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Koͤniglich-Baierisches
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Re gierungsblet t.
XX Stück. München, Mittwoch den z7. März 1377.
Allgemeine Verordnung.
(Das mit dem Großherzogthume Frankfurt er-
neuerte Mill#är-Kartel betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Nachdem zwischen Unserm dazn mit Spezial-
Vollmacht versehenen Kaͤmerer und ausser-
ordentlichen Gesandten am großhergoglich-
frankfurtischen Hose, Freiherrn von Re-
ding, und dem großherzoglichen Staats-Mi-
nisterium am 3r. Jänner laufenden Jahres
eine Uebereinkunft zur Bestätigung und Er-
tension des schon früher bestandenen Kartels
über die wechselseitige Auslieferung der De,
serteurs unterzeichnet, und hierauf sowohl
unterm 3. Februar von des Herrn Großher-
logs Hoheit, als am 27. desselben Monats
von Uns ratifizirt worden ist; so befehlen
Wir, daß diese Uebereinkunfe nebst der ur-
sprünglichen dadurch erneuerten Kartel-Kon-
vention vom à4. Jänner und 7. Februar 1802
durch das Regierungsblate zur allgemeinen
Wissenschaft und eintretenden Beobachtung.
bekannt gemacht werden solle.
München den 19. März 1871.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
"„ der General-Sekretär
Baumiller.
—
Zur Befoͤrderung des Ariegsdienstes, und
zur Abstellung der wechselseitigen Desertion
unter den Truppen des Koͤnigreichs Baiern
sowohl, als des Großherzogthums Frank-
fürt, ist zwischen den beiderseitigen Bevoll-
mächtigten, dem käniglich= baierischen Ka-
merherrn, ausserordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister, Adam Friederich
Freiherrn von Reding, und dem großher=
zoglich= frankfurtischen Minister Staats-Se-
kretr und der answärtigen Verhdlenisse
Karl Freiherrn von Eberstein, unter Vor-
behalc der unmittelbaren Genehmigung Sei-
ner königlichen Majestär von Baiern und
Seiner königlichen Hoheit des Großherzogs
von Frankfurt, Folgendes verabreder und ge-
schlossen worden.
F. #. Jener Kartel-Vertrag, wolcher
am 24. Jänner und 7. Februar 180: zwi,
schen den beiden Kur-Höfen, Mainz und
Pfalzbaiern errichter, und am 7. Dezember
1903 erneuert wurde, soll, wie derselbe hier
wörtlich eingerückt ist, nicht nur fernerhin
bestehen, sondern auch noch auf die von bei-
den Seiren neuerworbenemn Lande in seiner
ganzen Wirkung ausgedehnt werden.
I. 2. Unter den Deserteurs sind zu ver-
stehen, und als solche nach dem Milie4r Kar-
tel zu behandeln, nicht nur die im wirklichen
Militär Dienste stehenden Individuen, sondern
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