Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gelangt  im  Aufsichtswege  eine  aus  Anhalt  erwachsene  Sache  durch  Be—
schwerde  gegen  das  Oberlandesgericht  zur  Entscheidung  des  Königlich  Preußischen
Justizministers,  so  wird  vor  Abgabe  der  letzteren  dem  Herzoglich  Anhaltischen
Staatsministerium  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  werden.

Auf  Wunsch  von  Anhalt  werden  demselben  die  allgemeinen  Bestimmungen,
welche  in  Prcußen  zur  Regelung  der  Justizaufsicht  und  Verwaltung  ergehen
werden,  mitgetheilt  werden.  Auch  wird  das  Königlich  Preußische  Justizministerium
die  von  dem  Oberlandesgericht  und  dem  Oberstaatsanwalt  erstatteten  Geschäftsberichte,
  soweit  sich  dieselben  auf  Gegenstände  des  gemeinsamen  Interesses  beziehen,
dem  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministerium  mittheilen.

IV.  Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

Die  von  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministerium  erforderten  Gutachten
  werden  nicht  von  dem  Plenum,  sondern  von  demjenigen  Senate  des  Oberlandesgerichts
  erstattet  werden,  welcher  für  die  Entscheidung  in  den  aus  Anhalt
erwachsenden  Sachen  bestimmt  wird.

V.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  wird  das  Recht  vorbehalten,  den
auf  seinen  Vorschlag  ernannten  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  eine  besondere
Bestallungsurkunde  zu  ertheilen.

Einverständniß  herrscht  darüber,  daß  die  Aufnahme  in  den  Preußischen
Staatsdienst  auch  den  Angehörigen  der  aufgenommenen  Beamten  die  damit  verbundenen
  Ansprüche  an  die  Preußische  Staatskasse  gewährt.

VI.  Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

Anhalt  wünscht,  daß  die  gesetzlichen  Wittwenkassenbeiträge  von  den  in  den
Preußischen  Staatsdienst  eingetretenen  Mitgliedern  durch  Kürzung  an  der  Besoldung
  oder  Pension  entrichtet  werden,  wozu  Preußen  seine  Mitwirkung  zusagt.

VII.  Zu  Artikel  10  des  Vertrages.

Anhalt  wird  den  gemäß  Artikel  3  aus  dem  Anhaltischen  in  den  Preußischen
Staatsdienst  übergetretenen  Beamten  im  Falle  ihrer  Pensionirung  und  gleicherweise
  auch  den  Angehörigen  derselben  diejenigen  Beträge  gewähren,  um  welche
sich  die  Pensionen  und  Gnadenbezüge,  nach  Anhaltischen  Normen  berechnet,  höher
belaufen,  als  nach  den  Preußischen.

VIII.  Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  Anhalt  zu  den  sächlichen  Kosten  der
ersten  Einrichtung  des  Oberlandesgerichts  Nichts  bezutrage  habe.  Andererseits
herrscht  auch  darüber  Einverständniß,  daß  Anhalt  durch  die  Theilnahme  an  der

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