Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

713 
Unsere Militaͤr: Haupt-Kasse werden zusenden 
lassen, damit sie die Verguͤtung nach den re- 
gulirten Preisen unaufgehalten leisten koͤnnen, 
werden 
a) von Unserer Zentral-Staats--Kasse aus- 
gefertigt, und Unserer Militaͤr-Haupt- 
Kasse statt baar Geld hinuͤbergegeben, 
b) fuͤr jeden Kreis-Bezirk mit einem beson- 
dern Abzeichen versehen; 
D) auf fünf, zehen, und zwanzig Gulden 
lauten, und 
) müssen vor ihrer Hinausgabe an Zah- 
lungsstatt von den einschlägigen Proviant= 
Verwaltungen kontrasignirt werden. 
Wenn übrigens die kleinen Zahlungereste 
den Betrag von a# fl. 30 kr. nicht erreichen, 
haben sie die Provianc-Verwaltungen baar 
zu vergüten; erreichen, oder übersteigen sie 
aber diesen Betrag, so haben die Unterthanen 
den Ueberschuß eines Scheines von fünf Gul- 
den baar hinaus zu bezahlen. 
XVII. 
Unsere Rentämter haben, wie ad Art. XV. 
berordnet ist, diese Scheine an allen Staats- 
Abgaben statt baar Geld anzunehmen: allein 
da eß möglich ist, daß einzelne Unterthanen 
während dem Laufe eines Jahres einen gros- 
seren Werth an Naturalien abzuliefern hätten, 
als ihre schuldigen Staats-Abgaben betragen, 
so wollen Wir, daß sie, um nicht in die Noth- 
wendigkeit versezt zu werden, ihre Scheine 
an andere nicht in gleicher Lage befindliche 
Unterthanen zu verkaufen, die baare Ver- 
gütung des ihre Abgaben übersteigenden Be- 
trages vom einschlágigen Rentamte erhalten 
sollen; jedoch muß für diesen Fall hergestellt 
  
714 
seyn, daß derjenige, welcher auf eine solche 
Verguͤtung Anspruch macht, den, oder die 
Scheine wirklich für selbst geleistete Lieferun- 
gen erhalten, und nicht von andern Unter- 
thanen eingetauscht habe. 
XVIII. "v 
Die eingesammelten Schelne senden Un- 
sere Rentämter mit Konsignarionen, welche 
die Numern derselben enthalten, und nach 
den Proviant-Verwaltungen, von welchen sie 
kontrasignict sind, ausgeschieden, vierteljäh- 
rig an die Kreiskassen, und diese eben so zur 
Zentral-Staatskasse ein, welche dieselben kassire. 
Wir erwarten von Unseren Kreis= Ber 
hörden, daß sie durch pünktliche Befol: 
gung dieser Unserer Allerhöchsten Verordnung 
Unseren Unterthanen sowohl, als Unserm 
Aerar jene Vortheile und Erleichterungen zu 
verschaffen suchen werden, welche aus ihrer 
zweckmässigen Anwendung fliessen müssen. 
München den I1. Mai 1811. 
Marx Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf kiniglichen allerhdchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
G. Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Visirung der Reisepässe betreffend.) 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die in Betreff der Reisepässe unterm 16. 
März 1809 erlassene allerhöchste Verordnung ) 
hat fuͤr die Auslaͤnder, welche mit einem von 
) Resierungsblatt 18309. S. 1697.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.