Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

MÆ  12.

 

Reichs-Gesetzblatt

 

Seite.

Inhalt  der  Gemerkungen.

 

 

Ziffer.  Absatz.
59  Abschnitt  1  und  2  Eine  Ausfertigung  durch  Stationsvorsteher  erfolgt  im
neben  Frieden  nicht.  Der  Ausfertigende  hat,  unter  Beidem
  Wort  drückung  des  Dienststempels,  Name,  Charge  und
„Ausgefertigt"  Truppentheil  anzugeben.
Anlage  IV.
60  Neben  Ueberschrift  F.  Tr.  O.  8§.  20  und  ff.
„  2  —  Im  Frieden  ist  bei  Personenwagen  diese  Bezeichnung
durch  Plakate  oder  durch  Anschreiben  auf  den  Trittl
  brettern  anzubringen.  Jedes  Beschreiben  der  Wandungen
  der  Personenwagen  ist  streng  untersagt.
61  7  —  Im  Frieden  sind  für  die  Ausnutzung  der  Tragfähigkeit
die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements
maßgebend.
62  11  2.  Satz  Siehe  Anlage  VI,  1.
63  17.  —  Nur  für  den  Krieg.  —  Zulässige  Achsenzahl  und  Fahrzeiten
  müssen  eingehalten  werden.
„  18  1  Im  Frieden  sind  die  Anordnungen  der  Eisenbahnver—
letzter  Satz  waltungen  hierfür  maßgebend.
Aulage  V.
64  Neben  Ueberschrift  F.  Tr.  O.  S.  25.
65  6  5.  Zeile  F.  Tr.  O.  S.  25,  4.
Anlage  VI.
66  Neben  Ueberschrift  F.  Tr.  O.  S.  27.
„  1  2.  Satz  Ist  ein  Bahnhofs-Kommandant  nicht  vorhanden,  so  bezeichnet
  der  Stationsvorsteher  die  Einladestelle  u.  s.  w.
„  6  —  F.  Tr.  O.  8.  27,  2.
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