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Artikel 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand
des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
rechtlich begründet hat.
Artikel 13.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten
Hand erzeugk, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Murter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen
Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten
des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande
des Wohnorts belangt werden können.
Artikel 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte
auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnorr des Pachters im Staate
begründen.
Artikel 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer slehende
Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen,
Hand= und Fabrikarbeirer, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser
Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand
haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die dovon abhangenden
Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und
ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.
Artikel 17.
Gerichtsstand Erben werden wegen personlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor
der Erben. dessen Gerichtssiande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder hheilweise
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt
ist.
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