Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Re gierungsblet t. 
  
XX Stück. München, Mittwoch den z7. März 1377. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Das mit dem Großherzogthume Frankfurt er- 
neuerte Mill#är-Kartel betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Nachdem zwischen Unserm dazn mit Spezial- 
Vollmacht versehenen Kaͤmerer und ausser- 
ordentlichen Gesandten am großhergoglich- 
frankfurtischen Hose, Freiherrn von Re- 
ding, und dem großherzoglichen Staats-Mi- 
nisterium am 3r. Jänner laufenden Jahres 
eine Uebereinkunft zur Bestätigung und Er- 
tension des schon früher bestandenen Kartels 
über die wechselseitige Auslieferung der De, 
serteurs unterzeichnet, und hierauf sowohl 
unterm 3. Februar von des Herrn Großher- 
logs Hoheit, als am 27. desselben Monats 
von Uns ratifizirt worden ist; so befehlen 
Wir, daß diese Uebereinkunfe nebst der ur- 
sprünglichen dadurch erneuerten Kartel-Kon- 
vention vom à4. Jänner und 7. Februar 1802 
durch das Regierungsblate zur allgemeinen 
Wissenschaft und eintretenden Beobachtung. 
bekannt gemacht werden solle. 
München den 19. März 1871. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
"„ der General-Sekretär 
Baumiller. 
— 
Zur Befoͤrderung des Ariegsdienstes, und 
zur Abstellung der wechselseitigen Desertion 
unter den Truppen des Koͤnigreichs Baiern 
sowohl, als des Großherzogthums Frank- 
fürt, ist zwischen den beiderseitigen Bevoll- 
mächtigten, dem käniglich= baierischen Ka- 
merherrn, ausserordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister, Adam Friederich 
Freiherrn von Reding, und dem großher= 
zoglich= frankfurtischen Minister Staats-Se- 
kretr und der answärtigen Verhdlenisse 
Karl Freiherrn von Eberstein, unter Vor- 
behalc der unmittelbaren Genehmigung Sei- 
ner königlichen Majestär von Baiern und 
Seiner königlichen Hoheit des Großherzogs 
von Frankfurt, Folgendes verabreder und ge- 
schlossen worden. 
F. #. Jener Kartel-Vertrag, wolcher 
am 24. Jänner und 7. Februar 180: zwi, 
schen den beiden Kur-Höfen, Mainz und 
Pfalzbaiern errichter, und am 7. Dezember 
1903 erneuert wurde, soll, wie derselbe hier 
wörtlich eingerückt ist, nicht nur fernerhin 
bestehen, sondern auch noch auf die von bei- 
den Seiren neuerworbenemn Lande in seiner 
ganzen Wirkung ausgedehnt werden. 
I. 2. Unter den Deserteurs sind zu ver- 
stehen, und als solche nach dem Milie4r Kar- 
tel zu behandeln, nicht nur die im wirklichen 
Militär Dienste stehenden Individuen, sondern 
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