Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
rechtlich  begründet  hat.

Artikel  13.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugk,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Murter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  dessen
Bürger  zu  sein,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,  welche
sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten
  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande
  des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  den  Wohnorr  des  Pachters  im  Staate
begründen.

Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studirende,  ferner  alle  im  Dienste  Anderer  slehende
Personen,  sowie  dergleichen  Lehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehülfen,
Hand=  und  Fabrikarbeirer,  auch  in  demjenigen  Staate,  wo  sie  sich  in  dieser
Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch  einen  persönlichen  Gerichtsstand
haben,  hier  aber,  so  viel  ihren  persönlichen  Zustand  und  die  dovon  abhangenden
  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen  ihres  Wohnortes  und
ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

Artikel  17.
Gerichtsstand  Erben  werden  wegen  personlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor
der  Erben.  dessen  Gerichtssiande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  hheilweise

  noch  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht  getheilt
  ist.

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