MÆ 12.
Reichs-Gesetzblatt
Seite.
Inhalt der Gemerkungen.
Ziffer. Absatz.
59 Abschnitt 1 und 2 Eine Ausfertigung durch Stationsvorsteher erfolgt im
neben Frieden nicht. Der Ausfertigende hat, unter Beidem
Wort drückung des Dienststempels, Name, Charge und
„Ausgefertigt" Truppentheil anzugeben.
Anlage IV.
60 Neben Ueberschrift F. Tr. O. 8§. 20 und ff.
„ 2 — Im Frieden ist bei Personenwagen diese Bezeichnung
durch Plakate oder durch Anschreiben auf den Trittl
brettern anzubringen. Jedes Beschreiben der Wandungen
der Personenwagen ist streng untersagt.
61 7 — Im Frieden sind für die Ausnutzung der Tragfähigkeit
die allgemeinen Bestimmungen des Betriebs-Reglements
maßgebend.
62 11 2. Satz Siehe Anlage VI, 1.
63 17. — Nur für den Krieg. — Zulässige Achsenzahl und Fahrzeiten
müssen eingehalten werden.
„ 18 1 Im Frieden sind die Anordnungen der Eisenbahnver—
letzter Satz waltungen hierfür maßgebend.
Aulage V.
64 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 25.
65 6 5. Zeile F. Tr. O. S. 25, 4.
Anlage VI.
66 Neben Ueberschrift F. Tr. O. S. 27.
„ 1 2. Satz Ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden, so bezeichnet
der Stationsvorsteher die Einladestelle u. s. w.
„ 6 — F. Tr. O. 8. 27, 2.
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