Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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VIII. 
Damit von Unsern Kasern- und Pro- 
viantverwaltungen, welche die Lieferungen 
Unserer Unterthanen unmittelbar zu empfan- 
gen haben, — einerseits keine unbrauchbare 
Naturalien übernommen, anderseits aber 
auch keine annehmbare Waare ausgestossem 
werde, so befehlen Wir, daß bei den Ablie- 
ferungen jederzeit ein Mitglied der Oekonomie= 
Kommission des am Ablieferungs-Orte gar: 
nisonirenden Regiments oder Bataillons, und 
jugleich ein Individuum des an diesem Orte 
befindlichen Landgerichtes gegenwärtig seyn 
solle, welche beide über die Annehmbarkeit der- 
gelieferten Artikel zu entscheiden haben. 
IX. 
Wenn einer Unserer Uncerthauen sich 
durch den Ausspruch dieser Kommissson be- 
schwert, und durch die Zurücknahme seiner- 
gelieferten Raturalien unverdient in Kosten 
verse# glauben sollte; so hat derselbe ein 
schriftliches Zeugniß über die geschehene Zur 
rückweisung seiner Lieserung zu verlangen, 
welches ihm unverweigerlich auszustellen ist, 
und nicht allein die Gattung und Quantität. 
der zurückgewiesenen Naturalien, sondern auch. 
die Ursache der Richtannahme enthalten muß, 
welches er sodann mit einem in seiner Gegen- 
wart von der Kommission zu obsignirenden 
Muster dem einschlägigen Gencral-Kreis= 
Komminssariate zur weiteren Untersuchung sei- 
ner Besehwerde, und zur Vorlage der Re- 
sultate bei Unserem geheimen Finanz= Mini- 
Kterium zu übrröürben har. 
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X. 
So wie die aufgestellten Magazins: Kom- 
missionen, und Unsere Kasern= und Proviant= 
Verwalcungen Unserem Aerar für die Ueber- 
nahme unbrauchbarer Naturalien verantwort- 
lich sind; so haben dieselben auch für alle 
Kosten und Schäden zu haften, welche sie 
Unseren Unterthanen durch Zurückweisung 
kastenmässigen Getreides, und annehmbarer 
rauher Furterei verursachen. 
XI. 
Dabei der vorkiegenden Anordnung Unsere 
vorzügliche Absicht darin besteht, Unsern Un- 
terthanen die Berichtigung ihrer Abgaben 
durch Annahme ihrer Erzeugnisse an Zahlungs: 
statt zu erleichtern, und Wir daher nie ger 
statten können, daß sie die abzuliefernden Na- 
ruralien anderwärts anzukaufen , und hiemie 
baare Vorschüsse für Unser Aerar zu leisten 
gezwungen werden; so erwarten Wir, daß 
Unsere General-Kommissariate durch zweck- 
mässige Subrepar#tionen, und Auswahl der 
Ablieferungszeik jeden Anlaß zu derlei Ankäu= 
fen beseitigen werden, und wollen daher die 
Aufstellung von Lieferanren für einzelne Steu- 
erdistrikre, oder für ganze bandgerichte, so 
wie den Ankauf der Naruralien durch die Un- 
terthanen am Orte der Ablieferung, durchaus, 
und für jeden Fall hiemir strengstens unter- 
sagt habem. 
XII. 
Da der Geldwerth der Naturalien inn 
Laufe eines Jahres häufig der Veränderung 
unterliege, und Wir Unseren Unterthanen je- 
derzeit den laufenden Werth ihrer Naturalien 
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