Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Gamison oder Miliz des Orts, oder der 
Obrigkeic es melden. 
Art. 12. In Ansehung derjeuigen aus- 
zuliefernden Deserteurs, welche während ih- 
rer Enkweichung ein Verbrechen verübr, 
oder daran Theil gehabe haben, wird hie- 
mit festgesezt, daß alle von ihnen begange- 
nen Verbrechen in demjenigen Lande, wo sse 
begangen worden, zu untersuchen, und den 
dortigen Gesezen gemäß zu bestrafen sind. 
Hätte ein Deserteur in dem audern Cande 
ein grobes Verbrechen, z. B. Mord, Naub, 
oder jedes andere begangen, worauf die 
Todes, oder ewige Gefängniß,= Strafe steher, 
so fällt die Anslieferung weg. Hat derselbe 
ein anderes Verbrechen begangen, so wird 
er nach überstandener Strafe ansgeliefert, 
und für die Zeir, da er in Untersuchung, 
oder im Gefängniß gewesen ist, werden kei- 
ine Unterhaltungskosten vergütet. Jedenfalls 
wird, wenn der Deserteur in Untersuchung 
befangen ist, davon sogleich Nachricht ertheilt, 
und sollen, wenn in der Folge dessen Ue- 
berlieserung eintritt, zugleich die denselben 
betreffenden Untersuchungs-Akten, entweder 
im Original oder Auszugsweise und in be- 
glaubigten Abschriften übergeben werden; da- 
wit ermessen werden könne, ob ein derglei- 
chen Deserteur noch zum Milicärdienste ge- 
eignet sey oder nicht. Ein Pferd oder an- 
dere Effekten, welche ein solcher Deserteur 
etwa miegenommen, werden in beiden Fäl- 
len sogleich ausgeliefert. 
Art. 13. Was die Usterthanen beider 
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Theile betrift, welche an jezt bei Abschluß 
dieser Konvention wirklich in dem Militaͤr- 
Dienste des einen oder des andern Souveraͤns 
sich befinden, so soll denselben die Wahl frei 
stehen, entweder in ihr Vaterland zuruͤckzu- 
kehren, oder in den Diensten, in welchen 
sie sich befinden, zu bleiben. Doch muͤssen 
sie sich laͤngstens binnen 3 Monaten nach 
Publikation gegenwärtiger Konvention dieß- 
falls bestimmt erklären. Denjenigen, welche 
in ihr Vaterland zurückkehren wollen, soll 
der Abschied unverwelgerlich ertheilt werden, 
diejenigen aber, welche in dem Dienste, wo- 
rin sse sich befinden zu bleiben vorziehen, sind 
in Rücksicht ihrer Entlassung den Gesezen des- 
jenigen Staates, dem sie dienen, unterworfen. 
Art. 14. Wenn Uncerthanen des einen 
Souveräns, die entweder nach der im Ks- 
nigreiche Sachsen jezt bestehenden oder künf- 
tig, es sey durch Konskriprion oder sonst zu 
trefsenden Einrichtung zum Kriegsdienst ver- 
pflichter, oder der im Königreiche Balern- 
eingeführten Konskription unterworfen sind. 
sich in die Lande des andern Souveräns 
oder unter desselben Truppen begeben, so 
sollen dieselben auf erfolgte Reklamation der 
kompetenten Jivil= oder Militär= Behörde 
des einen Staats, an die kompetente Zis 
vil- oder Militär: Behörde des andern, so- 
fort ausgeliefert werden, und soll es mit 
dieser Auslieferung gerade eben so gehalten 
werden, wie es wegen der Auslieferung 
milicdrischer Deserteurs in dieser Konvention 
bestimmt ist.
	        
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