Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXXI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  11.  Mai  1811.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Einfuͤhrung  gleicher  Silbergewichte  im
Koͤnigreiche  Baiern  betreffend.)

Wir  NMaximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Auf  mehrere  Anfragen:  ob  man  sich  des
gewöhnlichen  baterischen  Gewichtes  auch  als
Silbergewicht  bedienen  solle,  verordnen  Wir
hiemit  in  Gemäßheit  Unserer  allerhöchsten
Verordnung  vom  23.  Februar  18e0  (Reg.
Bl.  XX  Stück  1309)  daß  das  bei  dem
Konventions-Münz=  Fuße  zur  Ausmünzung
übliche  Köllner  Gewich",  und  das  bisher
schon  in  dem  größten  Theile  Unseres  Reichs
als  Silbergewicht  gebrauchte  Wiener  Mark-Gewicht,
  welches  mit  dem  Köllner  in  dem
bekannten  Verhältnisse  wie  s  zu  6  steht,
noch  ferner  im  Gebrauche  bleiben,  und  dieses
  auch  an  allen  Orcen  als  Silbergewicht
eingeführt  werden  solle,  wo  ein  anderes  Gewicht
  zum  Abwiegen  der  edeln  Metalle  bis
jezt  statt  gefunden  hat.  Wir  bestätigen
hiemit  auch  die  durch  eine  frühere  aller:
höchste  Enrschliessung  für  die  Stadt  Augsburg

  gemachte  Ausnahme  des  dort  gewöhnlichen
  Lokal:=  Silber-Gewichtes.  ·
UnsekesämtlichenGeneral-Kreis-Unb
Stadt  Kommissariate  haben  sich  hienach  gehorsamst
  zu  achten.
München  den  19.  April  1811.
Max  Josepoph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekrerä#
G.  Gelger.

 

(Die  Ertheilung  der  Bräu-Konzessionen  betreffend.)

Wir  Maximllian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiert.
Die  Bewilligung  der  Bräu-Konzessionen
ist  nach  der  bestehenden  Verfassung  und  nach
allgemeinen  Gesezen,  Unserer  unmittelbaren
landesherrlichen  Genehmigung  vorbehalten,
und  den  Kreis-Behörden  stehet  bloß  das  Recht
und  die  Verpflichtung  zu,  solche  Gesoche
vollständig  zu  instruiren,  und  Uns  mit  gutachtlichem
  Berichte  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Da  Wir  diese  Norme  gleichförmig  in
allen  Theilen  Unseres  Reiches  beibehalten
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