Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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einen Mann mit dem Pferde gereichet, und 
diese Gratifkkation von dem ausliefernden 
Theile vorgeschessen werden. 
Art. #8. Vom Tage der Arrettrung an 
bis zu erfolgender Auslieserung ist jeder 
auszuliefernde Mann mie neun Kreuzer 
(rheinisch) oder zwei Groschen (sächsisch) 
und sedes von ihm mitgebrachte Pferd mie 
sechs Pfund Hafer, acht Pfund Heu und 
drei Pfund Stroh täglich zu rerpflegen. 
Der Hafer, so wie das Heu und Stroh, 
sind nach dem an dem Orte der Auf#ewah- 
rung markegängigen Dreise anzuschlagen, 
und über den gesamten Verpflegungs-Auf- 
wande ist eine richtige Liquidation zu fer- 
tigen. 
Art. 0. Die Auslieferung, wobei zugleich 
die Pferde und alle Sachen, welche bei dem 
Augzuliefernden gefunden, oder nach Art. 6. 
wieder erlangt worden, zu übergeben sind, 
soll, im Falle sie nicht sogleich geschehen kann, 
zu der nach Art. §. verabredeten Zeit un- 
sfehlbar erfolgen, und von Seiten der aus- 
zuliefernden Macht soll der Deserteur nach 
den nächsten oder in Gemäßheit der getrof- 
fenen Uebereinkunft verabredeten Grenzort 
gebracht werden, allwo von Seite des an- 
deren Theiles die Uebernahme erfolgt, und 
wobei die, nach Art. 8. liquidirten Ver- 
oflegungs-Kosten, so wie die nach Art. 7. 
etwa zu bezahlen gewesene Gratifikation, 
wieder zu erstatten sind: jedoch ist die 
Auslieferung der Deserteurs der etwa nicht 
sosort auszumitkelnden Restitutioh der Un- 
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kesten halber, wenn sonst der Auslieferung 
selbst kein Bedenken entgegensteht, nicht 
aufzuhalren. Ueber richtige Ablieferung 
eines Deserteurs und seiner Esffekten erhält 
der Abliefernde eine Bescheinigung, und 
eben so der Empfangende eine Quittung 
über richtige Zahlung der liquidirten Kosten. 
Art. to. Ausser nur gedachter Kosten 
soll ein Mehreres unter keinerlez Vorwand, 
wenn auch gleich ein solcher auszullefernder 
Mann aus Unwissenheic unter dessenigen 
Seuveräns Truppen, der ihn auszuliesern 
hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen. 
des Handgeldes, genossener Löhnung, Bewa= 
chung und Forrschaffung oder wie es sonst 
Namen haben mäge, gesodert werden. 
Art. 1I. Niemand soll einen Deserteur 
in des andern Daciscenten Lande, ohne 
schriftliche Requisition oder offene Steckkriefe 
von seinen Obern, verfolgen, bei deren Vor- 
zeigung aber jede Obrigkeit zu des Deser- 
teurs Arretirung, auf gebührendees Anmel- 
den, es geschehe mündlich oder schriftlich, 
hilfreiche Handleistung zu thun verbunden, 
seyn. Wenn aber einem oder mehrern. Des 
serteurs durch ein Kommando nachgesezt 
würde, soll bei Erreichung der Grenzen des 
andern Herrn, dieses Kommando nicht gavz, 
sondern nur ein, höchstens zwei Mann von 
demselben, welche mit einem Paß oder mi- 
litärischer Ordre versehen seyn müssen, in 
die Städte, Flecken, Amt oder Dorf den 
Deserteur verfolgen, sich aber an demselben 
keineswegs vergreifen, sondern sofort der
	        
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