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einen Mann mit dem Pferde gereichet, und
diese Gratifkkation von dem ausliefernden
Theile vorgeschessen werden.
Art. #8. Vom Tage der Arrettrung an
bis zu erfolgender Auslieserung ist jeder
auszuliefernde Mann mie neun Kreuzer
(rheinisch) oder zwei Groschen (sächsisch)
und sedes von ihm mitgebrachte Pferd mie
sechs Pfund Hafer, acht Pfund Heu und
drei Pfund Stroh täglich zu rerpflegen.
Der Hafer, so wie das Heu und Stroh,
sind nach dem an dem Orte der Auf#ewah-
rung markegängigen Dreise anzuschlagen,
und über den gesamten Verpflegungs-Auf-
wande ist eine richtige Liquidation zu fer-
tigen.
Art. 0. Die Auslieferung, wobei zugleich
die Pferde und alle Sachen, welche bei dem
Augzuliefernden gefunden, oder nach Art. 6.
wieder erlangt worden, zu übergeben sind,
soll, im Falle sie nicht sogleich geschehen kann,
zu der nach Art. §. verabredeten Zeit un-
sfehlbar erfolgen, und von Seiten der aus-
zuliefernden Macht soll der Deserteur nach
den nächsten oder in Gemäßheit der getrof-
fenen Uebereinkunft verabredeten Grenzort
gebracht werden, allwo von Seite des an-
deren Theiles die Uebernahme erfolgt, und
wobei die, nach Art. 8. liquidirten Ver-
oflegungs-Kosten, so wie die nach Art. 7.
etwa zu bezahlen gewesene Gratifikation,
wieder zu erstatten sind: jedoch ist die
Auslieferung der Deserteurs der etwa nicht
sosort auszumitkelnden Restitutioh der Un-
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kesten halber, wenn sonst der Auslieferung
selbst kein Bedenken entgegensteht, nicht
aufzuhalren. Ueber richtige Ablieferung
eines Deserteurs und seiner Esffekten erhält
der Abliefernde eine Bescheinigung, und
eben so der Empfangende eine Quittung
über richtige Zahlung der liquidirten Kosten.
Art. to. Ausser nur gedachter Kosten
soll ein Mehreres unter keinerlez Vorwand,
wenn auch gleich ein solcher auszullefernder
Mann aus Unwissenheic unter dessenigen
Seuveräns Truppen, der ihn auszuliesern
hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen.
des Handgeldes, genossener Löhnung, Bewa=
chung und Forrschaffung oder wie es sonst
Namen haben mäge, gesodert werden.
Art. 1I. Niemand soll einen Deserteur
in des andern Daciscenten Lande, ohne
schriftliche Requisition oder offene Steckkriefe
von seinen Obern, verfolgen, bei deren Vor-
zeigung aber jede Obrigkeit zu des Deser-
teurs Arretirung, auf gebührendees Anmel-
den, es geschehe mündlich oder schriftlich,
hilfreiche Handleistung zu thun verbunden,
seyn. Wenn aber einem oder mehrern. Des
serteurs durch ein Kommando nachgesezt
würde, soll bei Erreichung der Grenzen des
andern Herrn, dieses Kommando nicht gavz,
sondern nur ein, höchstens zwei Mann von
demselben, welche mit einem Paß oder mi-
litärischer Ordre versehen seyn müssen, in
die Städte, Flecken, Amt oder Dorf den
Deserteur verfolgen, sich aber an demselben
keineswegs vergreifen, sondern sofort der