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abzutretenden Besizungen, bis zur wirklichen
Uebergabe, wogegen alle bis dahin verfalle-
nen Zahlungen von dem dermaligen Besizer
geleistet werden.
Art. VI.
Beide kontrahirende Mächte nehmen
sämtliche auf den wechselseitig übergehenden
Landestheilen haftenden, wie immer Namen
habenden Schulden dergestalt auf sich, daß
eine jede für den sie trefsenden, und nach
den Steuer-Katastern zu berechnenden An-
theil an Kapital und Zinsen von dem Tage
der vollzogenen gegenseitigen Ueberweisung
einzustehen hat.
Das königliche baierische allgemeine Land-
anlehen von 1Sol ist, als in die Kathegorie
der Provinzial-Schulden gehörig, in diesen
Bestimmmungen mitbegriffen.
· Art. VII.
Eben so werden
a. die auf die Besizungen der vormaligen
Bisthuͤmer, Abteien und Kloͤster, reichs-
schlußmaßig radizirten Pensionen der Bi-
schsfe, Aebte, Kanoniker und Konvemualen,
und zwar nach dem Betreffniß der überge-
henden Theile dieser Besizungen,
b. die Befriedigung der auf Verträge,
und andere öffenrliche Akten gegründeten
Entschädigungs-Ansprüche der unter die re-
spektive Souveränität übergehenden Mediari-
sirten, wie auch
Art. VIII.
das für die unmittelbare Verwaltung der
übergehenden Distrikte angestellte Lokal-Her-
sonale mit Belassung desselben bei dem un-
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geschmälerten Genusse der Dienst-Erträg-
nisse und Emolumente, nicht weniger die auf
solchen Distrikten spezlal hastenden Pensionen,
wechselseitig übernommen.
Art. IX.
Von dem für die Verwaltung ganzer
Kreise angestellten Personal gehet an Seine
Majestät den König von Württemberg, eine
Anzahl nach dem Verhäli'niß des Antheils
über, der Allerhöchstdenselben durch gegen-
wärtigen Vertrag von einem jeden Kreise
überwiesen wird.
Art. X.
Den nach der neuen Grenz-Linie in das
Gebier der kontrahirenden Königreiche wech-
selseitig übergehenden Gemeinden, Stistungen
und Privaten, bleibt der freie ungeschma-
lerte Genuß und Gebrauch, aller ihrer in
den Staaten des andern Souverains gelege-
nen Besizungen.
Art. Xl.
Zum Besten solcher Mediatisirten oder
anderer Güterbesizer, deren Besizungen durch
hegenwärtigen Vertrag getrennt werden, wie
auch für sämtliche im Hof-Militär= oder
Zivildienste Stehende, wird gegenseitig bedun-
gen, daß dieselben rücksichtlich ihres Domi-
eils, oder threr allenfallsigen Dienstverhält=
nisse in keinem der beiderseitigen Staaten
einem Zwang unterliegen, sondern so lange
sie in dem Dienste der beiden kontrahirenden
Staaten verbleiben, oder in deren Gebiete
wohnen, ihre Güter, und übrigen Einkünf-
te frei und ungeschmälert genießen sollen.
Ferners