Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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denen Distrikte, und die Entfernung und 
mehr oder minder beschwerliche Kommunika= 
tion mit den Garnisons" Stationen gehörig 
berücksichtigen werden. 
IV. 
Sobald den Landgerichten die ihnen zu- 
repartirte Quantitaͤt von Naturalien bekannt 
gemacht ist, haben dieselben die Subreparti- 
tion ebenfalls mit gewissenhafter Beruͤcksich- 
tigung der Lokal-Verhaͤltnisse fuͤr die einzel- 
nen Steuer-Distrikte zu entwerfen, solche 
den Distrikts-Vorgängern zu insinuiren, und 
zu gleicher Zeit an das vorgesezte General" 
Kreis= Kommissariat einzusenden. 
Wenn ein Steuer-Distrikt durch die 
Subrepartition des Landgerichto sich beschwert 
findet: so hat er seine Einwendungen binnen 
10 Tagen nach erfolgter Insinuation bei dem 
General-Kommissariat einzureichen, welches 
den Grund oder Ungrund der Beschwerde 
würdigt, und die Abhilfe, oder die Zurück- 
weisung derselben verfügt. 
Nach Ablauf von 10 Tagen werden keine 
Einwendungen mehr gehört, und das Gene- 
ral: Kreis = Kommissariat ertheilt der Sub, 
repartition, wenn es hieran nicht nach seinen 
eigenen Ansichten etwas zu ändern findet, die 
Genehmigung. 
Für das laufende Jahr ist mit der Ablie- 
serung der repartirten Naturalien in den ersten 
Tagen des Monats Juli der Anfang zu 
machen, damit bis zum 15. desselben Monats 
wenigstens die Hälfte des bie Ende Oktober 
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erfoderlichen Bedarfs in die Magazine kemme, 
wogegen der Ablieferungs-Termin fuͤr die 
zweite Hälste nach näher, und zeitig voraus. 
bestimmt werden soll. 
Ob übrigens bei der Abtheilung des zu 
liescnden Natural-Bedürfnisses in zwei Hälf 
ten, und bei künftiger Abtheilung eines ganzen 
Jahres-Bedarfes in drei bis vier Theile, die 
Unterabtheilung sich auf die einzelnen Kon- 
kurrenz" Quoten der Sreuer: Distrikte erstre- 
cken, oder diese Abtheilung durch einen für 
die Landgerichte und Steuer-Distrikte zu be- 
stimmenden Turnus bewirkt werden solle, 
stellen Wir dem pflichtmässigen Ermessen Un- 
serer General-Kreis-Kommissariate anheim, 
welche jene Vertheilung versügen werden, die 
für Unsere Unterthanen die angemessenste ist. 
VII. 
Da häufig während dem Laufe des Jahres 
Truppen-Dislokationen eintreten, und der 
Stand der Garnisonen wegen mehr oder 
minder thunlicher Beurlaubung der Mann- 
schaft veränderlich ist, so haben die Kasern- 
und Proviant Verwaltungen jederzeir 4 Tage 
vor dem Ablieferungs-Termin unmittelbar 
an das einschldgige General: Kreis-Kommiss 
sariat die Anzeige zu machen, ob sich im 
Stande der Garnison keine Veränderung er- 
geben habe, und die repartirte Natural-Lie- 
ferung nach der früheren Berechnung erfolgen 
könne. — Nach Einlauf dieser Anzeige erst, 
ist die wirkliche Ablieferung anzuordnen, und 
haben hiebei die durch Veränderungen im Be- 
darf nöthig gewordenen Erhöhungen oder 
Minderungen einzutreten.
	        
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