. Xl. 
Zum Besten solcher Mediatisirten oder 
anderer Güterbesizer, deren Besizungen durch 
hegenwärtigen Vertrag getrennt werden, wie 
auch für sämtliche im Hof-Militär= oder 
Zivildienste Stehende, wird gegenseitig bedun- 
gen, daß dieselben rücksichtlich ihres Domi- 
eils, oder threr allenfallsigen Dienstverhält= 
nisse in keinem der beiderseitigen Staaten 
einem Zwang unterliegen, sondern so lange 
sie in dem Dienste der beiden kontrahirenden 
Staaten verbleiben, oder in deren Gebiete 
wohnen, ihre Güter, und übrigen Einkünf- 
te frei und ungeschmälert genießen sollen. 
Ferners
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.